
Zitat aus: Gerhardt/v.Heintschel-Heinegg/Klein,
        Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, Luchterhand Verlag 1997,
        Seite 234:
      Es ist für die Entwicklung eines
          Kindes von entscheidender Bedeutung, daß es nach der Trennung
          seiner Eltern einen möglichst spannungsfreien Kontakt auch zu
          demjenigen Elternteil behält, der nicht
          personensorgeberechtigt ist. Das Verhalten des
          sorgeberechtigten Elternteils anläßlich des Umgangs des Kindes
          mit dem anderen Elternteil - sog. Bindungstoleranz
        - ist ebenfalls Kriterium für die Gesamtbeurteilung. Ein
          sorgeberechtigter Elternteil muß vorbehaltslos bereit sein,
          nicht nur den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen
          Elternteil angst- und spannungsfrei für das Kind zuzulassen,
          sondern dieses Kind hierzu - wenn nötig - auch in einer
          pädagogisch geeigneten Form zu motivieren. Wer den anderen
          Elternteil durch gezielte Bemerkungen abwertet, dessen Post an
          das Kind zensiert, läßt in hohem Maß die erforderliche
          Bindungstoleranz vermissen; bei haßerfüllter Einstellung eines
          Elternteils gegen den anderen, die sich massiv auf das
          Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil auszuwirken
          droht, kann sogar die Erziehungseignung in Frage gestellt
          sein. In derartigen Fällen kann das Sorgerecht einem
          Elternteil übertragen werden, der ansonsten ungünstigere
          Rahmenbedingungen aufzuweisen hat, wenn dadurch gewährleistet
          erscheint, daß das Kind die Bindungen zum anderen Elternteil
          bewahren und fortentwickeln kann, während andererseits auch
          einem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden kann, wenn
          ungeachtet sonst günstiger Umstände das Kindeswohl dadurch
          Schaden nimmt, daß er die natürlichen Bindungen des Kindes zum
          anderen Elternteil behindert oder sogar zu zerstören droht.
          Diese Grundsätze gelten auch bei Verletzung der
          Bindungstoleranz durch die Eltern eines Elternteils.
Kodjoe&Koeppel, The Parental
            Alienation Syndrome (PAS), DAVorm 1998 (1). S.9ff:
      Anstelle des Kontinuitätsprinzips
          sollte die Bindungstoleranz, d.h. die Fähigkeit, die Bindung
          des Kindes an den anderen Elternteil zu respektieren, zum
          wichtigsten Kriterium immer dann werden, wenn die gemeinsame
          Sorge aufgrund eines Alleinsorgeantrages nicht automatisch
          weiter gelten soll.
       Bindungstoleranz kann als der
          - wahrscheinlich entscheidende - Teil des Förderprinzips
          gesehen werden. Denn mit Bindungstoleranz fördert ein
          Elternteil die psychische (seelische) Gesundheit seines
          Kindes, weil er dessen Beziehung zum anderen (abwesenden)
          Elternteil respektiert. Der Kontakt zu beiden Elternteilen
          nach Trennung/Scheidung und die Förderung durch beide
          Elternteile sind für das Wohl des Kindes nach heute
          wissenschaftlich nicht mehr bestreitbarer Ansicht nicht nur
          kurzfristig, sondern vielmehr langfristig bzw. lebenslang
          bedeutend. Deshalb müssen wir auch Kritik anmelden am heutigen
          Verständnis des Kindeswohlbegriffs, solange dieser als
          Ergebnis einer Analyse von Vergangenheit und Gegenwart von
          Kind-Eltern-Beziehungen  oder -bindungen verstanden wird.
          Nach unserer Auffassung ist unter Kindeswohl nicht nur das
          kurz-, sondern vor allem das mittel- und langfristige
          Interesse des Kindes an einer gesunden Entwicklung und an
          seiner späteren Beziehungsfähigkeit zu verstehen.
*****
Eine ertrotzte Kontinuität, wenn also der eine Elternteil über längere Zeit jeglichen Kontakt zum anderen Elternteil verhindert hat, verdient ohnehin besonders geringen Schutz. Das Kontinuitätsprinzip darf nicht dazu führen, daß eine zwar gleichmäßige, aber schädliche Entwicklung unter Vernachlässigung anderer, insbesondere zukunftsgerichteter Aspekte des Kindeswohls fortgesetzt wird (Palandt-Diederichsen; Bamberg, FamRZ 1987, 185; München FamRZ 1991, 1343).
In amerikanischen Staaten ist das Prinzip der Bindungstoleranz oft explizit in den Gesetzestexten enthalten, da die Vergabe des Sorgerechts z.B. in Kalifornien (California Family Code Section 3040) und Utah (Utah Code30-3-10) in folgender Reihenfolge erfolgt:1) Gemeinsame Sorge (2) Elternteil, der am ehesten den konfliktfreien und häufigen Umgang garantiert. Nebenbei bemerkt, es hat sich weitgehend eingebürgert von (gemeinsamer) Elternverantwortung (parental responsibility) statt Sorgerecht (custody) und von Elternzeit (parenting time) statt Umgang- oder Besuchsrecht (visiting) zu sprechen.
Das neue deutsche
          Kindschaftsrecht (seit 1.7.1998) stellt nun immerhin
      in §1684 BGB das Recht des Kindes auf Umgang fest:
       (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem
        Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind
        verpflichtet und berechtigt.
      Eine konkrete Festsetzung eines Minimalumgangs und von Maßnahmen
      bei Nichteinhalten der Regelung, wie in amerikanischen Statuten,
      ist aber nicht erfolgt. Es heißt lediglich:
      (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis
        des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder
        die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind
        in der Obhut einer anderen Person befindet.
      (3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts
        entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher
        regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung
        der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
Einer der Hauptfaktoren beim Parental
        Alienation Syndrome, neben der Reaktion des Kindes, ist die
      bewußte oder teils unbewußte Programmierung des Kindes durch einen
      Elternteil, mit dem Ziel die Bindung zum anderen Elternteil zu
      zerstören. Diesem entfremdenden Elternteil fehlt es also an
      Bindungstoleranz und möglicherweise sogar an der
      Erziehungsfähigkeit. Am deutlichsten tritt das Verhalten dieses
      Elternteils in Fällen beharrlicher Umgangsvereitelung (vgl.
      Klenner, FamRZ 1995, 1529) zu Tage. Gerichtliche Entscheidungen
      die die Konsequenzen derartigen Verhaltens für das Kindeswohl klar
      umreißen, ohne schon explizit PAS zu erwähnen, bezeichnen
      Kodjoe&Koeppel als vereinzelte "Leuchttürme" in der
      deutschen Sorge- und Umgangsrechtsprechung. Sie erwähnten aus
      Platzmangel nur die ersten drei der folgenden Entscheidungen:
       
Aus der Entscheidung
            des Amtsgerichts:
              Der Antragsgegner ist uneingeschränkt
          erziehungsfähig, insbesondere steht zur vollen Überzeugung des
          Gerichts fest, daß ein sexueller Mißbrauch des Kindes durch
          den Antragsgegner nicht stattfand. Die Bindung zwischen ihm
          und K ist von hoher Qualität. Der Antragsgegner ist besser
          geeignet, die Entwicklung  Ks zu einer gesunden,
          eigenständigen und selbstbewußten Persönlichkeit zu fördern
          und ist auch bereit und in der Lage, Eltern- und Kindebene zu
          trennen und die Bindungen Ks an ihre Mutter zu akzeptieren.
          Demgegenüber ist die Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin
          teilweise eingeschränkt, da sie entweder nicht willens oder
          nicht in der Lage ist, die gute Bindung des Kindes zu ihrem
          Vater zu akzeptieren und den Kontakt mit ihm zu fördern.
          Stattdessen hält sie hartnäckig an ihrer Überzeugung fest, daß
          ein sexueller Mißbrauch Ks durch den Antragsgegner sehr
          wahrscheinlich ist und verschließt die Augen vor objektiven,
          den Antragsgegner entlastenden Gutachten und Angaben neutraler
          Zeugen. Ferner überidentifiziert sich die Antragstellerin mit
          dem Kind. Daher besteht die begründete Gefahr, daß bei K
          schwere    Entwicklungsstörungen auftreten,
          falls der Antragstellerin die elterliche Sorge übertragen
          würde.  Die vorgenannten Defizite der Erziehungseignung
          und -fähigkeit der Antragstellerin wiegen so schwer, daß 
          diese weder durch ihre möglicherweise etwas stärkere Bindung
          zu K noch durch den Gesichtspunkt der Kontinuität aufgewogen
          werden können, zumal der Antragsgegner ebenfalls eine sehr
          gute Bindung zu K hat und diese mehr als ihr erstes Lebensjahr
          im Anwesen desAntragsgegners verbracht hat, wohin sie nunmehr
          zurückkehren kann.
              ..........
                 Die zum Teil massiven
          Verhaltensauffälligkeiten von K lassen sich zwangslos und
          naheliegend mit den erheblichen Konflikten in der Elternebene
          und dem daraus resultierenden Loyalitätskonflikt Ks gegenüber
          der sie betreuenden Mutter erklären.
              ..........
                  Aufgrund all dieser
          Umstände besteht die begründete Gefahr, daß K bei einem
          Verbleiben bei der Mutter in ihrer Entwicklung schwer
          geschädigt würde.    Zunächst wäre zu
          befürchten, daß die Beziehung zum Vater, die bereits gelitten
          hat, aber aufgrund  ihrer hohen Qualität noch erhalten
          ist, völlig unterbrochen und von der Antragstellerin
          vernichtet würde. Dieses Aufwachsen ohne den biologischen
          Vater einhergehend mit der mangelnden Fähigkeit der
          Antragstellerin, ausreichend zwischen ihren eigenen
          Bedürfnissen und denen des Kindes zu trennen, läßt befürchten,
          daß K ein sozial auffälliger, von mangelndem Selbstbewußtsein
          geprägter    Mensch werden könnte. Insbesondere
          aber besteht die begründete Gefahr, daß K in ihrem späteren
          Erwachsenenleben nachhaltige Schwierigkeiten haben wird, eine
          partnerschaftliche Beziehung einzugehen und glücklich zu
          führen. Dies umso mehr, als daß zu befürchten ist, daß K von
          ihrer Mutter weiterhin in der Annahme erzogen wird, daß ihr
          Vater sie sexuell mißbraucht habe. Das Gericht hat bei seiner
          Entscheidung nicht verkannt, daß die Antragstellerin
          mittlerweile die bessere Bindung zu K. aufweist und
          insbesondere der Grundsatz der Kontinuität für ein Verbleiben
          bei der Mutter spricht. Dies ist in der Tat ein
          ernstzunehmender und schwerwiegender Gesichtspunkt. Das
          Gericht hält es  auch für wahrscheinlich, daß es nach
          Vollzug der Sorgerechtsentscheidung zunächst zu einer
          Verunsicherung Ks kommen wird. Die Gefahr einer dauerhaften
          und nachhaltigen Traumatisierung Ks durch die Wegnahme von der
          Mutter mit der Folge von Entwicklungsstörungen schätzt das
          Gericht jedoch wesentlich geringer ein als die oben
          dargestellten Gefahren, denen K. bei einem Verbleiben bei der
          Mutter ausgesetzt ist.
           
   Das Wohl des Kindes ist nach Ansicht des Senats
          durch das Verhalten des Vaters, der es seit der Trennung der
          Eltern im November 1991 der Mutter systematisch vorenthält und
          so massiv gegen diese beeinflußt, daß das Kind selbst
          mittlerweile jedweden Kontakt zur Mutter ablehnt, in
          erheblichen Maße gefährdet. Das Kind sei inzwischen derartig
          einseitig auf den Vater fixiert, daß es zwangshaft und
          offensichtlich ohne eigene Willensbildung jeden Kontakt zur
          Mutter ablehnt, ohne hierfür irgendwelche nachvollziehbaren
          Gründe anführen zu können, daß es auch Freunde nicht entbehrt,
          sondern sich allein mit dem Vater begnügt. Die
            Perpetuierung dieses Zustandes könne im Interesse des Kindes
            nicht länger verantwortet werden.
              Der Vater zeigte sich völlig uneinsichtig,
          deshalb war ihm die elterliche Verantwortung jedenfalls
          teilweise zu entziehen.
               Der Senat war allerdings auch der
          Auffassung, daß ,,ein abrupt erzwungener Wechsel vom Vater zur
          ,,verfeindeten" Mutter dem Kind, das sich extrem davor
          fürchtet, nicht zumutbar" ist. Vielmehr ist eine behutsame
          Hinführung zur Mutter und Geschwister erforderlich. Der Senat
          hofft, daß dies einem Dritten, dem Pfleger gelingt. ,,Sollte
              der Vater versuchen, auch die für beide Eltern
              verbindlichen Entscheidungen des Pflegers zu boykottieren,
              käme letztlich auch die Unterbringung des Kindes an
              dritter Stelle in Betracht."
          Eine weitergehende Übertragung der Personensorge auf einen
          Pfleger oder die Bestellung eines Vormundes schien zur Zeit
          (noch) nicht veranlaßt..... Die einseitige Erziehungshaltung
          des Vaters ist, kann sie nicht durch die angeordnete Maßnahme
          unterbunden werden, allerdings bedenklich und kann bei
          Fortführung weitere Einschränkungen seines Elternrechts
          erforderlich machen.
Kommentar: Dieser Beschluß ist in mehrfacher Hinsicht
          interessant. Offensichtlich handelt es sich um ein besonders
          schweres Stadium von PAS. In dieser sehr raren ,,psychischen
          Ausnahmesituation" (nach amerikanischen Schätzungen in nur
          zwischen 1- 5% der PAS Fälle), mit
          vollständiger Verstrickung des Kindes mit einem Elternteil,
          bei massiver Ablehnung des anderen, ja sogar extremer Angst
          vor diesem, bestehen über die geeignetste Maßnahme z. T. noch
          unterschiedliche Auffassungen. Der Beschluß hat diese
          Diskussion z.T. antizipiert, ja sogar den neueren Vorschlag R.
          Gardners der vorübergehenden Unterbringung bei Dritten, statt
          sofortiger Sorgerechtsumkehr auch in einem solchen Falle.
          (vgl. Ward & Harvey,
              Familienkriege - die Entfremdung von Kindern, ZfJ 1998
              (6), 237- 245, insbes. auch die Anmerkungen
          des Übersetzers zu  Kapitel 6.5). Nebenbei bemerkt, zeigt
          allein dieses Urteil schon, wie unangebracht Argumente sind,
          PAS sei gegen Mütter gerichtet, oder wird überwiegend von
          Müttern verursacht. Väter haben dazu allein schon auf grund
          der Sorgerechtsverteilung meist viel weniger Möglichkeiten. Es
          gibt aber auch Fälle wo beide Elternteile jeweils versuchen
          eine einseitige Bindung der Kinder an sie zu bewirken.
           
Kommentar: Damit spricht der Senat ein Kernproblem bei
          PAS an, das auch durch das neue KindRG nicht gelöst wird. Nur
          auf Einsicht und Freiwilligkeit zu hoffen ist praktisch
          aussichtslos. Es ist doch geradezu ein Charakteristikum von
          PAS, daß Einsicht in den dem Kind zugefügten Schaden beim
          programmierenden Elternteil nicht vorhanden ist. Eine
          möglichst kindgerechte Lösung erfordert dann frühzeitige
          Intervention durch Anordnung und unter Aufsicht des Gerichts,
          vgl. Ward&Harvey, ZfJ 1998(6),
            237-245. In den USA sind verpflichtende
            Beratung, Mediation und sogar Therapie schon weitgehend
          Standard, wenn minderjährige Kinder involviert sind.
          Systemische Familientherapie (unter Einbeziehung möglichst
          aller Familienmitglieder und sonstigen Bezugspersonen), auf
          Anordnung des Gerichts, erfolgt z.B. am Wallerstein Center for
          the Family in Transition, Kalifornien, und ist ausführlich in
          dem unlängst erschienenen Buch von Janet R. Johnson &
          Vievienne Roseby, "In
                the Name of the Child. A Developmental Approach to
                Understanding and Helping Children of Conflicted and
                Violent Divorce", The Free
          Press, New York (1997), beschrieben. (Kap. 8 geht speziell of
          die Psychologie von PAS ein.).
           Der Senat spricht auch andere Aspekte von PAS an, den
          ostensiblen "Kindeswillen" und die Langzeitfolgen der
          Entfremdung: ,,Der geäußerte Wille des Kindes entspricht
              nicht notwendigerweise seinen Bedürfnissen. Die Äußerungen
              der Mutter signalisierem dem Kind, daß der
              nichsorgeberechtigte Elternteil die Zuneigung des Kindes
              nicht verdient. Aus der Sicht des Kindes ist insbesondere
              nach dem Hinzutreten eines neuen Partners der Mutter
              außerdem die Gefahr gegeben, ausgeschlossen zu werden,
              wenn es sich nicht i. S. des sorgeberechtigten Elternteils
              äußert bzw. sich nicht wohlverhält, wozu auch der enge
              Anschluß an den neuen Partner gehört. Außerdem ist die
              Solidarisierung des Kindes mit einem Elternteil nach einer
              elterlichen Trennung Teil der Bewältigungsstrategien, die
              Kinder einsetzen, um das Trennungsgeschehen zu
              verarbeiten."
          .....
          Der Wille der jetzt siebenjährigen R....W. nicht sehen
              zu wollen, kann  für die Entscheidung des Senats
              nicht ausschlaggebend sein. Der Wille  des Kindes ist
              von der Mutter beeinflußt worden. Kindern muß außerdem
              eine Entscheidung zwischen den Elternteilen abgenommen
              werden. .....
Diese und andere "Leuchtturm" Urteile haben einzelne Aspekte von
      PAS, wie Umgangsvereitelung, ,,Kind muß zur Ruhe kommen", ,,Kind
      will nicht" und als "letzte Waffe" sogar das Beharren auf einem
      Mißbrauchsvorwurf, sowie die Folgen der Entfremdung richtig
      eingeschätzt. Es gibt auch Entscheidungen die mit sehr guten
      Argumenten zwar das Recht auf Umgang bejahten und den
      Umgangsausschluß aufgehoben haben der auf der nicht überzeugend
      begründeten Weigerung der Kinder (z.B. OLG Hamm v. 17.12.1992- 2
      UF 271/92, FamRZ 1994, 57) oder auf der Verfeindung der Eltern
      (OLG Hamm v. 25.5.1993 - 7 UF 89/93, FamRZ 1994, 58) beruhte, aber
      vor der Androhung von Maßnahmen zur Durchsetzung des Umgangs
      zurückschreckten, oder diesen nicht einmal konkret festlegten. In
      einen sehr ähnlich gelagerten Fall (OLG Frankfurt/M. v, 16.2.1984
      - 1 UF 315/83, FamRZ 1984, 614) wurden solche Maßnahmen (z.B.
      Zwangsgeld) angedroht und in der Begründung auch betont, daß das
      Kindeswohl nicht nur (als Momentaufnahme) aus der subjektiven
      Sicht des Kindes, sondern auch objektiv-normativ
      (Zukunftsperspektive) zu beurteilen ist. In Anschluß an dieses
      Urteil ging OLG Frankfurt/M am. 29.1.1993- 6 UF 125/92, FamRZ
      1993, 729, in einem weiteren Fall auch ausführlich auf den Einfluß
      eines älteren "Sprecherkindes" und des sorgeberechtigten
      Elternteil auf den (scheinbaren) "Kindeswillen" ein.
      Das Urteil des OLG
        Nürnberg v. 8.2.1994 - 11 UF 2641/93 mit dem die Herabsetzung des Ehegattenunterhalts wegen
        hartnäckiger Umgangsvereitelung aufrechterhalten wurde, geht
      auch sehr detailliert auf die psychologischen Aspekte ein. Auch in
      diesem Fall war ein Ergänzungspfleger eingesetzt, der aber,
      offensichtlich entnervt, aufgab, bei dem Versuch eine regelmäßige
      Ausübung des Besuchsrechts zu ermöglichen.
          Daneben gibt es leider auch nicht wenige
      Urteile/Gutachten, die an den Problemen der (reaktiven)
      Eltern-Kind-Entfremdung völlig vorbeigehen. Bleibt zu hoffen, daß
      die systematische Zusammenfassung der Teilaspekte im Parental
      Alienation Syndrome, einschließlich dem wissenschaftlichen Studium
      der zugrundeliegenden Psychopathologie, hier zu einer
      ausgewogeneren Beurteilung führt. Längerfristig hoffen wir, daß
      das Spektrum von Maßnahmen um besonders kindeswohlorientierte,
      prompte Intervention (z.B. Familientherapie) erweitert wird.
      Zum Abschluß noch die derzeit schon veröffentlichten  "PAS"
      Urteile:
Zu weiteren Entscheidungen in Zusammenhang mit dem Parental Alienation Syndrome