Die Zuschriften an Väter für Kinder e. V. betreffen am häufigsten Probleme mit dem Umgang. Wir erwarten, dass das in Zukunft im Verhältnis sogar noch verstärkt der Fall sein wird, wenn, als positive Folge der Kindschaftsrechtsreform, gemeinsame elterliche Sorge immer häufiger wird und Sorgerechtsprobleme zuücktreten. Zwar können von gemeinsamer Sorge auch sehr positive Impulse für den Umgang ausgehen, aber der Einfluß des Wohnelternteils und seine ,,Macht" den Umgang zu behindern oder gar zu verhindern bleibt ungleich größer. Dem sollte dann notfalls das Familiengericht entgegentreten. Leider ergehen aber Anordnungen zum Umgangsrecht des Kindes, des Nichtwohnelternteils (§ 1684 BGB ) und nach dem Kindschaftsrecht-Reformgesetz auch anderer wichtiger Bezugspersonen des Kindes (Großeltern etc., § 1685 BGB ) oft nur mit erheblichen Verzögerungen (oder sogar gar nicht) und werden in den seltensten Fällen auch durchgesetzt.
Es gab und gibt vermutlich immer noch gerichtliche Anordnungen mit denen, unter Hinweis auf das Kindeswohl, der Umgang auf bestimmte oder gar unbestimmte Zeit sogar ausgesetzt wird. Nach § 1684 Abs. 4 BGB ist dies bei Gefährdung des Kindeswohls zwar möglich. Das Gericht kann aber auch anordnen, ,,daß der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson für ihn die Aufgabe wahrnimmt".
Begleiteter Umgang kann z.B. angebracht sein, um Umgang überhaupt behutsam wieder anzubahnen, oder bei noch nicht ausgeräumten Vorwürfen des sexuellen Kindesmißbrauchs, die bei hochstrittigen Sorge/Umgangsrechtsproblemen leider fast schon zum Normalfall geworden sind. Eine Aussetzung des Umgangs ist dann weder erforderlich noch zulässig.
Maßnahmen nach §1666 BGB (Gefährdung des Kindeswohls) hat das Gericht aber aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht (§ 1696 Abs. 2 BGB). Länger andauernde Maßnahmen nach § 1666 und 1667 (Vormundschaft oder Pflegschaft) hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen (§ 1696 Abs. 3 BGB).
Argumente zur Umgangsaussetzung, wie etwa ,,das Kind muß zur Ruhe kommen", das ,,Kind muß aus den Konflikten der Eltern herausgehalten werden", überzeugen wenig, angesichts der Möglichkeit flankierender Maßnahmen durch begleiteten Umgang oder Anordung einer Ergänzungspflegschaft zur Regelung des Umgangsrechts. Auch "Bestrafung" eines Vaters durch zweijährigen Umgangsauschluß, angeblich nur weil er aus absoluter Verzweiflung über den langen Umgangsboykott den Kindern per Plakataktion Grüße übermittelt hat (übrigens auf künstlerisch sehr ansprechende Art, wie gerade im ZDF zu sehen war) scheint uns absolut unangebracht. Vor allem sind wir nicht von der ,,Heilkraft der Medizin" des Umgangsausschlusses überzeugt. Im Gegenteil, uns sind die schlimmsten Folgen einer solchen Anordnung schon bekannt geworden, bis hin zum Suizid der ausgeschlossenen Elternteile (Väter).
Beispiele von Gerichtsbeschlüssen:
OLG Hamm BGB
§ 1634 (2 FamS, Beschl. v. 16.11.96 - 2
UF 174/95).
Ist nicht zu erwarten, daß der
erkennbare Widerstand des Kindes gegen Kontakte zu seinem Vater, auch
wenn er auf einer massiven Beeinflussung durch die Mutter beruht,
überwunden werden kann, und besteht die Gefahr, daß das Kind durch die
Besuchskontakte dauerhaft einer Konfliktsituation ausgesetzt würde, die
es nicht bewältigen könnte, so ist die Umgangsbefugnis befristet (hier:
für die Dauer von zwei Jahren) auszuschließen.
Manche Gerichte sind da noch ausgesprochen "großzügig" und erlauben die Entwicklung des Kindes wenigstens aus der Ferne mitzuverfolgen:
Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1 einmal jährlich, erstmals zum 1. April 1996, über die persönlichen Verhältnisse, die Entwicklung und das Befinden des Kindes Auskunft zu geben sowie jeweils ein zeitnahes farbiges Lichtbild des Kindes zu übersenden.
b. Ein vom persönlichen Kontakt mit seinem nichtehelichen Kind ausgeschlossener Vater hat einen durchsetzbaren Rechtsanspruch gegen die Mutter, ihm halbjährlich ein Bild des gemeinsamen Kindes zu überlassen. OLG Frankfurt, Beschluß vom 10.11.1997 - 4 Ss 303/97, auch:OLG Frankfurt -BGB 1711 III, 1634 III Beschluß vom 17.11.1997 -20 W 269/97 in FamRZ 1998 (9), 577.
Empirische Untersuchungen zum Umgangsausschluss wurden von Karle & Klosinki (U. Tübingen) durchgeführt: