Information von Väter für Kinder e.V.:

 

Zusammenfassend aus NJW 2000, Heft 5, S. 368:

Ergänzungspflegschaft zur Regelung des Umgangsrechts

BGB §§ 1666 I, 1684 I

Wird das Umgangsrecht vom sorgeberechtigten Elternteil behindert, können eine Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis ,,Regelung des Umgangs" angeordnet und das Aufenthaltsbestimmungsrecht insoweit auf den Ergänzungspfleger übertragen werden. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 5. 8. 1999- 1 UF 340/98

Aus den Gründen: Wird das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil oder auch das Recht eines Elternteils zum Umgang mit dem Kind nachhaltig und ständig beeinträchtigt und hierdurch das Wohl des Kindes gefährdet, so rechtfertigt dies gem. § 1666 1 BGB als eine gegenüber dem vollständigen Sorgerechtsentzug weniger einschneidende Maßnahme die Einleitung einer Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Regelung des Umgangs und die auf den Zeitraum der Durchführung des Umgangs beschränkte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Ergänzungspflegerin (ebenso: OLG Köln, NJWE-FER 1998, 221 = FamRZ 1998, 1463; AG Aalen, FamRZ 1991, 360 m. zust. Anm. Luthin).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall eine den Umgang regelnde Ergänzungspflegschaft einzurichten. Nachdem der Vater von K verstorben ist, sind Besuche zwischen dem Kind und seiner Mutter praktisch zum Erliegen gekommen. K wünscht, wie er im Gespräch mit dem beauftragten Richter nachdrücklich betont hat, regelmäßig Umgangskontakte mit seiner Mutter und seiner bei dieser lebenden jüngeren Schwester. Zwischen den Großeltern väterlicherseits, bei denen K lebt, und seiner Mutter bestanden und bestehen nach wie vor erhebliche Spannungen, die einen Umgang zwischen K und seiner Mutter bisher verhindert haben. Um einen solchen Umgang wieder anzubahnen und dem Wohl des Kindes förderliche, möglichst spannungsfreie und dauerhafte Umgangskontakte zu ermöglichen, bedarf es der vom Senat angeordneten Einleitung einer Umgangspflegschaft, der die Mutter und die Großeltern väterlicherseits im Übrigen auch zugestimmt haben.

(Mitgeteilt vom Richter ami OLG E. Carl, Frankfurt a. M.)

Anm.  d. Schriftltg.: Zur Anordnung von Ergänzungspflegschaft bei Entzug  der Personensorge s.  BayObLG, NJW 1999, 293.

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VfK: vgl. auch ,,Maßnahmen gegen den das Besuchsrecht sabotierenden sorgeberechtigten Elternteil", OLG Köln, Beschluß vom 24.4.1998-25UF 186/97, Kind-Prax 5/1998, S.157-159 ; FuR 10/98, S. 373-376; FamRZ 1998/24, S. 1463-1464
 

 

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