Trennungsberatung und Familienmediation im Ausland


Zum Vergleich mit dem im Ausland bereits vorhandenen und bewährten Maßnahmen fassen wir hier noch einmal kurz die im Referentenentwurf zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Deutschland vorgesehenen Maßnahmen zusammen: 
§ 144 [Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen]
(1) Das Gericht kann, sofern ein vereinfachtes Scheidungsverfahren nicht stattfindet, anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen.
(2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen vorschlagen.
 
und aus §165 [Beschleunigungsgebot, Hinwirken auf Einvernehmen]:Logo

4) Das Gericht soll in diesem Termin und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder – und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen.

Aus den eingefügten Hervorhebungen geht hervor, dass es sich entweder um bloße Kann-Bestimmungen handelt, oder um Soll-Bestimmungen, die aber durch ,,in geigneten Fällen"eingeschränkt sind, statt nur begründete Ausnahmen zuzulassen, und damit fast ebenso unverbindlich werden. Von "Zwangsberatung" kann angesichts dieser zaghaften Maßnahmen und den sehr eingeschränkten Konsequenzen, sollte eine Anordnung ergehen, diese aber nicht befolgt werden, keine Rede sein. Erst recht nicht kann von "Zwangsmediation" gesprochen werden, wenn lediglich ein erstes, kostenfreies Informationsgespräch über außergerichtliche Streitbeilegung (statt diese selbst) angeordnet werden kann. Zum Vergleich mit dieser selbst von eindeutigen Befürwortern als niedrigste Stufe einer Implementierung von Mediation in das gerichtliche Verfahren bezeichneten Maßnahme wollen wir zunächst das in Österreich praktizierte Modell der Co-Mediation beschreiben.

Co-Mediation in Österreich

In Österreich hat man zunächst, wir wir im Zusammenhang mit dem Regensburger Modellversuch (ab 1991) einer gerichtsnahen Beratung berichteten, Modellversuche „Familienberatung bei Gericht - Mediation -Kinderbegleitung bei Scheidung oder Trennung der Eltern“,an einer Reihe von Gerichten durchgeführt. Anders als leider in Deutschland, hat man die daraus gewonnenen positiven Erfahrungen konsequent umgesetzt, mit entsprechender gesetzlicher Verankerung und finanzieller Ausstattung (seit 1997) und 1999 wurde das Konfliktregelungsmodell "Mediation" mit dem Eherechtsänderungsgesetz gesetzlich verankert, vgl. die detaillierte Darstellung in der Ausführungsrichtline zur Mediation gemäß §39 c FLAG 1967 (Mediation in Familienrechtlichen Konfliktfällen) , in der novellierten Fassung von 2001 (pdf Datei,37 Seiten) .

Familienmediation wird in Österreich als Co-Mediation durchgeführt, d.h. von  jeweils von zwei Mediator(inn)en, wobei ein Mediator/eine Mediatorin eine psychosoziale Ausbildung (Sozialarbeiter/in, Therapeut/in...) und der/die andere Mediator/Mediatorin eine juristische Ausbildung (Rechtsanwalt/wältin, Richter/in, ...) hat. Dadurch wird der wichtigen Tatsache Rechnung getragen, dass in einem Trennungs-Scheidungskonflikt sowohl schwierige psychologische als auch rechtliche und wirtschaftliche Probleme gleichzeitig und vordringlich zu lösen sind und für beide Themen die bestmögliche Unterstützung gegeben werden soll.
Ferner sollte das Mediatorenteam möglichst aus einer Frau und einem Mann bestehen um Ängsten der Medianden zu begegnen, dass einer der beiden Konfliktpartner bevorzugt werden könnte, obwohl oberster Grundsatz stets die strikte Neutralität der Mediatoren ist. (In Nordamerika hat sich wegen solcher Ängste, auch solcher, dass ein in rechtlichen Fragen weniger versierter Konfliktpartner "überfahren" werden könnte, ein alternatives Konfliktlösungsmodell entwickelt, bei dem neben beiden Konfliktpartnern auch deren Anwälte am Gespräch beteiligt sind, die sich aber strengen Ethikregeln unterwerfen, und das Gericht erst angerufen wird, wenn eine einvernehmliche Trennungs-/Scheidungsregelung erzielt wurde. Soll später ausführlicher dargestellt werden). 

Der zweite sehr wesentliche Punkt am österreichischen Modell ist, dass von den Mediatoren neben ihrer psychologischen oder juristischen Grundausbildung  außerordentliche hohe Zusatzqualifikationen gefordert werden, die sie in hunderten von Ausbildungstunden erarbeiten und dann nachweisen müssen, vgl. dazu z. B. aus Sicht einer Psychologin, Elisabeth Gaszo,  "Das österreichische Zivilrechtsmediationsgesetz und seine Auswirkungen auf die Praxis"  (aus Psychologie in Österreich. Heft 5/2005, pdf Datei), und das Bundesgesetzblatt vom 6. Juni 2003, Zivilrechtsmediationsgesetz (ZivMediatG) (pdf Datei, 11 Seiten), sowie die Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung (ZivMediat-AV) vom 22.1.2004 (pdf Datei, 5 Seiten).
Nur MediatorInnen die eine solche vom Bundesministerium der Justiz anerkannte Ausbildung absolviert haben und die außerdem in eine vom Ministerium geführte Liste aufgenommen wurden (wozu u.a. noch eine abgeschlossene spezielle Haftpflichtversicherung für Mediatoren erforderlich ist), dürfen sich "Eingetragene MediatorInnen" nennen. 

Entscheidend für den Erfolg von Mediation ist natürlich auch neben den hohen Qualifikationsanforderungen, dass diejenigen die sie nützen möchten [Familienmediation in Österreich ist freiwillig, anders als die Verpflichtung zur vorgeschalteten Schlichtung oder Mediation bei Nachbarschaftsstreitigkeiten etc. vgl. z.B. Zivilrechts-Änderungsgesetz (ZivRÄG2004)], sich das auch unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen finanziell leisten können.
Das wird eine nach Einkommen und Kinderzahl gestaffelte finanzielle Förderung  (pdf Datei) durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen u. Konsumentenschutz nach genau festgelegten Richtlinien (pdf Datei) erreicht, entsprechend § 39 c FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz von 1967). Eine Förderung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn sich die Parteien für Mediator(inn)en entschieden haben, die in der Liste (pdf Datei, 76 Seiten) des Ministeriums angeführt sind. es werden dabei maximal 12 Stunden gefördert. Es ist dabei durchaus üblich kostenlose Informationsgespräche anzubieten, ähnlich wie sie der Entwurf zum deutschen FAmFG erstmals und als leider immer noch einizge Maßnahme vorsieht.

Schließlich noch ein wichtiger rechtlicher Punkt aus dem Zivilrechtmediationsgesetz:
 
V. Abschnitt [Hemmung von Fristen]

§ 22. (1) Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.
(2) Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass die Hemmung auch andere zwischen ihnen bestehende Ansprüche, die von der Mediation nicht betroffen sind, umfasst. Betrifft die Mediation Rechte und Ansprüche aus dem Familienrecht, so umfasst die Hemmung auch ohne schriftliche Vereinbarung sämtliche wechselseitigen oder von den Parteien gegeneinander wahrzunehmenden Rechte und Ansprüche familienrechtlicher Art, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren.

Eine Darstellung der Tendenzen der Mediation in Österreich  findet sich in der Hausarbeit von Sabine Koch, TU Chemmnitz 2005 (pdf Datei, 15 Seiten).
Eine sehr ausführlicher Vergleich der Beratungs- und Informationsangebote für Familien in Deutschland und Österreich findet sich in der MA Dissertation  von  Franziska Rülke, Parenting Education –Strengthening parental competences during  early childhood. A comparison between Germany and Austria.
Dissertation for the MA in Comparative European Social Studies  at London Metropolitan University / Hogeschool Zuyd, Maastricht.Date of Submission: 16 / 08 / 2004. (lesbar nach Umbenennung in eine pdf Datei, 164 Seiten).
Vgl. dazu auch direkt das sehr umfangreiche Download- und kostenlose Informationsangebot des österreichischen Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen u. Konsumentenschutz, auch mit einem speziell Männer/Väter betreffenden Teil.

Information über Geförderte Familienmediation ist auch auf den Webseiten des Österreichischen Bundesverbandes für Mediation zusammengefasst.

Schließlich zur "Entspannung" noch ein Interview mit einer in Österreich prominenten Journalistin und jetzigen Europaabgeordneten zu ihrer persönlichen Erfahrung mit Familienmediation. Und hier das Interview mit ihrem Ex-Ehemann.

Wird fortgesetzt.

Zuletzt geändert:17 January 2022 .

Teil I: Beratung, Familienmediation und  das FamFG
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