AKTUELLES IM ÜBERBLICK


 

13.10.2012:  ARD Mo, 15.10.12 | 23:40 Uhr: "Das Kind kriegst du nicht!" Eltern im Scheidungskampf. (45 min). Film von Gesa Berg und Uta König
   
Auch als Livestream und mit der Möglichkeit während der Sendung via Twitter, Facebook oder direkt per Livestream-Tool Fragen zu stellen und das TV-Geschehen zu kommentieren! 

    http://www.n-joy.de/leben/scheidungskinder103.html
....Einfühlsam erzählen Grimme-Preisträgerin Uta König und Gesa Berg die dramatischen und bewegenden Geschichten mehrerer Väter und einer Mutter, die nach Trennung und Scheidung von ihren Kindern ferngehalten werden. Im Film wird deutlich, wie groß die Angst der Betroffenen ist, die geliebten Kinder ganz zu verlieren und wie verzweifelt ihre Bemühungen sind, ihnen auch nach der Scheidung Vater oder Mutter sein zu dürfen. Anhand der persönlichen Schicksale zeigt sich auch, welche psychologischen Mechanismen im Machtkampf der Eltern wirken und warum viele Richter vor der zerstörerischen Kraft des "mächtigeren" Elternteils kapitulieren. Damit sich Eltern bei der Trennung nicht im eigenen Gefühlschaos verlieren und das Wohl ihrer Kinder im Auge behalten, plädieren Experten dafür, den Scheidungspaaren professionelle Hilfe anzubieten. Anstatt juristischer Beschlüsse setzen mittlerweile viele Familiengerichte auf Mediation – mit gutem Erfolg, wie der Film zeigt......

Dieser ausgezeichnete Film kann noch in der ARD Mediathek gesehen werden: http://mediathek.daserste.de/sendung-verpasst/12123926_-das-kind-kriegst-du-nicht-?datum=20121015 .

08.10.2012: Am 18.12.2011 haben wir auf  www.mein-papa-kommt.de / www.meine-mama-kommt.de hingewiesen, eine Initiative, die wir sehr begrüßen und voll unterstützen. Sie ist jetzt unter den 10 Finalisten für den Deutschen Engagementpreis 2012 und bittet um Ihre Unterstützung der Nominierung.

Was in anderen Staaten längst als ein ernsthaftes Problem erkannt wurde, gegen das es gilt wirksame Maßnahmen zu ergreifen, nämlich die Erschwerung des Umgangs durch den Wegzug des Wohnelternteils mit den Kindern, oft über sehr große Entfernungen, findet in Deutschland noch immer kaum Beachtung durch den Gesetzgeber oder die Gerichte. Dagegen widmet z. B. das kanadische Buch "Challenging Issues in Child Custody Disputes" von Fidler, Bala, Birnbaum, & Kavassalis (2008) den damit verbundene Problemen ("Relocation Issues") und der Rechtsprechung in Nordamerika 2 Kapitel von ingesamt 71 Seiten, fast einem Viertel des gesamten Textes. In Nordamerika muss ein Umzug gegen den Willen des umgangsberechtigten Elternteils über typischerweise mehr als 50  Meilen (80 km) begründet und vom Gericht genehmigt werden und kann mit einer Beteiligung an den dadurch erhöhten Kosten für den Umgang verbunden sein. In Deutschland dagegen wird sogar noch immer eine "eigenmächtige Mitnahme" der Kinder, auch unter Verletzung des Mitsorgerechts des anderen Elternteils, weitgehend geduldet, also
Kindesentführung: ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?, wie von WERNER GUTDEUTSCH, Richter am OLG München, und Rechtsanwalt JÜRGEN RIECK, München in FamRZ 1998 (23), 1488-1491 beschrieben. Erst die am 1.9.2009  in Kraft getretene FGG Reform schränkt wenigstens den dadurch meist gewonnenen "Standortvorteil" etwas ein, allerdings nur als bloße Kann-Bestimmung :
§ 154 FGG-RG
Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes

Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes verweisen, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen geändert hat. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht oder die Änderung des Aufenthaltsorts zum Schutz des Kindes oder des betreuenden Elternteils erforderlich war.

 In jedem Fall aber ist in Deutschland der durch einem Umzug mit den Kindern über große Entfernungen bedingte erhöhte logistische und finanzielle Mehrauwand allein vom umgangsberechtigten Elternteil zu tragen, was häufig eine wesentliche Einschränkung, wenn nicht die praktische Verhinderung des Umgangs bedeutet. Hier sind nun Initiativen zur Begleitung alleinreisender Kinder und die Bereitstellung kostenloser Unterkünfte, wie durch www.mein-papa-kommt.de / www.meine-mama-kommt.de, eine ganz große Hilfe.

24.08.2012: Medienanfrage:

Die medicine medienproduktion mit Sitz in Mainz produziert unter Anderem für ein Magazin im ZDF. Wir sind gerade bei der Recherche mehrerer kurzer dokumentarischer Beiträge im Rahmen des Internationalen Männertages im November. . In diesem Zusammenhang sind wir auf der Suche nach einem allein erziehenden Vater, der bei einem solchen Film gerne mitmachen würde. Der Vater müsste von einigen Hürden und seinem Leben als Alleinerziehender erzählen können und auch das Kind müsste bereit sein, vor die Kamera zu treten. Der Dreh würde in etwa 9 Stunden umfassen, je nach Geschichte.

Ich freue mich auf Rückmeldungen!

Herzliche Grüße,

Nina Kuhn      
medi cine medienproduktions gmbh | Lise-Meitner-Str. 9 | 55129 Mainz
Fon: +49 - (0) 6131 - 952 96-52 | Fax: +49 - (0) 6131 - 952 96-10
E-Mail: kuhn.n@medi-cine.de
Internet: www.medi-cine.de
      
17.07.2012: Das Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hat einen 163 seitigen Leitfaden für Ärztinnen und Ärzte: Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Erkennen und Handeln  herausgebracht. Auf Seite 111 wird auf Sonderformen seelischer Kindesmisshandlung hingewiesen:
 3.4.2.4. Sonderformen seelischer Misshandlung
Eine seelische Misshandlung kann auch in einem von den Bezugspersonen so gar nicht erkannten, aber dennoch zu verantwortenden situativen Zusammenhang vorliegen:
• Einbeziehung des Kindes bzw. des Jugendlichen in bestehende Partnerkonflikte
mit Anheizen eines Loyalitätskonfliktes für das Kind und damit einem Angriff auf die Bindung zum anderen Elternteil – mit Übergängen in ein Parental Alienation Syndrom nach elterlicher Trennung.
Beispiel
Ein 11-jähriger Junge wird seinem inzwischen von der Mutter geschiedenen Vater, zu dem emotional eine große Hingezogenheit besteht, durch die Mutter entfremdet, indem diese entgegen
tatsächlichen Gegebenheiten von der vermeintlich durch den Vater verschuldeten schwierigen finanziellen Situation, von körperlichen Übergrifflichkeiten des Vaters in der Vorgeschichte, terrorisierenden
Anrufen und dem Hass auf den Freund der Mutter berichtet.

Wir freuen uns über diesen Hinweis und, dass damit, nach der sehr beachtlichen Veranstaltung der Kinderkommission des Bayerischen Landtages vom 24.03.2011 - Eltern-Kind-Entfremdung: Fachgespräch und Fotoausstellung im Landtag, dem Thema wenigstens in Bayern (anders als leider immer noch bei vielen anderen Stellen in Deutschland und auf Bundesebene) weitere fachliche Beachtung geschenkt wird, sogar unter der Bezeichnung, die sich längst weltweit eingebürgert hat und damit eine sehr umfangreiche internationale Fachliteratur eröffnet. Dass dies am Beispiel einer entfremdenden Mutter erläutert wurde, entspricht der statistischen Tatsache, dass überwiegend Väter von Ausgrenzung betroffen sind. Das hat aber nichts mit besonderen Persönlichkeitssstrukturen von Müttern zu tun und anderseits handelt es sich auch nicht lediglich um Schutzbehauptungen von Vätern, sondern beruht schlicht auf der ebenfalls deutlichen statistischen Tatsache, dass Kinder nach einer Trennung und Scheidung weit überwiegend bei der Mutter wohnen und damit diese über ungleich mehr Möglichkeiten verfügt das Kind vom anderen Elternteil zu entfremden. Das hätte von den Pionieren der PAS Forschung, angefangen mit Richard Gardner (1985) deutlicher betont werden müssen, um unnötige Kontroversen zu vermeiden. Es wird aber jetzt  (auch in Deutschland) dadurch noch deutlicher, dass immer mehr Väter als Wohnelternteil fungieren, und damit immer mehr Mütter von Ausgrenzung betroffen sind, und das sogar in besonderer Weise, weil unsere Gesellschaft immer noch erwartet, dass Kinder nach einer Trennung / Scheidung "normalerweise" bei der Mutter wohnen. Vgl. dazu z. B. die kanadische Studie von Kruk (2010).

Dass sich der Hinweis des Bayerischen Staatsministeriums zu Parental Alienation an Ärzte / Ärztinnen richtet ist ebenfalls wichtig,weil diese oft erste Anlaufstellen bei Verhaltensauffälligkeiten der Kinder sind, aber in Entfremdungsfällen auch nicht selten versucht wird, sie für Atteste zu gewinnen, die bestätigen sollen, dass der Umgang mit dem anderen Elternteil dem Kind schadet. (Vgl. Walter Andritzky, Zur Problematik kinderärztlicher Atteste  bei Umgangs- und Sorgerechtsstreitigkeiten. Mit Ergebnissen einer Befragung. Kinder- und Jugendarzt  2002; 33: 885–889; A. Camps, Psychiatrische und psychosomatische Konsequenzen für PAS-Kinder, in Das Parental Alienation Syndrome, 2002, S.143-155. Andritzky in Gardner, Sauber, Lorandos, The International Handbook of Parental Alienation Syndrome, 2006, Seiten 195-208). Hier ist ein solches Attest eines Kinderarztes, das sogar ohne jemals Kontakt zum ausgegrenzten Vater gehabt zu haben erstellt wurde, aber zu dem dennoch von der Ärztekammer damals (1998) eine Beanstandung zurückgewiesen wurde.   

16.7.2012: Neues Buch zu Eltern-Kind-Entfremdung: Wilfrid von Boch-Galhau: Parental Alienation und Parental Alienation Syndrome / Disorder. Eine ernst zu nehmende Form von psychischer Kindesmisshandlung - mit Fallbeispielen-. VWB -Verlag für Wissenschaft und Bildung (2012), ISBN: 978-3-86135-178-8.  156 Seiten, 16 Euro.
Im Gegensatz zu anderen Staaten gibt es in Deutschland kaum Fachliteratur zu induzierter Eltern-Kind-Entfremdung, und das nicht einmal in Übersetzung (vgl. z. B. unseren Kommentar vom 16.1.2012). Aber nicht nur aus diesem Grund füllt dieses neue Buch eine besondere Lücke. Es ist nämlich gelungen auch betroffene Kinder selbst zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu befragen und so zu erfahren, wie sie die intensive Phase der Entfremdung erlebt haben und welche Hilfe sie sich dabei von den Trennung / Scheidung begleitenden Stellen, einschließlich des Jugendamtes und der Familliengerichte gewünscht hätten. Die meisten bisherigen Befragungen, wie etwa in dem Buch von Amy J. L. Baker: Adult Children of Parental Alienation Syndrome. Breaking the Ties that Bind, stellen dagegen lediglich eine Retrospektive dar, weil eine Zustimmung und auch nur minimale Kooperation des entfremdenden, und fast immer auch betreuenden (Wohn-) Elternteils praktisch nie zu erreichen ist, und daher die Befragungen aus ethischen und rechtlichen Günden erst im Erwachsenenalter erfolgen konnten, dann aber auchAuskunft über Langzeitfolgen der Entfremdung geben. Zu der besonders wichtigen aktiven Phase, in der ja die Weichen noch anders gestellt werden könnten, gibt es daher meist nur die Berichte aus der Sicht des betroffenen, ausgegrenzten Elternteiles. Interviews mit betroffenen Kindern selbst waren jedoch in Einzelfällen möglich, wenn sie entweder freiwillig oder auf gerichtliche Anordnung (Wechsel des Sorgerechts oder des Teilbereichs Aufenthaltsbestimmungsrecht) zum anderen Elternteil wechselten, oder in einem Fall, als das Kind nach einem langem Prozeß aus institutioneller Entfremdung (wegen eines unbegründeten Missbrauchsvorwürfs) befreit wurde. Was den Wert dieser Interviews noch wesentlich erhöht, ist dass dazu Folgeinterviews durchgeführt wurden, die erkennen lassen, wie der Aufenthaltswechsel vom Kind erlebt wurde, und wie sich die neue Situation weiter entwickelte. Positive Erfahrungen dabei sollten auch in anderen Fällen massiver Entfremdung dazu ermutigen, sicher erst nach sehr sorgfältiger Abwägung weniger massiver, alternativer Möglichkeiten, aber viel früher, wie das meist geschieht, wenn überhaupt, einen Wechsel des Aufenthaltes (mit begleitenden Maßnahmen) in Betracht zu ziehen.   

14.06.2012: Wer den Film "Der entsorgte Vater" (2008) von Douglas Wolfsperger  noch nicht gesehen hat, kann das heute von 22:50-23:42 auf Arte TV nachholen, sowie am 4.7. 2012 ab 03:55..

30.05.2012: Heute 3sat 2105- 22:00: Die Wut der Scheidungskinder. Wenn die Liebe zu Eltern erlischt. 

Film von Emmanuelle Bressan Blondeau und Nicolas Pallay

Ganzen Text anzeigen
Immer häufiger gehen Familien in die Brüche. Für die betroffenen Kinder ist es meistens eine Katastrophe. Sie stehen im Zentrum von Sorgerechtsstreitereien und müssen zwischen mehreren Wohnungen hin und her pendeln. Oft machen sich die zerstrittenen Expartner vor den ...



19.05.2012: Wir haben unsere Zusammenstellung wichtiger Urteile zum Sorge-und Umgangsrecht wieder aktualisiert. Auffallend dabei ist, dass sich leider auch durch die Reform der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, FamFG  vom 1.9.2009  trotz Beschleunigungsgebot § 155 FamFG und Versuch einer einvernehmliche Lösung nach § 156 FamFG zumindest an der Problematik und Handhabung von Hochkonfliktfällen wenig verändert hat. Diese Fälle werden immer noch recht uneinheitlich, ja sogar widersprüchlich behandelt und ziehen sich oft immer noch über Jahre hin, so dass es unausweichlich zu schweren psychischen Schädigungen der davon betroffenen und darin instrumentalisierten Kinder kommt. In einigen solcher Fälle wurde deshalb wegen Kindeswohlgefährdung, §§ 1666, 1666a BGB, einem Elternteil oder auch beiden das Sorgerecht bzw. der Teilbereich Aufenthaltsbestimungsrecht entzogen. In einem anderen Fall wurde das vom BGH (Beschluss v. 26. 10.2011 -XII ZB 247/11) aber für unzulässig erklärt und mit der Forderung nach einem weiteren psychologischen Gutachten und Einsetzung einer Umgangspflegschaft verbunden. In einem anderen Fall erhielt der seit Jahren den Umgang boykottierende Elternteil nach dem Kontinuitätsprinzip sogar das alleinige Sorgerecht und wurde das Umgangsrecht des anderen nach ebenfalls lang geübter Praxis ausgeschlossen, trotz empirischer Untersuchungen, die zeigen, dass dies keine Lösung, sondern nur eine Verfestigung der Problematik bringt.
   Auffallend ist auch, dass die oft sehr ausführliche Darstellung der Verhaltensmuster der Eltern und der psychischen Auffälligkeiten der Kinder in diesen Urteilen (lesenswert!)recht exakt denen aus der Literatur zu Eltern-Kind-Entfremdung (Parental Alienation) längst gut bekannten Charakteristiken entspricht, aber dieser Begriff in den Urteilsbegründungen niemals erwähnt wird. Das spiegelt eine seit Jahren in Deutschland geübte Haltung wieder, wie sie der der Problematik sehr aufgeschlossene Richter a.D. ( OLG Frankfurt), D. W. Weychardt (Vortragsmanuskript zur elterlichen Verantwortung, 2007) sehr treffend beschrieb:,,Der RA sollte sich allerdings überlegen, ob es sinnvoll ist, sofort (im Vorfeld und/oder bei Gericht) mit dem Stichwort ‚PAS’ zu operieren. Dadurch könnten auf der Richterbank auch gewisse Aversionen geweckt werden, wie weiland, als man/frau mit dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs punkten wollte. Es geht doch darum, Eskalationen bei allen Beteiligten zu vermeiden!" Dem ist voll zuzustimmen, insofern der konkrete Sachverhalt im Einzelfall immer möglichst genau dargestellt und nicht mit allgemeinen Schlagwörtern oder gar Vorwürfen operiert werden sollte. Auf die Bezeichnung Eltern-Kind-Entfremdung oder Parental Alienation (PA) kommt es dabei zwar nicht an, aber ohne Verwendung dieses Stichworts ist das Auffinden von entsprechenden Urteilen und  psychologischer Literatur wesentlich erschwert. Allein in 23 Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wird dieser Begriff verwendet (plus in 17 weiteren Anträgen, die für nicht zulässig erklärt wurden). Darunter sind zumindest 8 Urteile, in denen sich der Gerichtshof selbst PA Argumente maßgebend bei der Urteilsbegründung zu eigen gemacht hat, die also eine grundsätzliche Anerkennung des Phänomens durch dieses hohe internationale Gericht bedeuten. Solche Urteile sind vor allem dann zu erwarten, wenn bereits die nationalen Gerichte und Sachverständigen PA Argumente benützten. Dass dabei Tschechien besonders häufig vertreten ist, hat sicher damit zu tun, dass dort schon sehr früh (1994) begonnen wurde über PA zu informieren und dies im Gegensatz zu Deutschland auch weiterhin geschieht. Aber auch in anderen europäischen und außereuropäischen Staaten wird umfangreich über PA informiert und besteht nicht diese Scheu (auch nicht in Urteilen) das Phänomen bei seinem inzwischen längst eingebürgerten Namen zu nennen. Dass Fachleute zu PA zu einzelnen Aspekten unterschiedliche Meinungen haben können und das den wissenschaftlichen Fortschritt fördert, ist davon nicht berührt. Mit dem Stichwort "Parental Alienation" findet man in der weltweit größten psychologischen Datenbank, PsycInfo, derzeit über 190 Einträge. Da aber vorwiegend nur Arbeiten aufgenommen werden, die vor einer Veröffentlichung eine strenge Begutachtung durch renommierte Fachkollegen (peer review) durchlaufen haben, in Deutschland aber diese sehr wirksame und faire Methode einer Qualitätskontrolle weitgehend unbekannt ist, findet sich darunter leider nur eine einzige Arbeit aus Deutschland.    
 
15.05.2012: Das Buch  Divorce Poison: Protecting the parent-child bond from a vindicative ex  von Richard A. Warshak, das sich in erster Linie an von Eltern-Kind-Entfremdung betroffene Eltern richtet  ist heute auch in einer japanischen Übersetzung erschienen. Zu einer deutschen Übersetzung konnte bisher kein Verlag bewegt werden, genau so wenig (auch nicht in Übersetzung) wie es eine umfassende deutsche Darstellung des Themas für Fachleute gibt.

08.05.2012: In einem ausgezeichneten Video Interview (20 min) mit 14 praktischen Fragen behandelt die langjährige Familientherapeutin und Expertin zu Parental Alienation (PA), Dr. Jayne Major (Los Angeles) wesentliche Aspekte zu Eltern-Kind-Entfremdung. Sie sind dann auch noch als Text zusammengefasst. Viel Beachtung fand  ihr Aufsatz  "Parents  Who Have Successfully Fought Parental Alienation Syndrome", der von Ausgrenzung betroffene Eltern ermutigen soll nicht aufzugeben. Mit den Folgen von PA und den Kontroversen beschäftigt sich "Parental Alienation Syndrome (PAS): Its Causes, Cures, Costs and Controversies". Sie ist auch  Autor des Buches Breakthrough Parenting (2000). Sie verstarb am 14.März 2012 nach langer Krankheit. Weiteres zu Eltern-Kind-Entfremdung, Klassen für Eltern und  die Fortsetzung ihres Werkes ist auf den Webseiten http://www.majorfamilyservices.com/about.html  zu finden

22.04.2012: Die Verursachung von Eltern-Kind-Entfremdung (Parental Alienation) ist seelische Kindesmisshandlung erläutert die bekannte französische Psychiaterin / Psychoanalytikerin und Erfolgsautorin Marie-France Hirigoyen in einem mit L'aliénation parentale überschriebenen Kapitel im zweiten Teil ihres neuen Buches Abus de Faiblesse et Autres Manipulations [Missbrauch von Schwäche und andere Manipulationen] der sich mit ABUS DE FAIBLESSE SUR MINEURS [Missbrauch der Schwäche Minderjähriger] befasst. Sie beschreibt darin an Hand von Fallbeispielen, die an der Existenz und Ernsthaftigkeit des PA Problems, im Gegensatz zu den bei uns immer noch verbreiteten Behauptungen, keinerlei Zweifel lassen, die psychologische Situation aller drei Beteiligten an diesem Beziehungsproblem: den entfremdenden Elternteil mit oft ausgeprägten narzistischen Persönlichkeitsstörungen, die meist auf die eigene problematische Kindheit zurückzuführen sind (Transgenerationseffekt), die extrem schwierige Situation des Kindes in der Mitte des Elternkonfliktes und seine Bewältigungsversuche, und schließlich das Ohnmachtsgefühl des entfremdeten Elternteils. Diesem wird aber dringend geraten zu versuchen im Leben des Kindes doch irgendwie präsent zu bleiben, ohne es aber zu bedrängen und dem man auf keinem Fall "DIE WAHRHEIT" aufzudrängen versuchen, aber doch auf unberechtigte Vorwürfe direkt und klar antworten sollte.
Marie-France Hirigoyen, die an einer Pariser Universität lehrt und bei der Gesetzgebung gegen psychische Belästigung in Frankreich, Belgien und Kanada beratend mitwirkte, ist vor allem durch ihr Buch Le harcèlement moral, la violence perverse au quotidien (1998) weltweit bekannt geworden, das in 24 Sprachen übersetzt wurde, in Deutsch mit dem wenig aussagekräftigen Titel "Die Masken der Niedertracht" (In Englisch weit besser als "Stalking the Soul. Emotional Abuse and the Erosion of Identity") mit insgesamt etwa einer halben Million Exemplaren. Wir erwarten, dass auch ihr neues Buch, erschienen  im Verlag JC Lattès, Paris  (14 März 2012), ISBN-10: 2709636719, ISBN-13: 978-2709636711, ähnlich erfolgreich sein wird.

Übrigens, am Mi. 25.4 ist  ,,Parental Alienation Awareness Day" mit Veranstaltungen in zahlreichen Staaten, sowie amtlichen Erklärungen zur Realität von Parental Alienation.   VFK Logo 

22.04.2012: Am Mi. 25. 4.2012, 22h15-22h45  befaßt sich das Politik-Magazin KLARTEXT des RBB Fernsehens  mit der elterlichen Sorge von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Es geht um die Frage große Lösung, d.h. gemeinsame Sorge  ab Vaterschaftsfeststellung (dafür plädiert der ehemalilige Familienrichter Hans-Christian Prestien), wie in unseren Nachbarstaaten etc., oder der kleinen (kleinsten) Lösung, wie im jetzt endlich vorliegenden Referentenentwurf vorgesehen, bei der bei fehlendem Einverständnis der Mutter zu einer gemeinsamen Sorgerklärung immer noch der Weg des Vaters zum Familiengericht erforderlich ist.
Mediathek: http://www.rbb-online.de/klartext/index.html#

02.04.2012: Pressemitteilung: Durch neues Sorgerecht unverheirateter Eltern einfache und unbürokratische Verfahren fördern.
Zur heutigen Versendung des Referentenentwurfs zur Neuregelung des Sorgerechts von nicht miteinander verheirateten Eltern an die Länder und Verbände erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Die Neuregelung ermöglicht das gemeinsame Sorgerecht für Unverheiratete, wenn nicht ausnahmsweise das Kindeswohl entgegensteht. Die Bundesregierung hat sich damit nach intensiven Gesprächen auf eine Lösung verständigt, die auf einer Linie liegt mit dem Ziel, für das ich von Anfang an geworben habe: Ein einfaches und unbürokratisches Verfahren für unproblematische Fälle zu finden. ....
Referentenentwurf

22.03.2012: Heute hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in zwei Beschwerden nichtehelicher Väter aus Deutschland entschieden, die die rechtliche Anerkennung ihrer Vaterschaft, bzw. vermuteten Vaterschaft begehrten, nachdem die Ehemänner der Mütter diese bereits anerkannt hatten und somit rechtliche (und soziale) Väter waren. Es liege kein Verstoß gegen Artikel 8 (Recht auf ein Familienleben) und  Artikel 14 (Diskriminierung) vor.  Die  Fälle  lägen anders als der Fall Anayo v. Germany 20578/07 vom 21 December 2010, in dem lediglich ein Umgangsrecht begehrt worden war. Ahrens v. Germany and Kautzor v. Germany (German version)

17.03.2012: Interessante Entscheidung zu Fremdunterbringung und Alleinsorgerecht: Brandenburgisches Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen, 10 UF 360/11 Beschluss  vom 24.02.2012.

5. 3.2012: Morgen 6. 3. 21h15-21h45:  NDR Panorama - die Reporter: Kampf ums Pflegekind. (Wiederholung der Sendung: Samstag, 10.03.2012 um 02:00 Uhr )
Sandra ist erst fünf Jahre alt und musste schon einiges durchmachen. In ihrer Familie bekam sie keine Zuwendung und keine Förderung, ihre Verwahrlosung begann. Dann kamen die Behörden und nahmen das Mädchen in Obhut. Sandra wurde an eine Pflegefamilie vermittelt und lebt seitdem zum ersten Mal in liebevollen und stabilen Verhältnissen. Trotzdem muss sie ihre neuen Eltern womöglich wieder verlassen. Das Jugendamt betreut den Fall vor allem nach Aktenlage. Die zuständigen Mitarbeiter haben das Kind praktisch nie gesehen, obwohl ein monatlicher Besuch gesetzlich vorgesehen ist. .........

5.3.2012: Koalitionsgespräch vom Sonntag 4.3.2012 : Einigung über die Grundzüge des Sorgerechts nichtehelicher Väter. Nach verschiedenen Pressemeldungen, z. B. ZEIT, soll, wenn sich die Mutter mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden erklärt, der Vater künftig die Wahl haben, entweder direkt das Gericht anzurufen oder zunächst mit der Hilfe des Jugendamtes zu versuchen eine Einigung mit der Mutter herbeizuführen. Das Gericht entscheidet, wenn die Mutter nicht zustimmt. Siehe aber auch Kampf ums Sorgerecht wird fairer (beschleunigtes gerichtliches Verfahren ohne Anhörung der Eltern und des Jugendamtes?).  Dazu  auch
VAMV Pressemitteilung vom 7.3: Sorgerecht: Einzelfall würdigen statt Beschlüsse im Schnellverfahren.  Vgl. dazu auch unseren Bericht vom 20.2. zum SPD Antrag und den Antrag der Grünen vom  vom 6.10.2010, sowie die Stellungnahme (im wesentlichen keine) des Rechtsauschusses vom 6.02.2012 dazu.
Ein Gesetzentwurf liegt jedoch immer noch nicht vor und weitere Kommentare über das von uns bisher dazu gesagte hinaus erübrigen sich wohl bis dahin, vor allem in Hinblick auf die in den meisten anderen Staaten längst praktizierte Lösung. 

5.3.2012: Von Herrn RA Tobias Blüming, Berlin, erhielten wir dankenswerterweise ein Urteil zum Sorgerecht eines nichtehelichen Vaters, entsprechend der derzeit nach dem zweiten Urteil des BVerfG noch gültigen Rechtslage, und das schon mit seiner Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Während die einstweilige Anordnung des BVerfG vom 21.07.2010 nun bald 2 Jahre alt wird, konnte sich der Gesetzgeber noch zu keiner gültigen Gesetzesfassung durchringen. Bis dahin ist weiterhin wegen teilweiser Verfassungswidrigkeit der § 1626 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Antrag eines Elternteils die Elternteils die elterliche Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Nachdem zahlreiche Alleinerziehende im Hinblick auf diese Entscheidung zum Teil in Zusammenarbeit mit den Jugendämtern und Verfahrenspflegern sich (außergerichtlich) zu Gunsten des gemeinsamen Sorgerechtes entscheiden konnten, war die gerichtliche Entscheidung weiterhin unsicher und der Antrag des Kindsvaters wurde zumeist wegen mangelnder Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit (der Kindsmutter) abgelehnt (AG Freiburg in FamRZ 2011, 1658ff; OLG Rostock FamRZ 2011, 1660 ff. KG FamRZ 2011, 1661 ff. 1663 ff.).
Im Juli 2011 entzog das AG Karlsruhe der Mutter die alleinige Sorge und übertrug einen Großteil der Sorge auf die nicht verheiraten Eltern (4 F 415/10 rk. = FF 2011,466 ff.). Nunmehr entschied auch das Familiengericht Pankow/Weißensee umfassend zu Gunsten des Kindsvaters. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt lebten die Eltern einige Jahre in nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, die Trennung lag erst ein paar Jahre zurück. Der Kindsvater hat seit der Geburt eine gute Beziehung zum Kind mit häufigen und längeren Umgangskontakten. In Abweichung von der Entscheidung des AG Karlsruhe stand dem Kindsvater dazumal jedoch das gemeinsame Sorgerecht aufgrund anzuwendenden ausländischen Rechts zu, welches er mit dem Umzug der Familie nach Deutschland allerdings verlor. Nach der Trennung möchte die Kindsmutter die Alleinsorge behalten, da die Kommunikation mit dem Kindsvater gestört sei und im Übrigen diverser Unterschiede in der Kultur und Mentalität der Beteiligten bestehen, die in Bezug auf die Erziehung des gemeinsamen Kindes unüberbrückbare Hürden darstellen. Der Kindsvater beantragt die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge unter Auslassung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, dem das Gericht vollumfänglich nachkommt. Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass der Prüfungsmaßstab des BVErfG einerseits sicherstellen soll, dass Belange des Kindes maßgebliche Berücksichtigung finden, andererseits aber auch die Zugangsvoraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge nicht zu hoch angesetzt werden. Denn es sei ausreichend, wenn die gemeinsame elterliche Sorge im Einklang mit dem Kindeswohl steht. Die Feststellung einer gegenüber der Alleinsorge der Mutter besseren Kindeswohldienlichkeit ist nicht erforderlich. Wie die Mutter muss sich der Vater die elterliche Sorge nicht verdienen oder von dem anderen Elternteil zugebilligt bekommen, sondern sie liegt originär im Elternrecht und eine gemeinsame Sorge ist lediglich dann nicht zu begründen, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge voraussichtlich mit Nachteilen für das Kind verbunden wäre, welche die Vorteile einer gemeinsamen elterlichen Sorge überwiegen. (…) Das Gericht führt weiter aus: Positiv für das Kind wirkt sich aus, dass durch die gemeinsame elterliche Sorge statt der Alleinsorge der Mutter vielfach bei den Vätern die Bereitschaft Verantwortung für das Kind zu übernehmen gestärkt und das Gefühl einer ungerechten Benachteiligung vermieden wird. Eine Entscheidung für mehr Verantwortung, für mehr Beteiligung, für die Väter und für die Kinder.

Vgl. dazu auch  KG, Beschluss  vom 7.2.2011 - 16 UF 86/10 und unseren Kommentar. 

20.02.2012: Zum Sorgerecht nicht verheirateter Eltern:
  SPD verlangt Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern
    Berlin: (hib/BOB) Die Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern ist das Ziel eines SPD-Antrags (17/8601). Die Bundesregierung soll einen Gesetzentwurf vorlegen. Bei der standesamtlichen Registrierung des Kindes solle der Standesbeamte nicht miteinander verheiratete Eltern über die Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgeerklärung aufklären. Könnten die Eltern kein Einvernehmen erzielen, würden die Eltern vom Jugendamt aufgefordert, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu der gewünschten Ausgestaltung der Sorge zu äußern. Werde die gemeinsame Sorge von beiden Elternteilen gewünscht, sei die gemeinsame Sorgeerklärung vor dem Jugendamt abzugeben. Sei das Votum der Eltern nicht einvernehmlich, soll das Jugendamt im Gespräch mit den Eltern auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken. Notfalls soll das Familiengericht entscheiden.  ......
Kann keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, erstellt das Jugendamt eine Stellungnahme und stellt beim Familiengericht einen Antrag auf Entscheidung zur elterlichen Sorge   
(nach Pkt 3. des  Antrags der SPD Fraktion vom 8.02.2012, 17/8601).

Dazu Pressemitteilung des Deutschen Juristinnenbundes (DJB) vom 16.02.2012:
 
Deutscher Juristinnenbund (djb) sieht SPD-Vorschlag zur Neuregelung der elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern äußerst kritisch
Die SPD will den Jugendämtern die Möglichkeit eröffnen, zur Klärung der Sorge bei nichtehelichen Kindern die Familiengerichte ohne Antrag eines Elternteils einzuschalten. Nach Auffassung des djb ist der Versuch, ein gemeinsames Sorgerecht auch gegen den Willen der Eltern zu erreichen, von vornherein zum Scheitern verurteilt. Dagegen begrüßt er die Übernahme des vom djb vorgeschlagenen Begriffs "elterliche Verantwortung" für den überkommenen Begriff "elterliche Sorge"......

13.02.2012: Auch wenn wir nicht davon ausgehen, dass die in der nachfolgenden Meldung erwähnten Stellen von ihren Behauptungen über Eltern-Kind-Entfremdung (Parental Alienation) und dessen angebliche Bedeutungslosigkeit ablassen werden, so ist für andere sicher interessant, dass im Deutschen Ärzteblatt eine ausführliche Rezension von Walter Andritzky des unten erwähnten Buches (Bernet, 2010) unter dem Titel: Parental Alienation: Keine geringfügige Störung gerade erschienen ist, PP 11, Ausgabe Februar 2012, Seite 84. Anders als in der nachfolgenden Meldung auch behauptet, sind in den USA unseres Wissens nach gerade jetzt zwei weitere Fachbücher zu Parental Alienation zur baldigen Veröffentlichung in einem Fachverlag für Psychiatrie in Vorbereitung. Von einer betroffenen Mutter, Autorin eines Romans über PA, und Vorsitzenden der Parental Alienation Awareness Organization, Jill Egizii, und einer langjährigen Familienrichterin, Michele Lowrance (Autorin von The Good Karma Divorce, 2010), ist auch gerade ein digitales Arbeitsbuch Parental Alienation 911 erschienen, dass sich in erster Linie an von Eltern-Kind-Entfremdung Betroffene richtet (911 ist die Notrufnummer in den USA seit 1968 und Canada seit 1972, hat also nichts mit September 11, 2001 zu tun.)  Nur schade, dass es bisher nichts dergleichen in Deutschland gibt, nicht einmal als Übersetzung.
Nachtrag 14.02.2012: Von wegen behaupteter Bedeutungslosigkeit von  Parental Alienation (PA), insbesondere in den USA: Wir haben gerade von weiteren 3 Buch Neuerscheinungen in den USA zu PA erfahren.

 
16.1.2012: Wir haben gerade erfahren, dass ein sehr gutes Buch über Eltern-Kind-Entfremdung, das sich in erster Linie an von Ausgrenzung betroffene Eltern richtet, nach Übersetzungen ins Tschechische, Kroatische, Koreanische, jetzt auch auf Finnish erschienen ist:
Warshak, R. A (2001), Divorce Poison: Protecting the parent-child bond from a vindicative ex. New York: Harper Collins. 2nd Ed.: 2010. [Scheidungsgift: Schützen der Eltern-Kind-Beziehung vor einem/einer raschesüchtigen Ex-Partner/Partnerin].   Vgl. unsere Rezension der ersten Auflage (weitere VfK Buchrezensionen, auch zu PA ).
Übersetzungen:
Warshak, R. A. (2003). Rozvodové jedy. Praha: Triton.
Warshak, R. A. (2005). 이혼 부모 아이들. Seoul: 아침이슬[Morning  Dew].
Warshak, R. A. (2008). Otrov razvoda: Zaštita veze između roditelja i  djeteta od osvetoljubivog bivšeg  partnera. Zagreb: Algoritam.
Warshak, R. A. (2012). Eromyrkky - kuinka suojella lasta avioerotilanteessa. Helsinki: Gummerus Kustannus.
Warshak, R. (2012). 離婚毒―片親疎外という児童虐待 [Divorce Poison -Child Abuse Parent Alienation] [Japanese]. Translated by Satoshi Aoki. Tokyo: Seishin Shobo K.K.
Versuche bei einer ganzen Reihe von deutschen Verlagen, sie zu einer Ausgabe in Deutsch dieses ausgezeichneteten Buches eines sehr angesehenen Experten zu bewegen sind bisher sämtlich fehlgeschlagen, obwohl sie
 im Vergleich zu Tschechisch, Kroatisch, Koreanisch, und Finnisch einen ungleich größeren Spachraum bedienen würden.
  Aber wenn ein Sprecher einer maßgebenden Organisation zu Fragen des Familiengerichts behauptet, dass Parental Alienation keinerlei wissenschaftliche Bedeutung habe und eine Sprecherin aus dem Referat 206, Familienbildung und -beratung, Erziehungskompetenz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (i. A. L. H, 9. März, 2011), statt einer eigenen Stellungnahme zu einer Beschwerde über die Verbreitung einer VAMV Broschüre durch das Ministerium, nur wieder aus einer weiteren VAMV Broschüre, VAMV April-Juni 2011, S. 8: Chimäre PAS, zitiert, in der gar behauptet wird:
Die Diskussion um die Existenz und wissenschaftliche Fundamentierung des PAS wird mittlerweile auch fast nur noch in Deutschland geführt, während sie zum Beispiel in den USA, wo das PAS durch den Psychoanalytiker Richard Gardner Mitte der 1980’er Jahr eingeführt wurde, längst abgeflaut ist und das PAS kaum noch Fürsprecher findet.
sollte das vielleicht nicht verwundern. Schade, vielen von Ausgrenzung betroffenen Eltern (darunter auch immer mehr Mütter)  und Großeltern, würde  es zunächst schon helfen, wenn sie wenigstens erführen, dass das was sie erleben gar nicht so einmalig ist und einen Namen hat!.
Verwunderlich ist in dieser Atmosphere dann vielleicht auch nicht [selbst angesichts von etwa 600 Publikationen zu Parental Alienation aufgeführt in (Bernet, 2010), darunter zahlreiche Fachbücher, nicht nur aus den USA , sondern z. B. auch aus Italien, Portugal, Spanien und Südamerika], dass es auch kein einziges umfassendes Fachbuch zum Thema in Deutsch gibt und nur einige einzige Publikation in einer deutschen Zeitschrift, die auch in der wichtigsten psychologischen Datenbank der Welt, PsycInfo, unter derzeit über 190 begutachteten Fachaufsätzen aus aller Welt zu "Parental Alienation" aufgeführt ist.  
 

18.12.2011: Wir wünschen unseren Mitgliedern und allen Besuchern unserer Webseiten ein Frohes Weihnachtsfest und Alles Gute für 2012.
Selbstverständlich denken wir dabei besonders auch an die Eltern und Kinder denen selbst bei diesem Familienfest der Kontakt zueinander versagt bleibt. Wir hoffen, dass ausgegrenzte Eltern nicht aufgeben und weiterhin versuchen im Leben des Kindes präsent zu bleiben, ohne es aber zu bedrängen, auch dann wenn selbst die neutralste Grußkarte oder das kleinste Geschenk zurückgewiesen werden sollte. Versuchen Sie es weiterhin!. Irgendwann wird es Ihnen Ihr Kind (unausgesprochen) danken. Für viele Eltern ist zwar ein Kontakt zu ihren Kindern möglich, er ist aber durch eine große Entfernung erheblich erschwert, und wofür sie als Umgangsberechtigte nach deutscher Rechtspraxis selbst bei einem rein willkürlichen, ja bei noch bestehenden gemeinsamen Sorgerecht (Aufenthaltsbestimmungsrecht) sogar eigenmächtigen Umzug des anderen Elternteils mit den Kindern, auch noch allein die Kosten zu tragen haben. Für sie möchten wir auf ein schönes Angebot hinweisen, das wir voll unterstützen und dem wir deshalb weite Verbreitung wünschen: www.mein-papa-kommt.de / www.meine-mama-kommt.de. Da können sich Väter und Mütter eintragen deren Kinder in einer anderen Stadt leben und Gastgeber die bereit sind ein kostenfreies Übernachtungszimmer für sie anzubieten. In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf Angebote für die Betreuung alleinreisender Kinder hinweisen. "Kids on Tour" ist ein Angebot der Deutschen Bahn in Zusammenarbeit mit der Bahnhofsmission. Ähnliche Angebote gibt es auch bei den Fluglinien, und zusätzlich noch verschiedene regionale Angebote.

10.12. 2011: Österreichische Parlamentarische Initiative zu Eltern-Kind Entremdung (PA - Parental Alienation).
Im österreichischen Nationalrat wurde am Mittwoch 7.12.2011 von Dr. Peter Fichtenbauer (Rechtsanwalt und stellvertrender Vorsitzender des freiheitlichen Parlamentsklubs, einer Oppositionspartei), Kolleginnen und Kollegen ein Entschließungsantrag eingebracht mit dem die österreichische Bundesregierung aufgefordert wird eine Regierungsvorlage zu entwickeln, welche "Elterliche Entfremdung (PA - Parental Alienation)" definiert und als eine Form von Kindesmisshandlung unter Strafe stellt. Als Vorbild wird das Brasilianische PA Gesetz vollständig in Übersetzung in dem 11 seitigen Dokument dargestellt, sowie auf die relevanten Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Version der UN Kinderrechtskonvention, die auch, wie die EMRK seit 1958, seit Februar 2011 Teil der österreichischen Verfassung ist, und weitere Gesetze aus Österreich hingewiesen. Außerdem werden u.a. aus (Bernet 2010) auf etwa 500 Studien zu PA aus 30 Staaten (Vgl. dazu im Gegensatz die Behauptungen des VAMV und sogar deren Wiederholung aus dem BMFSFJ), sowie auf sehr interessante internationale und österreichische Studien zu den Folgen seelischer Kindesmisshandlung hingewiesen. Welche Aussichten dieser Antrag (jetzt im Rechtsausschuss) hat soll hier nicht beurteilt werden, außer mit dem Hinweis, dass auch das österreichische Reformgesetz 2012 zum Kindschaftsrecht (erwähnt im nachfolgenden Beitrag vom 3.12) noch auf einigen Widerstand stößt, sogar aus Teilen zumindest der Anhänger einer Regierungspartei.   

 
3.12.2011: Heute ist der zweite Jahrestag des EGMR Urteils Zaunegger gegen Deutschland zum Sorgerecht nichtehelicher Väter.  Ein entsprechender Gesetzentwurf, der einmal (24.7.2010) für den Herbst 2010 versprochen wurde, liegt aber bis heute nicht vor, selbst nachdem schließlich am 3.8.2010 auch das Bundesverfassungsgericht von seiner damals die Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Regelung mit dem absoluten Vetorecht der nichtehelichen Mutter bestätigenden Entscheidung vom 30.1. 2003 abrücken musste und vielleicht auch von Begründungen wie (Absatz 70 der damaligen Entscheidung) :

(b) Dass es dennoch Fälle geben kann, in denen die Mutter trotz Zusammenlebens mit dem Vater und dem Kind keine Sorgeerklärung abgeben will, hat der Gesetzgeber gesehen (vgl. BTDrucks 13/8511, S. 66). Seine Einschätzung, in solchen Fällen sei die Weigerung der Mutter Ausdruck eines Konfliktes zwischen den Eltern, der sich bei einem Streit auch über die gemeinsame Sorge nachteilig für das Kind auswirkt, ist vertretbar. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebt, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, dass sie also die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater missbraucht. Unter dieser Annahme ist es mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, bei einem Nicht-zustande-Kommen übereinstimmender Sorgeerklärungen eine gerichtliche Einzelfallprüfung zuzulassen. Denn sind die Gründe des Scheiterns übereinstimmender Sorgeerklärungen so schwerwiegend und der Konflikt der Eltern trotz Zusammenlebens so groß, ist nicht zu erwarten, dass die Gerichte eine gemeinsame Sorge der Eltern für dem Kindeswohl dienlich erachten. Allein die gerichtliche Auseinandersetzung könnte sich zusätzlich zu den sonstigen Konflikten wiederum zum Nachteil des Kindes auswirken.

Wir hatten dagegen schon immer vermutet, dass sich selbst die "deutsche Mutter" diesbezüglich nicht anders verhalten würde als Mütter und Väter im Rest der Welt und deshalb in der von uns angeforderten Stellungnahme vor dieser Entscheidung auf die im Laufe der schon erfolgten Reformen in Frankreich und Großbritannien sehr ausführlichen dokumentierten Erfahrungen hingewiesen. Wir meinen deshalb auch, dass bei deren Beachtung der Auftrag (Leitsatz 4)

       Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt.   

der ja schließlich als gescheitert zu betrachten war (23.6.2010), von vornherein überflüssig gewesen wäre. Man könnte aber aus den Erfahrungen von Frankreich und Großbritannien, die vor diesem Urteil ihre vorher schon weitreichenderen Regelungen zu weitgehend uneingeschränkten "großen Lösungen" erweiterten, d.h. gemeinsames Sorgerecht von Anfang an (das aber wie bei ehelichen Eltern ja auch aus gravierenden Gründen selbstverständlich jederzeit aufgehoben werden kann) auch heute noch sehr wohl noch lernen, weil sich immer mehr abzeichnet, dass es statt der einmal angekündigten "großen Lösung" eher zu einer Minimallösung kommen wird. Dass eine Lösung mit gerichtlichem Antragsrecht nichtehelicher Väter, die ja de facto nach dem neuen Urteil des BVerfG schon besteht, sich nicht bewähren wird, ist nämlich auch schon in den damaligen parlamentarischen Akten Großbritanniens etc.  ausführlich dokumentiert, weil es ein solches Antragsrecht mit dem Children Act von 1989 bereits gab, zusätzlich zu der bei uns erst 1998 eingeführten gemeinsamen Sorgeerklärung. Eine solche kleine Lösung würde sicher die "Scheidungsindustrie" fördern, aber wohl eher nicht eine dem Kindeswohl dienende Kooperation der Eltern. Sie würde aber wenigstens einen weiteren "Makel" (nicht nur) nichtehelicher Väter beseitigen, der ebenfalls soweit wir sehen  nur in Deutschland besteht, nämlich, dass ohne (Mit)Sorgerecht nur ein indirekter (über den sorgeberechtigten Elternteil) Auskunftsanspruch über das eigene Kind besteht, der genau dann, wenn es auf dieses Recht (in strittigen Fällen) ankommt, mit größter Sicherheit nicht funktionieren wird, also sehr einfach erlaubt den anderen Elternteil völlig auszugrenzen und vom Kind zu entfremden.
  In der benachbarten Schweiz dagegen besteht schon längst ein eigenständiger Auskunftsanspruch über das eigene Kind bei Schulen, Ärzten, Lehrstellen etc, auch ohne ein gemeinsames Sorgerecht, deren Einführung als Regelfall (selbstverständlich auch bei nichtehelichen Eltern) jetzt nach einigen Verzögerungen wieder gut voranschreitet, ebenso in Österreich. Auch der österreichische Gesetzentwurf der 2012 in Kraft treten soll, sieht nicht nur ebenfalls ein eigenständiges Auskunftsrecht unabhängig von der Obsorge (Sorgerecht), sondern eine ganze Reihe weiterer Maßnahmen vor, die zwar in Deutschland auch schon oft gefordert wurden aber von deren Umsetzung man bis jetzt nur träumen kann, wie die Möglichkeit den Besuch einer Eltern- oder Erziehungsberatung und die Teilnahme an einer Erstberatung über Mediation (in Zusammenhang mit einer schon lange bestehenden sehr fortschrittlichen sogenannten juristisch-psychologischen Co-Mediation) tatsächlich verpfichtend anzuordnen, die Verpflichtung einen gemeinsamen Sorgeplan, eventuell auch zu einem Wechselmodell, vorzulegen, sowie die Einrichtung einer eigenen am Familiengericht angesiedelten "Familiengerichtshilfe", unabhängig von einem "Jugendwohlfahrtträger" (Jugendamt) mit Befugnissen zur Ermöglichung effektiver Verfahren (ähnlich vielleicht zu Maßnahmen wie sie z. B. in den USA schon seit Jahrzehnten bestehen). Diese beiden Staaten werden also vermutlich Deutschland eine Schlußlichtposition im Kindschaftsrecht im internationalen Vergleich nicht mehr streitig machen können.

Dazu gab es am  26.07.2011 eine parlamentarische kleine Anfrage und am 1.8.2011 eine Antwort der Bundesregierung, die sich vor allem zu dem oben erwähnten, erst nach über 6 Jahren nach dem BVerfG Urteil begonnenen  Forschungsauftrag äußert.
         
 
24.11.2011: Frankfurter Allgemeine: Sorgerecht. EU-Parlament irritiert über deutsche Jugendämter. Deutschland muss sich in Sachen Sorgerecht auf die Finger schauen lassen. Der Petitionsausschuss des Europaparlaments ist nach Berlin gereist, um dies zu tun. Von KATRIN HUMMEL.
Vgl. dazu auch unseren Bericht vom 22.1.2009. Vgl. auch: Mehr Inobhutnahmen durch Jugendämter im Jahr 2010 (36 300 Kinder und Jugendliche, 8 % mehr als in 2009 und 42% höher als vor 5 Jahren).

11.11.2011: Der Bundesgerichtshof hat am 9.11.2011 über einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung entschieden:
Urteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09 (liegt noch nicht vor).   Pressemitteilung Nr. 178/11 vom 9.11.2011
Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat. ...........

25.10.2011: Morgen 26.10 ZDF 22h55: Kampf ums Kind. Wenn Gutachten Familien zerstören. Dokumentationsreihe Deutschland 2011.30 min.
..DFzoom geht der Frage nach, warum deutsche Familiengerichte das eigentliche Ziel - das Wohl des Kindes - so häufig aus den Augen verlieren. Warum gießen Gutachter im Sorgerechtsstreit Öl ins Feuer statt eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Kindes zu finden? .....online: ZDF Mediathek
 
13.10.2011: TV Redaktion sucht:
    Für eine neue Sendung, die sich gezielt an getrennt lebende Väter richtet, denen der Umgang mit ihren Kindern versagt bleibt, suchen wir betroffene Männer, die bereit sind, über ihre Situation und den Kampf um ihre Kinder offen vor der Kamera zu sprechen.
Hintergrund ist die Tatsache, dass in Deutschland – trotz neuer Rechtsprechung - Vätern häufig mit den verschiedensten Begründungen der Umgang mit ihren ehelichen oder unehelichen Kindern versagt bleibt.
Wir wollen dazu beitragen, Lösungen zu finden, um Kindern zu ihrem Anspruch auf Kontakt mit beiden Elternteilen zu verhelfen.
Wir versichern Ihnen, dass wir alle Informationen zunächst streng vertraulich behandeln. Falls Sie sich angesprochen fühlen, bitten wir Sie, mit uns Kontakt aufzunehmen und in einem persönlichen Gespräch Einzelheiten zu klären.
Sie erreichen uns (korrigiert 15.10.2011):
werner.semper@cnc-nrw.de Tel. 0221 456 76354
milagros.bolz@cnc-nrw.de Tel. 0221 456 76355

17.9.2011: EinsPlus, Dienstag | 20.09.2011, 20.15 - 21.00 (45 min.) leben! was Menschen bewegt: Können Scheidungskinder glücklich werden? Oder: Kinder wollen keine Scheidung!
  Das in der Sendung gezeigte Buch zum Thema ist: Remo H. Largo & Monika Czernin, "Glückliche Scheidungskinder. Trennungen und wie Kinder damit fertig werden". Piper, München, 9te   Auflage 2011. 9,95 € (Rezension folgt).

15.09.2011:
Entscheidung der deutschen Gerichte über Umgangsrecht eines Vaters mit seinem mutmaßlichen Sohn hätte Kindeswohlinteresse berücksichtigen sollen.
In seinem heute verkündeten Kammerurteil im Verfahren Schneider gegen Deutschland (Beschwerdenummer 17080/07), das noch nicht rechtskräftig ist, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass eine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag. Der Fall betraf die Weigerung der deutschen Gerichte, dem Beschwerdeführer Umgang mit seinem mutmaßlichen leiblichen Sohn zu gewähren, dessen rechtlicher Vater der Ehemann der Kindesmutter ist.......


22.08.2011: Wir haben folgende Medienanfrage erhalten, die wir gerne weitergeben:
Wir sind ein Team von engagierten Journalisten und recherchieren für eine TV- Reportagereihe zum Thema Internationaler Kindesentführung. Durch unsere bisherige Arbeit konnte bereits ein kleines Mädchen aus den USA aufgespürt und zu ihrer Mutter, die das alleinige Sorgerecht inne hat, zurückgeführt werden. Nun sind wir auf der Suche nach weiteren, verlassenen Elternteilen, deren Kinder vermisst werden und die Hilfe brauchen. Bei Interesse wenden Sie sich bitte telefonisch oder per Mail an
Mark Recknagel
-freier Journalist-
Telefon: +49 (171) 6807570
E-Mail: mark.recknagel@web.de

16.08.2011 ZDF Kultur 20h35 Zeit ohne Eltern. Dokumentarfilm, 65 min, Deutschland 2006. Wiederholungen 17.08. 2011, 3h10 und 11h25.

09.08,2011: ZDF 22h15 37 Grad:
Nicht ohne meinen Enkel. Wie Großeltern unter einer Scheidung leiden. Wdh. am 09.08.2011 04:10 Uhr
Wenn Eltern auseinander gehen, leiden nicht nur die Kinder. Bei jeder Trennung sind Großeltern mit betroffen. Oft bricht der Kontakt ab, manchmal finden sich Ersatzgroßeltern, Ersatzenkel. Kinder brauchen Opa und Oma - ihre Erfahrung, ihre Gelassenheit und ihre Ruhe. Und Großeltern brauchen Enkel. Der Film begleitet Großeltern und Enkel bei ihren Versuchen, zueinanderzufinden. [Video starten]
 
Wiederholung 3sat 18. August 2011, um 0.25 Uhr, Beschreibung.

27.7.2011: Zur brasilianischen Gesetzesnovelle zu Eltern-Kind-Entfremdung, die am 27.8.2010 in Kraft trat, haben wir in Zusammenarbeit mit PAS-Eltern e. V. nun eine sprachlich und juristisch genaue deutsche Übersetzung erstellt: Brasilianischer Originaltext    Deutsche Übersetzung (pdf Datei, zuletzt leicht modifiziert 9.8.2011).   
Gegenüber ähnlichen Gesetzen aus mexikanischenTeilstaaten zeichnet sich das brasilianische Gesetz dadurch aus, dass es nicht nur Eltern-Kind-Entfremdung als besonderes elterliches Fehlverhalten (seelischen Missbrauch des Kindes und Verletzung der Rechte des anderen Elternteils) definiert, sondern auch sehr konkrete gerichtliche Gegenmaßnahmen festlegt, wie ein besonders beschleunigtes Verfahren (da Zeitablauf bekanntlich die Entfremdung verfestigt), aber auch einschließlich einer Abänderung des Sorgerechts oder Geldstrafen, Artikel 6. Artikel 9 und 10 der parlamentarischen Fassung wurden vom Präsidenten der Republik abgelehnt, weil das Justizministerium der Auffassung war, dass das Kindschaftsrecht laut Verfassung nicht außergerichtlichen Maßnahmen, wie der Mediation, unterliegen soll (Art.9) und ein weiterer Hinweis auf Sanktionen (Art. 10) angesichts der schon vorgesehenen Maßnahmen (insbesondere Art. 6) unnötig sei.

20.7.2011: Österreichischer Oberster Gerichtshof: Schmerzensgeldanspruch für Vater wegen seelischer Beeinträchtigung von Krankheitswert nach Kontaktabbruch durch seinen massivst gegen ihn beeinflussten Sohn. Dieser Beschluss vom 12.04.2011, mit dem die Entscheidungen des Erstgerichts und des Berufungsgerichts aufgehoben wurden und ein Anspruch nicht nur auf auf Schadensersatz für Verfahrenskosten sondern auch auf Schmerzensgeld gegen den anderen Elternteil wegen Verletzung der Wohlverhaltensklausel im Sorge-/ Umgangsrecht  grundsätzlich bejaht wurde, wird in Österreich als richtungsweisend gesehen, mit Einfluss auch auf die anstehende Verabschiedung einer Reform des Sorgerechts
(österr.: Obsorge) zum 1.1.2012 (Entwurf). Vgl. auch eine ausführliche parlamentarische Anfrage zur Durchsetzung des Besuchsrechts (noch nicht beantwortet).

Aus der rechtlichen Beurteilung des OGH:

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Nach § 145b ABGB hat (auch) der mit der Obsorge betraute Elternteil
„zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.“
Diese Bestimmung wurde mit dem KindRÄG 2001 in das ABGB eingefügt. Nach den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 296 BlgNR 21. GP) betrifft diese „Wohlverhaltensklausel“
„ein breites Spektrum an denkbaren Verhaltensweisen, wie etwa herabwürdigende oder beleidigende Äußerungen oder gar Gewalttätigkeiten gegenüber dem anderen Elternteil, aber auch Vereinnahmungen, Aufwiegelungen oder gar Aufhetzungen des Kindes, Versuche, über das Kind Einzelheiten des Privatlebens des anderen Elternteils oder der mit der Obsorge betrauten Person zu erfahren, auf diese Lebensverhältnisse gar Einfluss zu nehmen und Ähnliches.“
2. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe gravierend gegen ihre Pflichten aus § 145b ABGB verstoßen. Trifft das zu, sind Schadenersatzansprüche des Klägers nicht von vornherein ausgeschlossen.....

Dieser Wohlverhaltensklausel entspricht in Deutschland
§ 1684 BGB Abs. 2 zum Umgang: Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
Schmerzensgeldansprüche konnten bisher allerdings unseres Wissens nach nur im Rahmen einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, vor allem wegen überlanger Verfahrensdauer geltend gemacht werden, deshalb leider vielfach erst nachdem das Kind schon "in den Brunnen gefallen" war und der lange Kontaktabbruch sich verfestigt hat und kaum wieder auch nur annähernd gut zu machen ist. Die Forderung aus Österreich von insgesamt 11.949,09 EUR, davon 9.000 EUR immaterielles Schmerzensgeld, dagegen richtet sich in einem auch im Berufungsfalle wesentlich kürzerem Verfahren direkt gegen den anderen Elternteil, statt gegen den Staat (uns Steuerzahler) und hätte damit auch eine erhebliche zusätzliche, abschreckende Wirkung.
Zu diesem Beschluss gibt es zahlreiche Medienberichte und Forenbeiträge, die weitere Details zu diesem Fall enthalten und vielleicht auch leichter lesbar sind. So ist es z.B. auch nicht uninteressant zu erfahren, dass es sich bei den Eltern um Ärzte handelt, was für uns wieder zu bestätigen scheint, dass gerade zwischen Eltern, die auf Grund ihres Bildungsstandes oder sogar spezifischen Ausbildung eigentlich besonders leicht erkennen müssten welcher lebenslanger Schaden dabei für das Kind in der Mitte eines Elternkonfliktes entsteht, dieser Konflikt oft besonders heftig ist (vgl. auch den nachfolgenden Entführungsfall). Vgl. z. B. die Berichte: http://www.oe24.at/oesterreich/chronik/Vater-klagt-auf-Schmerzensgeld/813544, http://www.nachrichten.at/nachrichten/chronik/art58,623220, Interview mit Vater und Anwältin (Video 12 min), sowie weitere Videos,
Kommentar: Ein Urteil schützt Kinder vor Scheidungsfolgen.
Zu den psychosomatischen Auswirkungen auf den vom Kind ausgegrenzten Elternteil vgl. die empirische Untersuchung von Katona (2007) und die weiteren in unserer Literaturliste dazu zitierten Arbeiten.
 
14.07.2011: Neues zum Entführungsfall Luna Tinnemann. In 2005 trennten sich der jetzige Charite Kinderarzt Dr. Peter Tinnemann und seine Frau, Kinderpsychiaterin, in London. Das Sorgerecht wurde dem Vater zugesprochen. Die Mutter reiste in ihre Heimat Italien. Nach einem Osterurlaub bei der Mutter in 2006 kehrt die Tochter nicht mehr wie vereinbart zurück. Seither suchte der Vater weltweit nach dem Kind. Er fand es nach 2 Jahren schließlich in Guatemala. Von dort konnte die Mutter aber mit dem Kind nach Italien ausreisen, weil das Gericht dagegen, trotz Haager Abkommen, nichts unternommen hatte und für die Ausreise sogar neue Pässe ausgestellt worden waren. Erst im April 2011 findet der Vater das inzwischen 10 jährige Mädchen in einem Kinderheim in Andorra wieder (Die Mutter war, nachdem auch ein Gericht in Rom die Widerrechtlichkeit bestätigte, auf Grund eines internationalen Haftbefehls dort verhaftet worden). Der Vater durfte das Kind zwar sehen, die Ausreiseformalitäten sind aber bis heute noch nicht abgeschlossen, etwa weil die nötigen Dokumente noch nicht alle vollständig ins Katalanische übersetzt werden konnten. Offenbar hat der Vater jetzt nach Monaten die Nerven verloren und ist mit dem Kind ungenehmigt nach Berlin ausgereist: Bild Bericht vom 12.7.2011, 23h46.  Weitere Berichte: Bild 01.05.2011, Bild 27.04.2011, und Videoberichte, die auch die psychologische Situation und Haltung des Vaters sehr gut beleuchten: ZDF Mediathek Hallo Deutschland  17.5.2011
(13:20 min), Hallo Deutschland 28.4.2011 (6:18 min), sowie zahllose Berichte aus früheren Jahren dieser Odysee.

09.07.2011: 18 Publikationen aus 2010/2011 wurden in unsere kommentierte, internationale Publikationsliste zu Eltern-Kind-Entfremdung neu aufgenommen, die bis auf Dissertionen und Bücher vor Annahme zur Publikation auch von renommierten Fachkollegen extern begutachtet wurden, ein in Deutschland leider noch weitgehend unbekanntes wichtiges Instrument der Qualitätssicherung. Die größte psychologische Datenbank, PsycInfo, der American Psychological Association nimmt nur Zeitschriftenartikel auf, die diesen strengen "peer review" Prozess durchlaufen haben, daher sind deutsche Zeitschriftenartikel zum Thema Eltern-Kind-Entfremdung unter den vielen fremdsprachigen Arbeiten, bis auf einen einzigen, dort bisher nicht vertreten. Zu unserer deutschen Literaturliste gibt es nichts neues zu berichten.

08.07.2011: Gemeinsames Sorgerecht "zweiter Klasse" für nichtehelichen Vater, gegen den Willen der Mutter.
Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Zaunegger gegen Deutschland, 3.12.2009) und der dann durch das Bundesverfassungsgericht erfolgten faktischen Umkehr (21.07.2010) seiner früheren Entscheidung (30.1.2003), gibt es ja de facto schon die viel diskutierte "kleine Lösung" für das Sorgerecht nichtehelicher Väter, nämlich bei Gericht einen Antrag auf gemeinsame Sorge zu stellen, auch gegen den Willen der Mutter. Wie das aussehen kann zeigt  KG, Beschluss  vom 7.2.2011 - 16 UF 86/10, zusammengefaßt in NJW, Heft  13, 2011, Seite  389.  Nachdem das Amtsgericht den Antrag des Vaters auf ein gemeinsames Sorgerecht (hilfsweise alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht) abgelehnt hat und dagegen Beschwerde eingelegt wurde, stellt  das Kammergericht fest, dass gemeinsame Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht, weil Vater und Kind von Geburt an ein vertrauensvolles Verhältnis hätten, das vom Vater unter hohem zeitlichen und finanziellem Aufwand erhalten wird, und die Mutter zugestand ihn in Entscheidungen von erheblicher Bedeutung (z. B. Wahl von Schule, Religion, Beruf) einzubinden. ,,Das Aufenthaltsbestimmungsrecht jedoch ist der Mutter auf Grund ihrer engen Beziehung zum Kind und auch vor dem Hintergrund der Erwerbsobliegenheit zu belassen. Die gesetzliche Verpflichtung, in der Regel ab dem dritten Geburtstag des Kindes in den Beruf zurückkehren zu müssen, soll nicht durch Einschränkungen der Wahl des Lebensmittelpunktes wegen gemeinsamer elterlicher Sorge unterlaufen oder erschwert werden."
     Erstaunlich an diesem Beschluss ist für deutsche Verhältnisse allenfalls nur, dass hier das Aufenthaltsbestimmungsrecht eines nichtehelichen Vaters (dem noch dazu ebenfalls eine enge Beziehung zum Kind vom Gericht bestätigt wird, und das sogar unter erschwerten Bedingungen, weil er ja als Umgangsberechtiger allein für die Logistik und die Kosten aufkommen muss) ausdrücklich anders gesehen wird, als das einer nichtehelichen Mutter, oder auch eines ehelichen Vaters, dem es ja normalerweise nach einer Scheidung alsTeil des gemeinsamen Sorgerechts verbleibt, obwohl sich doch exakt das selbe Problem bei einem Ortswechsel des Wohnelternteils stellen kann. Was z. B. in den USA und Kanada seit Jahrzehnten längst Standard ist, nämlich, dass die Freizügigkeit eines Ortswechsel (gegen den Willen des anderen Elternteils), wegen des dadurch oft erheblich erschwerten Umgangs sehr sorgsam gegen das Kindeswohl abzuwägen und deshalb bei nicht vom Gericht als absolut zwingend gesehenen Gründen auch einzuschränken ist (vgl. z. B. Chapter 1-2, Seiten 5-71 über "relocation" in B. J. Fidler et al.,Challenging Issues in Child Custody Disputes, 2008), diese Erkenntnis ist in Deutschland bisher nur in Ansätzen, in ganz wenigen Urteilen aus jüngster Zeit erkennbar, aber auch nur, weil der "Fehler" begangen wurde, dass die Absicht eines Ortswechsels über erhebliche Entfernungen vorher dem Gericht bekannt wurde. Von einer Beteiligung an den durch eine auch willkürliche Übersiedlung über größte Entfernungen wesentlich erhöhten Kosten ist erst recht nicht die Rede, obwohl ohne diese nicht selten der Umgang praktisch unmöglich gemacht wird.   
     Dieses Urteil zeigt zugleich, dass die "kleine Lösung", Antragsrecht statt "großer Lösung", d.h. gemeinsamer Sorge von Anfang an (die selbstverständlich aus Gründen des Kindeswohls jederzeit abgeändert werden könnte, wie bei ehelichen Eltern ja auch) eine erhebliche Ausweitung des Rechtstreites, hier über 2 Instanzen, bedeutet, den viele Väter gar nicht durchstehen können oder wollen. Genau diese "kleine Lösung", gemeinsame Sorgeerklärung oder gerichtlicher Antrag auf Ersetzung der mütterlichen Zustimmung, gab es in Großbritannien schon ab1989. Dass sie sich nicht bewährt hat und warum ist sehr ausführlich in der Dokumentation des parlamentarischen Prozesses dargestellt mit dem sie 2002 durch die "große Lösung" ersetzt wurde. Im selben Jahr hat auch Frankreich, nach ebenso gründlicher Analyse, das schon seit 1993 nach Eintrag in das Geburtenregister (der auch nicht gemeinsam, d.h. Hand in Hand, erfolgen muss) bestehende gemeinsame Sorgerecht nichtehelicher Eltern dahingehend erweitert, dass ein Zusammenleben zum Zeitpunkt des Eintrags nicht mehr erforderlich ist. Auf beide Gesetzesänderungen hatten wir schon in unserer schriftlichen und mündlichen Stellungsnahme gegenüber dem BVerfG, vor der Entscheidung vom 30.1.2003 hingewiesen. Möglicherweise kommt man aber auch hier erst mit mehreren Jahrzehnten Verzögerung zu ähnlichen Erkenntnissen, obwohl sie eigentlich bei im wesentlich gleichen menschlichen Verhalten im Vergleich zu unseren europäischen Nachbarn naheliegen müssten (also etwa auch, dass
,,Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebt, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, dass sie also die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater missbraucht", BVerfG, 1 BvL 20/99 vom 29.1.2003, Absatz-Nr. 70, http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20030129_1bvl002099.html, möglicherweise selbst auf eine "deutsche Mutter" nicht immer zutrifft). Für wirklich gleichwertige Elternschaft, auch nach einer Trennung, bevorzugt an ein Wechselmodell zu denken, wie es in z. B. auch in Belgien, Frankreich, oder Italien, und nicht nur etwa in den USA schon längst existiert, wagt hier ohnehin noch niemand ernsthaft.     


06.07.2011: Pressemitteilung Nr.251 vom 06.07.2011 des Statistischen Bundesamtes:

In 2010 ist die Zahl der Sorgerechtsentzüge in Deutschland um 4 % auf 12.700 Fälle gestiegen. In rund 9700 Fällen wurde das Sorgerecht ganz oder teilweise dem Jugendamt übertragen. In 2200 Fällen davon betraf dies nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Weitere detailierte Angaben zu Kinder -und Jugendhilfe hier.
Dazu z. B.: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss II-8 UF 133/10  vom  17.01.2011, mit einer recht ausführlichen und grundsätzlichen Begründung:
Zum Umgangsrecht der Mutter eines vierjährigen Kindes, wenn dieses kurz nach der Geburt vom Jugendamt in Obhut genommen war und sich seit dem Alter von drei Monaten in einer Pflegefamilie befindet.

28.6.2011: Über PAS: Die Welt:
Blind Date mit dem eigenen Vater.  Wenn Eltern sich trennen, verlieren rund 40 Prozent der Kinder den Kontakt zu einem Elternteil - wie Annelie Simon aus Thüringen. von Miriam Hollstein. Erst als Erwachsene sah die 29-jährige Frau ihren Vater wieder.........
Auch Berliner Morgenpost.

24.6.2011: Neue Gesetzgebung zu Eltern-Kind-Entfremdung in Mexiko.
Während in Deutschland bis auf wenige Ausnahmen immer noch eine in erster Linie ideologische / polemische Auseinandersetzung mit Eltern-Kind-Entfremdung (Parental Alienation) stattfindet und das sogar mit Unterstützung von offiziellen Stellen und aus unseren Steuergeldern, vgl. etwa die Publikationsliste des BMFSFJ (**) mit dem Hinweis auf eine VAMV Broschüre, sowie einem  BMFSFJ Downloadlink (pdf Datei, 18.Auflage, Seite 36
) dazu, die eine durch nichts dokumentierte Behauptung über PAS als Strategie gegen den betreuenden Elternteil enthält, oder die Frankfurter Tagung vom 18-19.1.2008, mit dem Buch  Anita Heiliger und Eva - K. Hack/ZIF (Hg.) Vater um jeden Preis?, Verlag Frauenoffensive, 2008 als Ergebnis, oder aktuell, VAMV April-Juni 2011, S. 8: Chimäre PAS (und wiedergegeben, wie wir erfahren haben, sogar in einem Antwortschreiben aus dem BMFSFJ, Referat 206, Familienbildung und -beratung, Erziehungskompetenz, i. A. L. H. 9. März 2011, statt einer eigenen Stellungnahme) hat nach Brasilien (27.8.2010) gerade wieder ein Staat dieses Problem als sehr ernsthaft anerkannt, entsprechend beschrieben und in sein Zivilrecht aufgenommen: Gestern, 23.6.2011, wurde im Parlament des mexikanischen Staates Querétaro ein sehr ausführlich begründeter Vorschlag angenommen mit dem Eltern-Kind Entfremdung (Alienación Parental) in Art. 443 -449  des Zivilrechts als ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls definiert wird, die auch den juristischen Organen mitzuteilen ist. Die Gerichte haben bei Kenntnisnahme einer solchen Manipulation die in der Prozessordnung vorgesehenen Maßnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, auch einschließich eines Sorgerechtsentzugs (so angefügt als Grund IV in Art. 443 der Gründe für einen Sorgerechtsentzug): Gaceta Legislativa 058 vom 23.6.2011.
Bereits früher, am 19.11.2007, hat ein anderer mexikanischer Staat, AGUASCALIENTES, ganz ähnliche Erklärungen und Bestimmungen in sein Zivilrecht (CÓDIGO CIVIL DEL ESTADO DE AGUASCALIENTES, Art. 439, 440) aufgenommen: PERIODICO OFICIAL DEL ESTADO DE AGUASCALIENTES 19 de Noviembre de 2007 Núm. 47.
Wir werden möglichst bald Teilübersetzungen dieser Gesetzesiniativen nachreichen. Vorläufig hier nur unsere Übersetzung ins Englische der offiziellen Zusammenfassung der Parlamentssitzung.

  Inzwischen wohl schon weitreichend bekannt dürfte eine entsprechende Gesetzgebung Brasliliens vom 27.08.2010 sein. Dazu kamen anderswo auch heuer wieder offizielle Erklärungen zahlreicher Staaten und anderer offizieller Stellen zum
,,Parental Alienation Awareness Day". Wenn man ohne ideologische Scheuklappen die Berichte von Jugendlichen und jungen Erwachsenen anhören würde, würde man auch in Deutschland genügend von Eltern-Kind-Entfremdung, d. h. vom effektiven Verlust eines Elternteils Betroffene finden, die vermutlich ,,Einelternfamilien" nicht als ,,zukunftsweisende Lebensform" (VAMV Pressemitteilung vom 24.1.2007) sehen, aber wegen der Langzeitfolgen der Entfremdung mit erhöhter Wahrscheinlichkeit ebenfalls von Problemen in ihrer Paarbeziehung betroffen sein werden (Transgenerationseffekt). Selbst wenn dann die Existenz eines ernsthaften Problems, gleichgültig wie man es nennen möchte, nicht mehr einfach bestritten werden könnte, kann und sollte selbstverständlich über den besten Umgang damit diskutiert werden.

    Vgl. dazu aber auch immerhin die Veranstaltung der
Kinderkommission des Bayerischen Landtages: 24.03.2011 - Eltern-Kind-Entfremdung: Fachgespräch und Fotoausstellung im Landtag.

**3.7.2011: Dieser Link zum VAMV Eintrag (19.Auflage, 2010) in der Online Liste des BMFSFJ funktionierte jedenfalls noch am 28.6.2011 und ist auch heute noch z. B. mit "alleinerziehend BMFSFJ" in Suchmaschinen zu finden. Der Eintrag der VAMV Broschüre ist noch in der pdf Version der BMFSFJ Publikationsliste vom Januar 2011, Seite 3, ersichtlich und obiger Downloadlink des BMFSFJ zur 2008 Version der VAMV Broschüre funktioniert heute auch noch (und auch dieser Link).


24.6.2011  Nach der Kinopremiere und einer gekürzten Fassung bei ARTE jetzt auch die Vollversion in der ARD, am Di 28.6.2011 um 22h45 Dokumentarfilm im Ersten:
Der entsorgte Vater, © SWR, Länge: 85 Minuten. Film von Douglas Wolfsperger.

24.6.2011: ARTE 20:15,  Gebt mir meine Kinder zurück (Niederlande, 2009, 83mn)
Als Hanne durchschaut, dass ihr Ex-Ehemann ihre Kinder nach Syrien verschleppt hat, beginnt für sie ein zweijähriger Kampf ...
Wiederholungen: 30.06.2011 um 14:45 und 09.07.2011 um 14:50. Probleme bei Kindesentführung, die besonders gravierend sind, wenn kein Abkommen, wie das Haager Abkommen über zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführung besteht, dass die Staaten zu einer raschen Rückführung des Kindes in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthaltes gegenseitig verpflichtet.


14.06.2011: Morgen Mittwoch, Notizbuch Bayern2 Radio ab 10h05 (aus Anlass einer Fachtagung "Familien in Trennung und Scheidung", 6-8. Juni, in der Evangelischen Akademie Tutzing):
M I T T W O C H, 15.6.11

Die Themen der Sendung

  • Umgangsrecht & Sorgerecht
    - "Vater ohne Umgang" - Portrait eines Vaters, dem jahrelang das Umgangsrecht mit seinen Kindern verweigert wurde und der noch immer darunter leidet.
    - Gesetzesnovelle zum Sorgerecht: Neue Möglichkeiten für Väter
    - "Zum Wohle des Kindes": Trennung möglichst schmerzfrei für den Nachwuchs
  • .... 
  • Jetzt mit zusätzlichen Informationen zum Sorgerecht nichtehelicher Väter und zum Umgangsrecht von Großeltern, auch einem Podcast vom 10.6.
    "Wenn Großeltern ausgeschlossen werden" (mit Dipl. Psych. Hans Dusolt, RiAG Jürgen Rudolph und einer betroffenen Großmutter).
15.05.2011: ORF 2 17h05 Vera Exklusiv: Entführungsfall Zanger: Jetzt sprechen Vater und Sohn über das ganze Ausmaß des Dramas
Die Causa Sascha Zanger – ein trauriges Beispiel dafür, wie der Rosenkrieg zwischen den Eltern zum blanken Horror für die Kinder wird, in diesem Fall sogar mit tödlichen Ausgang. Denn der Vater, der um die von der brasilianischen Frau entführten Kinder kämpfte, bekam nur eines zurück. Seine Tochter starb in einer Favela von Rio, der Sohn wurde nur halbverhungert und verwahrlost gerettet. Nun erscheint die dramatische Kindesentführung in Buchform. Aus diesem Anlass sprach Vera zum ersten Mal mit beiden, Vater Sascha Zanger und mit dem 14-jährigen Sohn, über das Martyrium.
Silvia Gredenberg, Nur die Puppe blieb: Der Kampf um Sophie Zanger, Broschiert: 174 Seiten, Verlag: Ibera; Auflage: 1 (20. April 2011), ISBN-10: 3850522946, ISBN-13: 978-3850522946,
EUR 15,90.

12.05.2011: Wir haben folgendes Schreiben erhalten, mit der Bitte auf diese Umfrage hinzuweisen:
  Die Forschungsgruppe Entwicklungspsychologie der Uni Hamburg, führt zur Zeit eine Studie zur Vaterschaft durch
.
Väter werden in der Psychologischen Forschung und insbesondere in der Entwicklungspsychologie oft weder befragt noch berücksichtigt. Wird zu der Entwicklung des Kindes geforscht,
werden üblicherweise nur die Mütter befragt. Väter spielen aber in der Entwicklung des Kindes ebenfalls eine große Rolle. Ein Beispiel dafür ist die Elternzeit, die sowohl von Müttern als auch
von Vätern beantragt werden kann. Diese Studie möchte sich deshalb Väter junger Kinder, und insbesondere Väter die Elternzeit beantragt haben oder gerade in Elternzeit sind und deren Rollenüberzeugungen und Stressempfinden etwas genauer anschauen.  Projektbeschreibung
   Wir würden uns sehr freuen wenn Sie sich die Zeit nehmen würden, diese kurze Umfrage (ca. 10 min.) auszufüllen. Die Umfrage ist selbstverständlich anonym.
Für Ihr Interesse möchten wir Ihnen im vornherein schon einmal danken. Wenn Sie noch Rückfragen haben sollten, können Sie diese an Forschungsgruppe EP.UHH@googlemail.com senden, wir bemühen uns dann diese so schnell wie möglich zu beantworten. Die Umfrage finden Sie unter: http://ww3.unipark.de/uc/vaeter/
Teilnehmen können Väter mit Kindern im Alter von 0-4 Jahren. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

1.4.2011: Zur Verfassungswidrigkeit der einem Elternteil durch das Familiengericht auferlegten Fortsetzung einer Psychotherapie.
BVerfG, 1 BvR 1572/10 vom 1.12.2010, Absatz-Nr. (1 - 27), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20101201_1bvr157210.html
Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, ZKJ 2011(3), Seiten 98-100.
  Auch in Deutschland erlassen einzelne Familiengerichte von Zeit zu Zeit aus gut nachvollziehbaren Gründen Auflagen zur Inanspruchnahme einer Psychotherapie. Damit soll die Erziehungsfähigkeit des betreuenden Elternteils (oder beider Eltern) verbessert und so schwerwiegendere, auch das Kind erheblich belastende Maßnahmen, wie ein Sorgerechtsentzug wegen Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) vermieden werden. Reichlich Erfahrung aus dem Ausland zeigt, dass bloße Hinweise auf Beratungsangebote, wie sie das Reformgesetz FamFGvom 1.9.2009 vorsieht, in Fällen etwa von besonders hartnäckiger Umgangsvereitelung oder Eltern-Kind-Entfremdung jedoch nicht genügen,sondern dazu strikte gerichtliche Auflagen erforderlich sind, die notfalls auch mit allen zu Gebote stehenden Mitteln durchgesetzt werden müssen. In Deutschland dagegen mangelt es nicht nur an der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen, sondern wurden bisher Auflagen zu einer Psychotherapie regelmässig von der Beschwerdeinstanz (OLG) "kassiert". Im vorliegenden Fall dagegen wurde vom OLG Frankfurt, Entscheidung vom 6.5.2010 (3 UF 350/08) der Beschwerdeführerin aufgetragen eine bereits begonnene Psychotherapie fortzusetzen und diese Auflage dann vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben. Es lohnt sich wirklich die sehr ausführliche Begründung, auch mit umfangreichen Bezug auf frühere Entscheidungen, dieses Beschlusses zu lesen, nach der §1666 BGB etc keine Grundlage für die Anordnung einer Psychotherapie hergeben, auch wenn der vorliegende Fall einige Besonderheiten aufweist. So sah die Entscheidung des OLG vor, dass die vom Jugendamt geforderte Therapie bis zu einem Zeitpunkt fortzusetzen sei den ebenfalls das Jugendamt in Absprache mit dem Therapeuten bestimmen sollte. Das verletze, wie das BVerfG darlegt, wegen des bei einer Psychotherapie erforderlichen besonderen Vertrauensverhältnisses nicht nur das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin, sondern möglicherweise auch die Schweigepflicht des Therapeuten nach §203 StGB. (Wir meinen übrigens auch, dass dies eine häufig zu findende Tendenz widerspiegelt, dass JugendamtsmitarbeiterInnen mit Aufgaben überfrachtet werden, für die sie als SozialarbeiterInnen / SozialpädagogInnen gar nicht ausgebildet wurden, auch z. B. wenn Stellungnahmen des Jugendamtes wie wissenschaftliche Gutachten behandelt werden.) Einigermaßen kurios dagegen ist, dass, wie Richter am OLG Dr. Stefan Heilmann in der ZKJ Fassung anmerkt, vom OLG wohl überhaupt gar keine Auflage erteilt wurde ihre eigene Therapie fortzusetzen, gegen die sich die Beschwerdeführerin dann an das BVerfG wandte, sondern die Auflage die Fortsetzung der Therapie ihrer Tochter betraf (bei der allerdings auch die sorgeberechtigte und betreuende Mutter normalerweise einbezogen würde, insbesondere auch weil ihr, wie im OLG Urteil ausführlich dargestellt, wegen Kindeswohlgefährdung / Erziehungsunfähigkeit das Sorgerecht über den jüngeren Sohn bereits entzogen worden war).

Das BVerfG weist zwar darauf hin, dass es den Gerichten weiterhin unbelassen bleibe Beratung / Psychotherapie vorzuschlagen und Konsequenzen bezüglich Erziehungsfähigkeit daraus zu ziehen, wenn diese Ratschäge nicht befolgt werden. Die Cochemer Praxis zeigt, dass eine solche Vorgangsweise durchaus auch erfolgreich sein kann, wenn als weitere wichtige Voraussetzungen alle Trennungs- / Scheidungsbegleiter eng mit dem selben Ziel zusammen arbeiten, aber auch ein Mindestmaß an Einsichtsfähigkeit bei den betreffenden Eltern noch vorhanden ist. Wenn diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind, werden solche Fälle die Gerichte weiterhin beschäftigen, wahrscheinlich sogar bis das Kind endgültig "in den Brunnen gefallen ist". Erfahrungen, insbesondere mit neuen Programmen in den USA bei massiver Eltern-Kind-Entfremdung (Warshak et al, Ward et al) zeigen, dass auch solche Fälle erfolgreich mit einer speziellen Psychotherapie gelöst werden können, die allerdings unbedingt von strikten gerichtlichen Auflagen gestützt werden muss. Das betrifft auch die erforderliche Nachbetreuung. Auch daran fehlt es in Deutschland, obwohl es sehr zu begrüßen ist, dass das FamFG nun statt einer reinen Statusdiagnostik auch eine sog. lösungsorientierte Begutachtung ermöglicht. Aber nach der Begutachtungsphase und dem Urteil sind selbst hochkonflikthafte Eltern allein gelassen, bis sie mit einiger Wahrscheinlichkeit wegen fortgesetzter Konflikte wieder vor Gericht ziehen.
Klarerweise wäre auch bei Sorge - und Umgangsrechtkonflikten einer Prävention der Vorzug zu geben. Auch hier reichen die an sich positiven Ansätze des FamFG nicht aus, weil Beratung über die Scheidungsfolgen für Kinder, wie in den USA
seit Jahrzehnten erfolgreich praktiziert, als Scheidungsvoraussetzung verpflichtend sein sollte, aber auch genau definierte Qualitätsanforderungen erfüllen müsste. Exakt dasselbe gilt auch für die im FamFG begünstigte Mediation, obwohl Mediation per se auf Freiwilligkeit beruht. Aber ein Mediationsversuch erscheint uns zumutbar, bei dem etwa, wie in den USA, ein gemeinsamer Sorgeplan erarbeitet werden soll. Ausgenommen von dieser Verpflichtung werden auch in Staaten der USA als unzumutbar Fälle massiver häuslicher Gewalt. Obwohl frühe Feldversuche mit einer gerichtsnahen Mediation (z. B. Regensburg, 1991) auch von anfangs skeptischen Eltern durchwegs positiv aufgenommen wurden, werden solche Ansätze in Deutschland aus primär ideologischen Gründen leider immer noch sogar als "Zwangsberatung" bzw. "Zwangsmediation" abgetan. Vgl. dazu unseren früheren Bericht Beratung, Familienmediation und das FamFG.
     
28.3.2011 Am Do 24.3.2011 wurde im Bayerischen Landtag eine Fotoaustellung zum Thema Eltern-Kind-Entfremdung eröffnet und anschließend daran fand eine ausführliche Diskussion mit der Kinderkommission des Landtags statt. Die Staatsregierung war durch 8 Spitzenbeamte der 4 relevanten Ministerien (Familie, Justiz, Gesundheit, Unterricht) vertreten. Hier der Bericht aus den Webseiten des Bayerischen Landtags: 24.03.2011 - Eltern-Kind-Entfremdung: Fachgespräch und Fotoausstellung im Landtag   

10.02.2011: Wir haben folgenden Aufruf erhalten, den wir gerne unterstützen:
Interview-Partner gesucht! 2 Studentinnen der Universität Heidelberg führen eine Studie zum Thema Maskulinität und Vaterschaft durch. Hierfür suchen wir dringend von ihren Kindern getrennt lebende Väter, die bereit sind, in 2 Interviews über ihre Erfahrungen zu berichten. Die Anonymität der Teilnehmer wird garantiert und die Ergebnisse werden vertraulich behandelt. Bei Interesse bzw. Fragen meldet euch einfach unter: Harles@stud.uni-heidelberg.de

04.02.2011:  Gerichtliche Gutachten und Privatgutachten: Es kommt häufig vor, dass Betroffene mit der gerichtlichen Bestellung von Sachverständigen nicht einverstanden sind, oder spätestens mit dem Result der Begutachtung. Die Frage, wie man die Auswahl von Gutachtern beeinflussen könne, hat ein erfahrener Anwalt einmal etwas sarkastisch so beantwortet: Man schlage dem Gericht diejenigen Sachverständigenvor, von denen man sicher sein möchte, dass sie abgelehnt werden. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme zum erstellten Gutachten sollte man jedenfalls sorgfältig Gebrauch machen. Das kann auch durch ein selbst beauftragtes Privatgutachten geschehen, wobei aber immer noch große Unsicherheit darüber herrscht inwieweit ein solches vom Gericht beachtet werden muss. Dass das Gericht ein Privatgutachten beachten und den Einwänden darin ernsthaft nachgehen muss, hat jetzt der Bundesgerichtshof (im Zusammenhang mit einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung) sehr deutlich herausgestellt: BGH, Beschluss IV ZR 190/08 vom 12.1.2011 (pdf Datei, 9 Seiten):

.... Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08,VersR 2009, 975 Rn. 7 m.w.N.). Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigenergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2009 aaO m.w.N.). Gegebenenfalls hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will (BGH, Urteil vom 14. April 1981 - VI ZR 264/79, VersR 1981, 576unter II 1 b). Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2009 aaO m.w.N.).
....
03.02.2011: Zum Sorgerecht nichtehelicher Väter: Kompromissvorschlag und Forschungsergebnisse, Berlin, 3. Februar 2011
In der Diskussion um das Sorgerecht lediger Väter hat Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger nach intensiven Gesprächen einen Kompromissvorschlag gemacht: "Ich kann mir eine Regelung vorstellen, die der Mutter bei der Geburt des Kindes zunächst das alleinige Sorgerecht gibt. Erklärt der Vater allerdings, dass er mit der Mutter gemeinsam die Sorge ausüben will, soll das gemeinsame Sorgerecht gelten - es sei denn, die Mutter legt innerhalb einer Frist von acht Wochen Widerspruch ein. Dann müsste ein Familiengericht entscheiden, ob das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht oder nicht", erläutert die Bundesjustizministerin ihren Vorschlag. .....


   Neues bei Väter für Kinder e.V. 2010

    Neues bei Väter für Kinder e.V. 2009
  
   Neues bei Väter für Kinder e.V. 2008
  
   Neues bei Väter für Kinder e.V. 2007

   Neues bei Väter für Kinder e.V. 2006

Neues bei Väter für Kinder e.V. 2005

Neues bei Väter für Kinder e.V. 2004

Neues bei Väter für Kinder e.V. 2003

Neues bei Väter für Kinder e.V. 2002

Neues bei Väter für Kinder e.V. 2001

Neues bei Väter für Kinder e.V. 2000

Neues bei Väter für Kinder e.V. 1999

Neues bei Väter für Kinder e.V. (1997- 1998)