Information von Väter für Kinder e.V.:

Verpflichtung zum Umgang

Ziel von Väter für Kinder e.V. ist es, das Wohl der Kinder durch Stärkung und Verbesserung der Kind-Eltern-Beziehung zu fördern, auch nach Trennung oder Scheidung der Eltern. Dazu wollen wir über die Wichtigkeit der Beziehung des Kindes zu beiden Eltern informieren und helfen Bestrebungen entgegenzuwirken, die diese Beziehung beeinträchtigen, gleichgültig von welcher Seite sie kommen.

Von den zahlreichen Zuschriften, die uns erreichen, befasst sich der vermutlich weitaus größte Teil mit Klagen über nicht ausreichenden oder völlig verweigerten Umgang mit dem Kind. Daran hat sich mit der Kindschaftsrechtsreform vom 1.7.1998 leider nichts geändert, obwohl das neue Kindschaftrecht beim Umgang nicht mehr nur feststellt (wie §1634 BGB a.F.), dass der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde behält. Vielmehr heißt es jetzt nach § 1684 Abs. 1 BGB n. F ,,Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt."

Mit der expliziten Festellung eines Umgangsrechtes, auch des Kindes, wurde zwar ein wirklich bemerkenswerter Schritt im Sinne des Kindeswohls getan, (vgl. auch § 1626 III S. 1 BGB: ,,Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.".. ). Zur Wahrnehmung seiner Interessen kann dem Kind nach dem ebenfalls neuem §50 FGG ein Verfahrenspfleger zugeordnet werden. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht (§ 50 Abs.2, Satz 1 FGG). Wenn es um einen schwerwiegenden Eingriff in die Interessen eines Kindes geht, wie einem Umgangsausschluss, ist eine Bestellung jedenfalls ,,nicht ermessensfehlerhaft", stellte das OLG Frankfurt fest (13.07.2000 unter Az. 5 WF 112/00).

Das Hauptproblem ist aber immer noch die mangelnde Durchsetzung dieser Rechte. Eine oft sehr lange, zumindest dem kindlichen Zeitempfinden widersprechendeVerfahrensdauer, trägt nicht selten zu einer weiteren Verschlechterung der Beziehung des Kindes zum Nichtwohnelternteil bei.

Sehr bemerkenswert ist auch die Betonung in § 1684 auf der Verpflichtung zum Umgang. Es entsteht damit eine weitere Verstärkung des Umgangsrechtes, im Sinne des Kindeswohl, die notfalls auch einklagbar ist. Darauf haben wir auch stets hingewiesen, wenn uns gelegentlich Zuschriften erreichten, in denen der Wohnelternteil über eine mangelnde Wahrnehmung des Umgangs durch den anderen Elternteil klagte. Wir haben zu einer Klage ermutigt, wenn der Versuch scheitern sollte, diesen Elternteil zunächst gütlich (z. B. auf Grund einer Vielzahl psychologischer Erkenntnisse) von der Wichtigkeit der Kontakte zum Kind zu überzeugen. Die in einigen uns bekannt gewordenen Fällen auch bestätigte Hoffnung ist, dass diese Überzeugung dann auch von diesem Elternteil verinnerlicht wird, wenn die Kontakte einmal anlaufen (und durch die Anwesenheit des Kindes sein Herz erweicht wird). Rücksicht auf die praktischen Belange des anderen Elternteiles erfordert selbstverständlich meist auch, dass der Umgang zu den vereinbarten Zeiten und regelmässig wahrgenommen wird.

Leider konnten wir aber bis jetzt nicht auf ein entsprechendes Urteil zur Umgangsverpflichtung verweisen. Wir freuen uns daher jetzt auf

FamRZ 2000, Seiten 1599 - 1600 (auszugsweise) hinweisen zu können:

AG Hann. Münden, FamG, rkr. Urteil vom 07.03.2000 - 6 F 227/98 § 1684 BGB.

"Ein Elternteil ist auf Verlangen des anderen verpflichtet, nach Trennung und Scheidung den Umgang mit dem Kind im üblichen Umfang auszuüben."

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Vater ist verpflichtet, den Umgang mit den Kindern zweimal monatlich zu den festgelegten Zeiten zu pflegen. ...........

Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln (§ 1684 III S. 1 BGB). 

Die umstrittene Frage, ob dem Kind ein gerichtlich durchsetzbares Umgangsrecht durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz verschafft werden sollte (verneinend: Palandt, BGB, 59. Aufl., § 1626 Rz. 25, bejahend: Rauscher, FamRZ 1998, 329 ff (332) unter Darstellung der hierbei auftretenden Vertretungsprobleme) bedarf jedenfalls dann keiner Beantwortung, wenn (wie hier) ein Elternteil den anderen unmittelbar (hier: als Folgesache gemäß § 623 Abs. 2 Ziffer 2. ZPO) in die Pflicht zum Umgang mit dem Kind nimmt.

§ 1684 III BGB stellt nicht darauf ab, dass das Kind selbst als Antragsteller auftritt, sondern gibt dem Familiengericht die Entscheidungsbefugnis im allgemeinen über das Umgangsrecht und dessen Ausübung; Anträge der Eltern haben hierbei die Funktion von Anregungen. Ein Eingreifen des Familiengerichts ist, soweit eine Einigung der Eltern nicht vorliegt, auch dann geboten, wenn der Konflikt darin besteht, daß der sorgeberechtigte Elternteil nur ein weitergehendes Besuchsrecht als von dem anderen gewünscht einräumen will (Palandt, BGB, 59. Aufl., § 1684 Rz. 20).

Der Antrag der Mutter auf Regelung des Umgangsrecht hat in der Sache Erfolg. Der Kindesvater ist zu einem zeitlich genau geregelten Umgang mit den Kindern verpflichtet. Das Gericht kann seinem einschränkenden Begehren, den Umgang mit den Kindern flexibel - nämlich angepaßt an seine beruflichen Möglichkeiten - ausüben zu können, nicht entsprechen.

Das OLG Düsseldorf (FamRZ 1986, 202) hat zwar ausgeführt, es lasse sich aus dem Gesetz keine Verpflichtung des nichtsorgeberechtigten Elternteils zur Ausübung seines Umgangsrechts ableiten, doch ist diese Entscheidung zu dem inzwischen aufgehobenen § 1634 BGB ergangen, der im Gegensatz zu der seit dem 1.7.1998 geltenden Nachfolgevorschrift des § 1684 BGB den Satz, daß jeder Elternteil zum Umgang verpflichtet ist, nicht kannte, Der Wortlaut des § 1684 IBGB ("... jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kinde verpflichtet und berechtigt") ist so eindeutig, dass er einer anderen Auslegung nicht mehr zugänglich ist. Die gesetzliche Ausgestaltung des Umgangsrechts in der ab 1.7.1998 geltenden Fassung ermöglicht es dem Familiengericht auch in dem - in der Praxis seltenen - Falle, daß ein Elternteil sich gegen den Umgang des Kindes mit ihm (gänzlich oder dem zeitlichen Umfange nach) zur Wehr setzt, eine seinem Willen entgegenstehende Verpflichtung auszusprechen. Der umgangsunwillige/nur eingeschränkt umgangswillige Elternteil kann verurteilt werden, den Umgang mit dem Kind in höherem Maße als gewünscht auszuüben (zur Auferlegung des Sorgerechts auf einen Elternteil gegen dessen entgegenstehenden Willen vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 801),

Es dient dem Wohle der Kinder P. und S., wenn der Vater sie regelmäßig zweimal im Monat zu festgelegten Zeiten zu sich nimmt. Die Kinder hängen sehr an ihrem Vater. Sie haben bei der gerichtlichen Anhörung überzeugend geschildert, daß sie ihn am liebsten  samstags und sonntags sehen würden und sich mit ihm gut verstünden. Dies steht im Einklang mit den Bekundungen der Mutter, die in den mündlichen Verhandlungen mehrfach ausführlich beschrieben hat, wie sehr die Kinder den Vater mögen und wie enttäuscht sie jedes Mal gewesen sind, wenn er vereinbarte Besuche abgesagt hat. Der Vater selbst hat keine Fakten vorgetragen, die ersichtlich machten, daß er die Kinder oder umgekehrt diese ihn ablehnten, so daß das Gericht bei der Entscheidungsfindung ein ungetrübtes und harmonisches Verhältnis zwischen Kindern und Vater zugrundelegt.  

Die Darstellung des Vaters betreffend seiner beruflichen Inanspruchnahme rechtfertigt es nicht, seine Übermüdung als Grund dafür heranzuziehen, eine festgelegte Umgangszeit abzulehnen..[wird ausgeführt].

Ein weiteres Urteil zur Umgangspflicht erging am OLG Köln, Beschl. v. 15.01.2001 –27 WF 1/01; AG Siegburg). (vgl. FamRZ 10/2001).

1. Die Regelung des Umgangsrechts kann auch zum Zweck der Erzwingbarkeit gemäß §33 FGG gegen einen umgangsberechtigten gleichgültigen Elternteil von dem anderen Elternteil beantragt werden.

2. Das Kind hat ein eigenes gerichtlich durchsetzbares Umgangsrecht.

 

Zur Homepage von Väter für Kinder e. V.  Impressum