Der umgangsberechtigte Elternteil kann vom anderen Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen. BGH, Urteil vom 19. Juni 2002 - XII ZR 173/00 - OLG Frankfurt am Main, AG Fürth/Odw.:
Da die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Kosten grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen sind (Senatsurteil vom 9. November 1994 - XII ZR 206/93 - FamRZ 1995, 215), umfaßt dieses gesetzliche Rechtsverhältnis die - auch im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegende - Pflicht, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Bedacht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit dem Kind nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren oder gar - dem Kindeswohl und Kindesrecht zuwider - für die Zukunft zu verleiden. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann - unter Heranziehung der zur positiven Forderungsverletzung entwickelten Grundsätze - Schadensersatzpflichten des Verletzers gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil auslösen. Über dieses Urteil des Bundesgerichtshofs wurde in letzer Zeit mehrmals in Fernsehen und Presse berichtet. Es geht um Ersatz für erhebliche Mehrkosten, weil eine zwar inzwischen angefochtene, aber noch bestehende Umgangsregelung vom Wohnelternteil nicht eingehalten wurde. Vgl. dazu auch BVerfG, 1 BvR 2029/00 vom 5.2.2002, Absatz-Nr. (1 - 14), http://www.bverfg.de/ in dem es ähnlich wie im BGH Urteil um Umgang (per Flug) über größere Entfernung und wie in Deutschland ,,selbstverständlich" allein auf Kosten des Umgangsberechtigten ging (ganz gleichgültig warum ein Umzug erfolgte und von wem). Ganz ähnlich wie im neuen Fall wollte der Vater lediglich erreichen, dass die Mutter die Kinder zum Flughafen bringt bzw. dort abholt, falls er eine Beförderung per Flugzeug beabsichtige und dies eine Woche vorher ankündige. Das OLG München hatte jedoch einen entsprechenden Beschluss des AG München aufgehoben.Ein rechtkräftiges Urteil zu Schadensersatz wegen zweier vergeblicher langer Autofahrten zu Umgangsterminen erging bereits am 19.3.1997, AmtsG Gütersloh - 14 C 315/96 [FamRZ 1998 (9) 576-577].
Kommentar: Abgesehen davon, dass es für Außenstehende menschlich kaum nachvollziehbar ist, dass eine derartige Regelung einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, und das bis zum Höchstgericht, sehen wir dieses Urteil als einen wichtigen, wenn auch im Vergleich zum Ausland sehr bescheidenen Schritt an. In Staaten der USA bedarf ein Umzug (bei fehlendem Einverständnis des anderen Elternteils) schon seit langem einer auf einer Kindeswohlprüfung basierenden vorherigen Bewilligung des Gerichts und werden Übertretungen entsprechend geahndet. Auch unser Nachbarland Frankreich hat mit seiner jüngsten Kindschaftsrechtsreform vom 21.2.2002 entsprechende Regelungen eingeführt.
Ein geäußerter Kinderwille kann außer Acht gelassen werden, wenn er offensichtlich beeinflusst worden ist. Zwar ist zu berücksichtigen, dass auch durch Beeinflussung eine echte und damit schützenswerte Bindung entstehen kann und deshalb die Disqualifizierung beeinflussten Kindeswillens nur dann gerechtfertigt ist, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes die wirklichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend bezeichnen. Mutter und minderjährige Tochter wandten sich gegen das Umgangsrecht des Vaters, das auch Übernachtung vorsieht. Die Mutter hatte den Umgang mit der Tochter unterbunden, weil sie ,,den Eindruck hatte, diese sei vom Vater bei der Ausübung des Umgangsrechts sexuell missbraucht worden." Die Sachverständigen kamen in Glaubhaftigkeitsgutachten zum Schluss, dass die Äusserungen des Kindes ,,sehr wahrscheinlich auf keiner realen Erlebnisgrundlage beruhen". Das Amtsgericht ist aufgrund mehrfacher Anhörungen zu der Überzeugung gelangt, dass die Äußerung des Kindes auf Suggestionen beruhe. Auch habe es zu ihrem Vater ein "wirklich herzliches Verhältnis", das auf jeden Fall zu fördern sei (siehe Kommentar).
Umgangsrecht
nichtehelicher Väter. Aus FamRZ 1999, Heft 3, Seiten
184-186:
1. OLG
Karlsruhe Beschluß v. 23.9.1998- 18UF 192/98
Leitsätze:
1. Aufgrund des
nunmehr grundsätzlich gegebenen Umgangsrechts auch des
nichtehelichen Vaters kann ein solches nur ausgeschlossen werden,
soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Solche
Gründe sind grundsätzlich nicht das geringe Alter des
Kindes noch ein sich anbahnendes Vater-Kind-Verhältnis zum
neuen Lebensgefährten der Mutter.
2.
Belastungen des Kindes, namentlich nach längerer Unterbrechung
der Kontakte, kann durch deren Ausgestaltung begegnet werden.
2.
OLG Braunschweig, Beschluß v. 14.10.1998- 1UF 164/98
Zur behutsamem Wiederbelebung von
Umgangskontakten zwischen Kind und nicht mit der Mutter verheiratem
Vater nach längerer Unterbrechung bei gleichzeitig ablehnender
Haltung der Mutter.
Wird fortgesetzt.
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