Beratung, Familienmediation und das FamFG

Der Referentenententwurf zum Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (offizielle Version des Justizministeriums vom 14. Februar 2006, 760 Seiten) ist in verschiedenen Versionen auch im Internet zu finden. Die Zielsetzungen der Reform sind in der Pressemitteilung des Justizministeriums vom 15.2.2006 zusammengefasst. Angeforderte Stellungnahmen einzelner Verbände zu diesem Entwurf sind ebenfalls z. T. auch bereits im Internet zu finden. Statt aber einfach eine angeforderte Stellungnahme zum Reformvorhaben ins Internet zu stellen, möchten wir hier wieder von einer anderen herausragenden Möglichkeit des Internets Gebrauch machen, nämlich den deutschen Reformbestrebungen die Rechtspraxis anderer Staaten gegenüber zu stellen. Man möchte doch meinen, dass das was sich in anderen Staaten schon längst bewährt hat, doch eigentlich auch in Deutschland funktionieren müsste oder zumindest einer näheren Betrachtung wert wäre. Uns erstaunt immer wieder, wie wenig bei Gesetzesprojekten selbst auf die Entwicklung in unseren Nachbarstaaten Bezug genommen wird, wenn überhaupt. Ganz anders sieht dies z.B. bei ähnlichen Projekten in Frankreich, Großbritannien oder Kanada aus. Vielleicht ist das Kindeswohl also doch eine "örtliche Angelegenheit", wie die TAZ (11.11.1999) eine Kritik des früheren Verfassungsgerichtspräsidenten Benda an Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kommentierte? Wir hoffen nicht, und dass schließlich doch Entwicklungen, wenigstens in unseren Nachbarstaaten, hier Beachtung finden.Logo

Wir wollen hier zunächst das Thema Mediation und außergerichtliche Streitbeilegung herausgreifen, von dem es in dem Erläuterungen zum § 144 des Gesetzesentwurfs heißt, dass diese Vorschrift im bisherigen Recht keine Entsprechung hat, zu ähnlichem wir aber aus anderen Staaten, den USA insbesondere, schon seit vielen Jahren berichtet haben. (vgl. z.B. die Resultate unserer Suchmaschine mit "mediation" mit derzeit 58 Einträgen). Die Vorschrift lautet:

  § 144 [Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen]
(1) Das Gericht kann, sofern ein vereinfachtes Scheidungsverfahren nicht stattfindet, anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen.
(2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen vorschlagen.

wobei Folgesachen hier definiert sind:

§ 146 [Verbund von Scheidungs- und Folgesachen}
(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).
(2) Folgesachen sind
1. Versorgungsausgleichssachen,
2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen und
4. Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf es keines Antrags.
(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt.
(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.
(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt. 

Die Erläuterung zu § 144 lautet:
 Zu § 144 (Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen)
Absatz 1 eröffnet in Scheidungssachen außerhalb des vereinfachten Scheidungsverfahrens dem Familiengericht die Möglichkeit, die Ehegatten zunächst darauf zu verweisen, einzeln oder gemeinsam an einem Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Form außergerichtlicher Streitbeilegung teilzunehmen und eine Bestätigung hierüber vorzulegen. Die Vorschrift, die im bisherigen Recht keine Entsprechung hat, ist auch vor dem Hintergrund von Bemühungen auf europäischer Ebene zu sehen, Mediation und sonstige Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung zu fördern und verstärkt zur Anwendung zu  bringen.
Die Vorschrift überträgt den Gedanken einer Schlichtung außerhalb des Streitgerichts in das familiengerichtliche Verfahren nach dem Vorbild des§ 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO. In Familiensachen ergibt sich aus den Besonderheiten der Verfahrensgegenstände und wegen der persönlichen Beziehung der Beteiligten typischerweise ein besonderes Bedürfnis nach Möglichkeiten zur Förderung einverständlicher Konfliktlösungen, die ggf. auch über den konkreten Verfahrensgegenstand hinausreichen. Es erscheint daher angemessen, den Gesichtspunkt der außergerichtlichen Streitbeilegung in diesem Rechtsbereich noch stärker hervorzuheben als im allgemeinen Zivilprozessrecht.
Die Vorschrift gibt dem Gericht keine Kompetenz, die Parteien zur Teilnahme an einem Informationsgespräch oder zur Durchführung einer Mediation zu zwingen. Kommt ein Beteiligter der Anordnung des Gerichts zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nicht nach, kann dies jedoch nach § 158 Abs. 4 Satz 2 kostenrechtliche Folgen nach sich ziehen. Die Anordnung ist als Zwischenentscheidung nicht anfechtbar. Die Ehegatten sind und bleiben allerdings in der Entscheidung, ob sie nach der Information einer Mediation nähertreten wollen oder nicht, vollständig frei. Diese Entscheidung sollte aber in Kenntnis der spezifischen Möglichkeiten eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens getroffen werden. Für deren Darstellung erscheinen die Anbieter derartiger Maßnahmen als besonders geeignet.
Ob das Familiengericht eine entsprechende Auflage erteilt, liegt in seinem freien Ermessen. Voraussetzung ist lediglich, dass ein kostenfreies Angebot für Informationsgespräche oder Informationsveranstaltungen besteht. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der vorliegenden Vorschrift die Familiengerichte mit der Zeit eine zunehmend größere Übersicht über das insbesondere ihrem Bezirk vorhandene Angebot an Dienstleistungen der außergerichtlichen Streitbeilegung erhalten. Das Gericht hat darauf zu achten, dass die Wahrnehmung des Informationsgesprächs, etwa im Hinblick auf die zurückzulegende Entfernung, für die Ehegatten zumutbar ist. Durch das Erfordernis eines Informationsgesprächs soll die Erörterung über die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Streitbeilegung über Folgesachen sichergestellt werden. Durch eine Information etwa in Form eines Merkblatts würde der Zweck der Vorschrift nicht erreicht.
Absatz 2 folgt dem Vorbild des § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO und verdrängt diesen in Folgesachen, die Familienstreitsachen sind. Die Norm ist im Unterschied zu der zivilprozessualen Regelung als Sollvorschrift ausgestaltet. Für eine Übernahme auch des § 278 Abs. 5 Satz 3  ZPO besteht angesichts der Besonderheiten des Verbundverfahrens kein Bedürfnis.

Auf Beratung und Mediation wird auch in §165 hingewiesen, der im übrigen das besonders begrüßenswerte Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen einführt und auch sonst einvernehmliche Lösungen, statt weiterer Eskalation fördern soll. Vgl. dazu die ausführlichen Aufsätze in der Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, ZKJ 20006 (4):

§ 165 [Beschleunigungsgebot, Hinwirken auf Einvernehmen]
(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sind vorrangig durchzuführen.
(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin auch das Jugendamt an.
(3) Ist eine Antragsschrift eingegangen, hat das Gericht diese mindestens eine Woche vor dem Termin den übrigen Beteiligten sowie dem Jugendamt bekannt zu geben. Eine Aufforderung, sich auf den Antrag schriftlich zu äußern, ist nicht erforderlich.
(4) Das Gericht soll in diesem Termin und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder – und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. § 104a ist nicht anzuwenden.
(5) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine einvernehmliche Regelung im Termin nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern.

Zu § 165 (Beschleunigungsgebot, Hinwirken auf Einvernehmen)
Absatz 1 enthält im Interesse des Kindeswohls ein ausdrückliches und umfassendes Vorrang- und Beschleunigungsgebot für Kindschaftssachen, die den Aufenthalt oder die Herausgabe des Kindes oder das Umgangsrecht betreffen. Dieses Gebot richtet sich an das jeweils mit der Sache befasste Gericht in allen Rechtszügen. Die Regelung ist der Vorschrift des § 61a Abs. 1 ArbGG, der Kündigungsschutzprozesse betrifft, nachgebildet. Die Vorschrift soll eine Verkürzung der Verfahrensdauer in sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren bewirken. Die durchschnittliche Verfahrensdauer ist in diesen Verfahren mit 6,7
Monaten (Umgang) bzw. 7,5 Monaten (Sorgerecht) [Zahlen für das Jahr 2003] unter Kindeswohlaspekten noch verbesserungsbedürftig.
Die Vorschrift gilt auch für die einstweilige Anordnung in Umgangssachen. Gerade hier besteht ein besonderes Bedürfnis für eine zeitnahe Entscheidung über einen Antrag zur Regelung des Umgangs nach Trennung der Eltern. Nur eine sofortige Regelung vermeidet die Gefahr einer für das Kindeswohl abträglichen Unterbrechung von Umgangskontakten zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil. Die bevorzugte Erledigung der genannten Kindschaftssachen hat im Notfall auf Kosten anderer anhängiger Sachen zu erfolgen. In der gerichtlichen Praxis werden sich Prioritäten zugunsten von Kindschaftssachen der genannten Art künftig noch deutlicher als bisher herausbilden. Das Vorrangsgebot gilt in jeder Lage des Verfahrens. Es ist – auch außerhalb des Absatzes
2 – bei der Anberaumung von Terminen, bei der Fristsetzung für die Abgabe eines Sachverständigengutachtens (vgl. § 171) und bei der Bekanntgabe von Entscheidungen zu beachten.
Das Beschleunigungsgebot darf allerdings nicht schematisch gehandhabt werden. Im Einzelfall kann – jedenfalls in einem Hauptsacheverfahren - auch einmal ein Zuwarten mit dem Verfahrensabschluss oder ein zeitaufwändiger zusätzlicher Verfahrensschritt erforderlich oder sinnvoll sein. Der Grundsatz des Kindeswohls prägt und begrenzt zugleich das Beschleunigungsgebot. Die übrigen Vorschriften dieses Abschnitts geben dem Gericht in jedem Einzelfall ausreichend Spielraum für eine am Kindeswohl orientierte Verfahrensgestaltung.
Die Absätze 2 bis 4 entwickeln die mit dem KindRG vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) eingefügte Vorschrift des § 52 Abs. 1 FGG weiter. Um eine einvernehmliche Konfliktlösung zu fördern, begründet Absatz 2 Satz 1 die Verpflichtung des Familiengerichts, die Sache mit den Beteiligten mündlich in einem Termin zu erörtern. Dieser Termin soll nach Absatz 2 Satz 2 einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Wie in § 61a Abs. 2 ArbGG (Frist von 14 Tagen zur Durchführung der Güteverhandlung) handelt es sich um eine grundsätzlich verpflichtende Zeitvorgabe für das Gericht, die nur in Ausnahmefällen (öffentliche Zustellung der Antragsschrift, keine Vertretung in Krankheitsfällen) überschritten werden darf. Mit einer schnellen Terminierung soll eine Eskalierung des Elternkonflikts vermieden werden. Insbesondere in der ersten Zeit nach der Trennung ist die Kompetenz beider Eltern zu verantwortlichem Handeln oft reduziert, was tendenziell zu einer Zuspitzung der Konflikte führt. Gerade in dieser Situation ist es wichtig, die Eltern nicht längere Zeit allein zu lassen. Der Anspruch des Kindes auf Schutz vor überflüssigen Schädigungen gebietet es vielmehr, dass das Familiengericht so schnell wie möglich versucht, die Eltern im persönlichen Gespräch wieder auf den Weg zur Übernahme gemeinsamer Verantwortung zu bringen. Absatz 2 Satz 3 sieht vor, dass das Gericht das Jugendamt im Erörterungstermin mündlich anhört. Die mündliche Stellungnahme hat zum einen den Vorteil, dass der Jugendamtsvertreter sich zum aktuellen Sachstand äußern kann. Zum anderen birgt ein schriftlicher Bericht die Gefahr, dass sich ein Elternteil in ein schlechtes Licht gesetzt und benachteiligt fühlt und sich als Reaktion noch weiter von der Übernahme gemeinsamer Elternverantwortung entfernt. Dieser Gefahr kann durch eine mündliche Berichterstattung, in dem der Vertreter des Jugendamts auf Reaktionen der Eltern unmittelbar eingehen kann, wesentlich besser begegnet werden.
Absatz 3 Satz 1 gewährleistet, dass, sofern eine Antragsschrift eingegangen ist, den Beteiligten und dem Jugendamt eine Mindesteinlassungsfrist von einer Woche zur Vorbereitung auf den Erörterungstermin nach Absatz 2 Satz 2 verbleibt. Wird die Frist nicht eingehalten, können die Beteiligten und das Jugendamt die Einlassung auf die Antragsschrift im Termin verweigern. Absatz 3 Satz 2 stellt klar, dass eine schriftliche Einlassung der Beteiligten auf die Antragsschrift nicht erwartet wird. Die Einlassung soll vielmehr mündlich im Erörterungstermin erfolgen. Absatz 3 ist § 47 ArbGG nachgebildet.
Absatz 4 Sätze 1 und 2 entspricht im wesentlichen § 52 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGG. Satz 3 sieht einen gerichtlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung vor. Satz 4 gibt dem Familiengericht die verbindliche Kompetenz, die Eltern zur Teilnahme an einer Beratung durch die Beratungsstellen und –dienste der Träger der Jugendhilfe zu verpflichten und entspricht damit auch der Empfehlung des Arbeitskreises 10 des 16. Deutschen Familiengerichtstags (FamRZ 2005, 1962, 1964). Das Familiengericht kann auf diese Weise auf die Unfähigkeit der Eltern reagieren, im Termin zu einem Einvernehmen über die Regelung der sorge- und umgangsrechtlichen Fragen zu gelangen. Das Gericht soll vor Erlass dieser Anordnung dem Jugendamt Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Durch die Bezugnahme auf Satz 2 ist klargestellt, dass sich diese Befugnis nicht auf ein Verfahren der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung nach Satz 3 erstreckt.
In der Anordnung nach Satz 4 soll das Gericht festlegen, bei welcher Beratungsstelle und binnen welcher Frist die Eltern sich beraten lassen sollen. Die Verpflichtung zur Beratung darf nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens führen. Von einer Aussetzung des Verfahrens soll aus diesem Grund abgesehen werden; die Vorschrift des § 52 Abs. 2 FGG wurde daher nicht übernommen. Die Anordnung ist als Zwischenentscheidung nicht anfechtbar.
Die Beratung ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Weigert sich ein Elternteil endgültig, an einer angeordneten Beratung teilzunehmen, oder verzögert er erkennbar die Durchführung der Beratung, ist die Sache mit den Beteiligten und dem Jugendamt kurzfristig erneut zu erörtern. Die Weigerung, an der Beratung teilzunehmen, kann Kostennachteile nach sich ziehen (vgl. § 83 Abs. 2 Nr. 5).
Absatz 5 begründet für die in Absatz 1 genannten Verfahren die Verpflichtung des Familiengerichts, mit den Beteiligten den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung zu erörtern um zu verhindern, dass Verfahrensverzögerungen, die durch eine Beratungsanordnung oder durch eine sachverständige Begutachtung unvermeidlich entstehen, für das Kindeswohl abträgliche Situationen herbeiführen oder sogar „vollendete Tatsachen“ schaffen. In umgangsrechtlichen Verfahren wird es dabei insbesondere darum gehen, einer Entfremdung zwischen dem Kind und der den Umgang begehrenden Person während des Laufs des Verfahrens
entgegenzuwirken. Die Vorschrift erscheint vor dem Hintergrund, dass 37,2 % aller Verfahren über die Regelung des Umgangs länger als 6 Monate (2003) dauern, unter Kindeswohlaspekten dringend erforderlich.

Mehrfach kritisiert wurde § 165 Abs.4 Satz 4, insbesondere von der Bundesrechtsanwaltskammer, die Einschränkung der richterlichen Hinweise auf Mediation und sonstige außergerichtliche  Streitbeilegung auf  "geeignete", statt alle Fälle. Die Neue Richtervereinigung  macht dazu den Vorschlag  einer Neuformulierung:
,,Das Gericht weist stets auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen, auch außergerichtlichen Streitbeilegung hin, sofern der Fall nicht offensichtlich ungeeignet ist."  Sonst sei fraglich insbesondere, welche Kriterien der Geeignetheit der Richter heranziehen soll. Hat der Familienrichter keineErfahrung mit Mediation oder ist er diesem Modell abgeneigt, bestehe die Gefahr, im Regelfall ohne vertiefte Betrachtung die Ungeeignetheit formelhaft zu unterstellen. Eine Formulierung im Sinne eines Regel-Ausnahme sei daher sinnvoller. 
Andererseits kommen Bedenken und heftiger Protest gegen "Zwangsberatung" und "Zwangsmediation" von gewissen Seiten wegen § 144, Abs. 1 und § 165 Abs.4 Satz 4.  In  ersterem wird aber keineswegs Mediation angeordnet, sondern lediglich ein kostenfreies Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit außergerichtlicher Streitbeilegung, und auch das nur als "kann" Vorschrift. Außergerichtliche Streitbeilegung soll in geeigneten Fällen ebenfalls lediglich vorgeschlagen werden.  Die Weigerung an einem Informationsgespräch  teilzunehmen kann allerdings nach § 158 Abs. 4 Satz 2 kostenrechtliche Folgen haben:

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 144 Abs. 1 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

Auch die Folgen der Weigerung an einer nach §165 Abs. 4 Satz 4 angeordneten Beratung teilzunehmen sind lediglich auf eventuelle Kostennachteile beschränkt. §83 Abs. 2 Nr. 5:

§ 83 [Grundsatz der Kostenpflicht]
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.......
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
1. der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat,
2. der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste,
3. der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat,
4. der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat,
5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 165 Abs. 4 Satz 3 nicht nachkommt, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und diesen ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenerstattung abweichend regeln, bleiben unberührt.

Ein Zwangsgeld nach § 104a wird nicht erhoben.

Selbstverständlich sind vor allem im Interesse des Kindeswohls Maßnahmen die eine einvernehmliche Lösung von Trennungs-/ Scheidungskonflikten fördern zu begrüßen, zudem sie zusätzlich noch zu meist erheblicher Kostenersparnis nicht nur für die Beteiligten, sondern auch für die staatliche Gemeinschaft führen können. Ob die hier angepeilten, zaghaften Maßnahmen das aber bewirken, erscheint uns zumindest zweifelhaft. 

Was soll z. B. ein Informationsgepräch allein über Mediation (statt Mediation selbst) wirklich bewirken, obwohl berichtet wird, dass es tatsächlich Leute geben soll, die Mediation und Meditation nicht voneinder zu unterscheiden vermögen? Die übrigen dürften aber keine besonderen Schwierigkeiten haben in den Gelben Seiten oder dem Internet etc. nach geeigneten Angeboten zu suchen und dann die entsprechenden Konditionen (Kosten,  Zahl der üblicherweise nötigen Sitzungen, etc.) zu erfahren. Solche Angebote gibt es auch in Deutschland schon längst flächendeckend. Viele in Familienmediation Tätige sind z. B. in  der  Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation (BAFM) zusammen geschlossen, die auch gewisse Qualifikations -und Verhaltensstandards entsprechend einem Europäischen Verhaltenskodex setzt. Die Organisation begrüßt die im FamFG vorgesehene Maßnahme, bezeichnet allerdings die Anordnung eines kostenfreien Informationsgesprächs über Mediation wohl zu Recht als die niedrigste Stufe einer Implementierung von Mediation in das gerichtliche Verfahren, einer Einschätzung der wir uns nur anschließen können..
   
    Dass Mediation ein freiwilliges Verfahren ist, in dem die Konfliktpartner mit Hilfe einer neutralen Person im direkten Gespräch miteinander eigene Entscheidungen entwickeln und verbindlich beschließen, dürfte den meisten Betroffenen auch schon bekannt sein. Die Schwierigkeit ist nun aber, gerade wegen dieser unabdingbaren Freiwilligkeit, die beiden, ja zerstrittenen Partner dazu zu bringen eine solche einvernehmliche Lösung wenigstens zu versuchen. Ob ein Informationsgespräch allein dabei besonders wirksam ist (außer vielleicht als Werbeveranstaltung für einen bestimmten Mediator) erscheint uns zumindest fraglich. Es sollten, entsprechend den Erfahrungen im Ausland, zumindest weitere Anreize geschaffen werden und unserer Meinung nach sogar "sanfter Druck" angewandt werden, eine solche einvernehmliche Lösung wenigstens zu versuchen, wie das seit den ersten Anfängen in den 80er Jahren, wohl aus guten Gründen nunmehr in den meisten Staaten der USA der Fall ist.
     
     Der Reformentwurf berücksichtigt leider nicht einmal die guten Erfahrungen die man vor Jahren in einigen wenigen Modellversuchen mit gerichtsnaher Beratung selbst in Deutschland gemacht hat. Wir berichteten damals ausführlich über den Modellversuch am Regensburger Familiengericht der seit 1991 lief. Dabei zeigte sich u.a. sehr deutlich, dass auch die meisten Betroffenen, die zunächst diesem Angebot skeptisch gegenüber standen, durchaus zufrieden waren. Gut 80 Prozent der Eltern waren nach dem Abschluß ihrer Verfahren sogar der Meinung, dass diese Art der Beratung und Vermittlung zur Pflicht werden müsse. Dass auf ein psychologisches Beratungsangebot vom Gericht nicht nur hingewiesen wurde, sondern dieses gleich im Gerichtsgebäude zur Verfügung stand, praktisch unter dem "Auge" von Justitia, aber doch absolut vertraulich und freiwillig, spielte sicher eine wesentliche Rolle für die Akzeptanz und den Erfolg dieses Angebots. Dass durch diese Konstellation der Kooperation zwischen Gericht und psychologischen Beratungsteam auch ein "sanfter Druck" auf die Beteiligten enstand und eine Rolle spielte, finden wir durchaus akzeptabel.

Dieser Druck, einen "guten Eindruck" zu machen, spielt ja auch eine wesentliche Rolle für die hohe Kooperationsbereitschaft bei psychologischer Begutachtung, die, obwohl sogar gerichtlich angeordnet, auch nicht erzwungen werden kann, vgl. OLG Frankfurt vom 26.10.2000,  Az. 6 WF 168/00 : ,,Es besteht keine gesetzliche Grundlage für die Erzwingung der Teilnahme an einer Begutachtung in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren."  
 Wir begrüßen sehr, dass wenigstens diese Tatsache im Reformentwurf aufgegriffen wurde, und dass Sachverständige, statt reiner Statusdiagnostik (meist mit Bestimmung des "besseren" Elternteils) ihre durch den gerichtlichen Auftrag verliehene Autorität und ihre psychologische Sachkompetenz endlich auch offiziel in Deutschland einsetzen dürfen um damit lösungsorientiert zu arbeiten (§ 171 Abs. 2) und auch Verfahrensbeistände an einer solchen einvernehmlichen Lösung mitwirken können (§ 166 Abs. 4). Bedauerlich und unverständlich ist wiederum, dass es sich nur um zaghafte Kann-Bestimmungen, statt Soll-Bestimmungen handelt (Diese könnten ja in begründeten Fällen weiterhin Ausnahmen zulassen.)

§ 171 [Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags]
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erfüllung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.
 
§ 166 [Verfahrensbeistand]
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person  betreffen, einen Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
1. wenn das Kind älter als 14 Jahre ist und dies beantragt,
2. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
3. in Verfahren, die Maßnahmen nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand haben, wenn die Entziehung der gesamten Personensorge in Betracht kommt,
4. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
5. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben oder
6. wenn der Ausschluss des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(3) Die Bestellung soll nach Feststellung der Voraussetzungen so früh wie möglich erfolgen. Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Die Bestellung oder Aufhebung
der Bestellung eines Verfahrensbeistands sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht anfechtbar.
(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er auch Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitwirken. Der Verfahrensbeistand hat dieselben Verfahrensrechte wie ein Beteiligter; er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder
2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Verfahrensbeistands gilt § 289 entsprechend.

Zusammenfassend meinen wir zu den Vorbringungen der "Bedenkenträger/innen" zu diesem, wir wir meinen, sehr zaghaften Entwurf und der ideologisch motivierten Kritik als "Zwangsberatung" und "Zwangsmediation", dass selbst eine im wesentlichen einvernehmliche Trennung / Scheidung für die davon betroffenen Kinder einen so gravierenden Einschnitt in ihrem Leben bedeutet, dass Maßnahmen  des staatlichen ,,Wächteramtes“, die über bloße Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten und außergerichltiche Schlichtungsmöglichkeiten hinausgehen, absolut gerechtfertigt erscheinen. Letztere mögen vielleicht dann akzeptabel und ausreichend sein, wenn keine minderjährigen Kinder vorhanden sind. Allerdings gibt es selbst in Deutschland aus guten Gründen (Kostenersparnis auch für den Staat) vorgeschaltete Schlichtungsverfahren bei vielen zivilgerichtlichen Verfahren. Warum nicht auch in Kindschaftssachen? Das ist im wesentlichen die Methodik die sich speziell in Nordamerika seit den 80er Jahren als verpflichtende Beratung und Verpflichtung zu einem ernsthaften Versuch einer einvernehmlichen Lösung (eine Einigung kann selbstverständlich nicht erzwungen werden) durchgesetzt hat. Letztere Verpflichtung besteht selbstverständlich nicht, sollten tatsächlich schwere Verfehlungen  (Gewalt etc.) eines Partners vorliegen.
Wir haben schon wiederholt darüber berichtet und möchten diese Entwicklungen, auch in anderen Staaten im folgenden den jetzigen Reformbestrebungen in Deutschland gegenüberstellen.

  Ganz wesentlich für die Akzeptanz und den Erfolg dieser Massnahmen ist aber auch die Qualität der Angebote. Auch hier vermissen wir im vorgesehenen Gesetzestext und selbst in den Erläuterungen dazu jede konkrete Aussage zum Inhalt der Beratungsangebote und der dafür und für außergerichtliche Schlichtung geforderten Qualifikationen, ganz im Gegensatz etwa zu den ganz expliziten und sehr hohen Anforderungen in den entsprechenden amerikanischen Statuten.  Dazu kommt noch, dass selbst diese bescheidenen Maßnahmen größtenteils als Kann-Bestimmungen, statt als Soll-Bestimmungen mit zu begründenden Ausnahmen ausgelegt sind, und damit die Versuchung groß ist, so weiter zu machen wie bisher.  
Zusätzliche interdiszipläre Qualifikationsmaßnahmen, die eine rasche und wirksame Umsetzung der Reform zumindest erleichtern würden sind auch im jetzigen FamFG Entwurf für keine der professionellen Trennungs-/ Scheidungsbegleiter weder angesprochen noch vorgeschrieben. Wie soll sich da an der jetzigen, sehr unbefriedigenden Situation viel ändern? 

Auch unser Nachbarstaat Österreich ist da mit seinem schon längst gesetzlich verankertem Modell der Co-Mediation erheblich fortschrittlicher. Wie wir im Zusammenhang mit dem Regensburger Modellversuch berichteten, gab es auch in Österreich damals ähnliche Modellversuche an einer Reihe von Gerichten. Anders als leider Deutschland hat aber Österreich die gemachten positiven Erfahrungen konsequent und vorbildlich umgesetzt. In den entsprechenden Gesetzen sind nicht nur die Qualifizierungsanforderungen an die Mediatoren genau definiert und sehr hoch, sondern es wird auch die Kostenfrage gelöst. Mediation, die eine Reihe von Sitzungen mit hoch qualifizierten Mediatoren erfordert, kann selbstverständlich nicht kostenlos sein. Um sie aber dennoch allen zu ermöglichen, übernimmt der Staat nach Einkommen gestaffelt einen entsprechend hohen Kostenanteil.

Bei Kosten-Nutzen Rechnungen, wie sie etwa als Begründung in entsprechenden amerikanischen Gesetzesvorlagen dienten, ist zu berücksichtigen, dass nach gut dokumentierten Erfahrungen einvernehmliche Lösungen weit stabiler sind, insbesondere was Umgang betrifft, als möglicherweise beiden Seiten aufgezwungene Gerichtsbeschlüsse, also nicht nur das ursprüngliche gerichtliche Verfahren einfacher wird, sondern sich auch der Staat weitere Verfahren erspart. Das zeigen auch die im Bericht von Wassilios E. Fthenakis, Divorce as a Family Transition. Interventions for Divorced Parents and Children,1999pdf Datei, 13 Seiten
(umfangreiches Literaturverzeichnis), vorgestellten Studien zur Wirksamkeit von Beratungs-/ Unterrichtsprogrammen für Kinder, Eltern im Scheidungsprozess, und begleiteten Umgang, überwiegend aus den U.S.A. Sie bestätigen, dass solche, auch von den Gerichten angeordnete Programme von vorher  skeptischen oder ablehnenden Teilnehmern durchweg positiv gesehen werden und vor allem den Umgang und, was sich nicht direkt in Kosten ausdrückt, aber ganz wesentlich ist, das Verständnis für die Bedürfnisse von "Scheidungskindern" nachhaltig verbessern. Dazu auch Lowenstein, 1999. 
 

Wir werden diesen Bericht mit genaueren Beschreibungen der im Vergleich zum hiesigen Reformentwurf in anderen Staaten schon praktizierten und bewährten Lösungen fortsetzen.      

Das Modell der Co-Mediation  in Österreich

Wird fortgesetzt.

Zuletzt geändert:24 May 2023 .

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