
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. (EGMR)
VfK REZENSION: Sehr aktuell und empfehlenswert: Cornelia Kopper-Reifenberg, Kindschaftsrechtsreform und Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Zur Vereinbarkeit der deutschen Reform des Kindschaftsrechts mit der Europäischen Menschenrechtskonvention - eine kritische Analyse. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden, 1. Auflage 2001, ISBN 3-7890-7657-0, 651 Seiten, 99 Euro. Zugl.: Saarbrücken, Univ. Diss., 2001.
noch vor der Reform:
Irene Fahrenhorst, Familienrecht und Europäische
Menschenrechtskonvention. Das Ehe-und
Familienrecht der Bundesrepublik Deutschland und seine
Vereinbarkeit mit der Europäischen Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten. 524 Seiten. Verlag
Ferdinand Schöningh, Paderborn
1994.
Einen sehr guten Einblick in die
Verfahrensweise des EGMR vermittelt der Aufsatz:
Christoph Brückner, Die
Überprüfung von Sorgerechtsentziehungen durch
den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte. Das Verfahren bei Einlegung einer
Individualbeschwerde und der Fall Kutzner- FuR 9/2002,
Seiten 385-392.
Daraus nur
ein Zitat: Des
weiteren bekräftigt der EGMR einen von ihm bereits
in einer früheren Entscheidung aufgestellten
Grundsatz von zentraler Bedeutung: Allein die Tatsache,
daß ein Kind in einem für seine Erziehung
günstigeren Umfeld untergebracht werden könne,
rechtfertige noch nicht, daß es der Betreuung seiner
biologischen Eltern gewaltsam entzogen werde." Es gelten
insofern besonders strenge Anforderungen an die
Angemessenheit der gewählten Mittel. Zu beachten
sei, daß jede staatliche Maßnahme primär
zum Ziel haben müsse, Eltern und Kinder zu vereinen
bzw. bestehende Bindungen zu fördern und zu
festigen. Nur in Extremfällen sei diese positive
staatliche Verpflichtung durch das Kindeswohl
begrenzt.
Es gibt in Deutschland unbestreitbar Tendenzen sich von der europäischen Entwicklung im Kindschaftsrecht abzukoppeln (nach Einschätzung vieler Experten sogar als Träger der roten Laterne). Unter der vorigen Bundesjustizministerin wurde wegen Entscheidungen die deutsche Menschenrechtsverletzungen feststellten zum Einspruch sogar der schon lange emeritierte Verfassungsgerichtspräsident, Prof. Benda, bemüht, wonach dem unserer Meinung nach erlesenen Richterkollegium des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im "fernen" Strassburg die Kompetenz in Kindschaftssachen abzusprechen sei etc. etc. ( ,,Kindeswohl als örtliche Angelegenheit", wie die TAZ titelte.): Prof. Benda, ,,Verkehrtes zum Verkehrsrecht. Anmerkungen zu den EGMR-Urteilen Sommerfeld, Elsholz und Sahin gegen Bundesrepublik Deutschland." Vgl. dazu unseren Bericht über die ,,Die Einsprüche der Bundesregierung gegen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)."
Bezeichnend, statt ein bloßes Kuriosum, mag auch sein wie Kopper-Reifenberg in ihrem Monograph feststellt (S. 29), dass die Unterlagen (Bundesdrucksachen) zur Kindschaftsrechtreform die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) an keiner Stelle erwähnen. Das Vereinigte Königreich dagegen, dem man ja oft ein eher gespaltenes Verhältnis zum "Kontinent" nachsagt, erklärt schon in der Präambel von Gesetzesentwürfen, wie dem zur jüngsten Reform des Kindschaftsrechts (Adoption and Children Act 2002), dass die Vereinbarkeit mit der EMRK sorgfältig geprüft wurde. Angesichts der zunehmenden europäischen Integration wird an einer Anpassung des deutschen Kindschaftsrechts und der Rechtspraxis an europäische Standards auf Dauer aber kein Weg vorbeiführen.
Das "Caroline Urteil" des EGMR zum Presserecht ( CASE OF VON HANNOVER v. GERMANY) vom 24.6. 2004 und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Görgülü vom 14.10.2004 haben eine sehr umfangreiche Debatte zum Status der EMRK und der Entscheidungen des EGMR in Deutschland ausgelöst. Zum "Caroline Urteil" waren dies insbesondere Aüßerungen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, ,,dass das Urteil keine bindende Wirkung für deutsche Gerichte habe, da sie in der Normenhierarchie unter der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stünde, das in der betreffenden Sache anders entschieden habe. Die deutschen Gerichte müssten die Entscheidung zwar beachten, müssten ihr aber nicht folgen. Aus diesem Grund habe die Bundesregierung entschieden, von der Einlegung von Rechtsmitteln abzusehen, da es auch einem anderen Urteil ebenso an bindender Wirkung fehlen würde. " (Spiegel, 1.9.2004:Bundesregierung will nicht gegen "Caroline-Urteil" vorgehen ). Das Bundesverfassungsgericht war vor der Entscheidung gegen das "Caroline" Urteil des EGMR keine Beschwerde einzulegen, angerufen worden. Laut Pressemitteilung Nr. 84/2004 vom 01. September 2004 des BVerfG sei eine solche Beschwerde nachvollziehbar, aber ebenso sei es vertretbar zunächst die Auswirkungen des EGMR Urteils abzuwarten. Vgl. dazu eine neue Entscheidung des BGH (Aktenzeichen: VI ZR 13/06, 14/06, 50/06, 51/06, 52/06, 53/06) in dem seine frühere Entscheidung zum Fall "Caroline" entsprechend der EGMR Entscheidung dahingehend "relativiert" wurde, dass Paparazzi-Fotos gedruckt werden dürfen, wenn sie inhaltlich von allgemeinem Interesse sind - aber bloße Befriedigung von Neugier reiche nicht. (SPIEGEL, 6.3.2007). Ein weiterers "Caroline" BGH Urteil (Az: VI ZR 67/08 u. 243/06 vom 1. Juli 2008). erging am 1.7.2008, mit ähnlichem Ausgang, nachdem seine frühere Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 26. Februar 2008 – 1 BvR 1602/07; 1 BvR 1606/07; 1 BvR 1626/07 – Pressemitteilung Nr. 35/2008 vom 18. März 2008) aufgehoben worden war. (vgl. auch z. B. Financial Times Deutschland, vom 1.7.2008). Das "Caroline" Urteil des EGMR hat sich also schließlich doch weitgehend durchgesetzt (Journalistik Journal, 28.9.2007).
16.11.2004: SPIEGEL ONLINE
(14. November
2004): EU-GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Kritik für Deutschland, Lob für die
Türkei
Der Präsident des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte, Luzius Wildhaber,
hat die Bundesregierung und das Bundesverfassungsgericht
kritisiert. Die Tatsache, dass Entscheidungen des
europäischen Gerichtshofes häufig als nicht
bindend für deutsche Gerichte betrachtet
würden, zeuge von mangelndem europäischen
Verantwortungsbewusstsein.......
Vielleicht sollte jetzt einmal die Türkei Menschenrechte in Deutschland einfordern, z. B. im Fall des türkisch stämmigen Vaters Görgülü, und nicht umgekehrt.
6.1.2006: Gerichtshof für Menschenrechte droht unter Klageflut zu ersticken
Er ist die letzte Hoffnung für gefolterte Kurden, tschetschenische Mütter auf der Suche nach ihren verschollenen Söhnen, ums Sorgerecht kämpfende Väter und zahllose andere Opfer von Grundrechtsverletzungen - doch nun droht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg in der ständig wachsenden Flut von Klagen zu ersticken. Mehr als 44.100 Beschwerden wurden allein im Jahr 2005 registriert, der Berg der anhängigen Fälle ist damit auf über 82.100 angewachsen. Und bei dem derzeitigen Tempo könnte er sich innerhalb der kommenden fünf Jahre verdreifachen, warnen Experten des Europarats in einem dieser Tage veröffentlichten Bericht.........
Diese Meldung ist auch für Deutschland sehr besorgniserregend, wo man meinte, sich sogar von den Entscheidungen dieses erlesenen europäischen Gerichtshofes weitgehend abkoppeln zu können (Vgl. Fall Görgülü und das so genannte Caroline Urteil, aber auch schon nach den Fällen Sahin, Sommerfeld und Elsholz gegen Deutschland, laut Prof. Benda wenigstens, dem ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes, EuGRZ 29 Jg. Heft 1-4, 2002, Seite 1-3.). Es ist leider auch schon derzeit vielfach so, dass man bei Sorge/Umgangsrecht Problemen, wo Zeit gerade nicht alle Wunden heilt, sondern sie nicht selten bis zum "point of no return" vertieft, den Betroffenen die die Energie und auch finanziellen Mittel aufbringen den langen Weg durch alle nationalen Instanzen und danach bis nach Straßburg zu gehen in erster Linie dafür dankbar sein muss, dass sie für andere vielleicht eine Verbesserung der Rechtspraxis erreichen, obwohl für sie selbst die Entscheidung viel zu spät kommt.
Aus den Webseiten des EGMR
können Pressemitteilungen über aktuelle
Entscheidungen sowie, aus einer umfangreichen Datenbank, die
Entscheidungen selbst abgerufen werden. (In den Sprachen
Englisch und Französisch). Dabei können eine
Reihe verschiedener Suchkriterien angegeben werden:
a.) Zu einem bestimmten Fall am einfachsten die Nummer der
Beschwerde (Application Nr.)
b) Alle relevanten Fälle können aber auch sehr
rasch durch Angabe des Artikel der EMRK (bei Kindschaftssachen
am wichtigsten: 8, Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens, 6, Recht auf ein faires Verfahren) und des
Staates gegen den sich die Beschwerde richtet (respondent)
gefunden werden. Auch die Eingabe von Stichwörtern ist
möglich.
c) Dadurch, dass fast immer auf frühere Entscheidungen
Bezug genommen wird, kann man auf Grund einer Entscheidung
meist weitere wichtige Entscheidungen des EGMR finden.
Das Urteil und weitere Dokumente stehen dann zumindest in einer
der beiden Sprachen zur Verfügung, als Webseite oder zum
Abruf als Word Dokument. Neuere Urteile werden zusätzlich
aufgelistet (recent decisions). Ein Teil der
Dokumente, Pressemitteilungen und Urteile des EGMR sind auch in
deutscher Übersetzung vorhanden.
Darunter ist auch
ein Fundstellenverzeichnis der
Urteile und Entscheidungen des EGMR in deutscher
Sprache, mit Angaben zu Veröffentlichungen in
Rechtszeitschriften etc.
23.7.2006: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat in den letzten Tagen in mehreren Fällen zur Verletzung der Artikel 8 und 6 der Konvention durch Nichtdurchsetzung eines Umgangsrechtes entschieden. Obwohl sich die Urteile nicht gegen Deutschland richten, sind sie von hohem prinzipiellen Interesse, weil uns die Verhaltensweisen auch hier sattsam bekannt sind, ja sogar oft weit geringere Anstrengungen unternommen werden, Gerichtsentscheidungen auch zeitnah durchzusetzen. Es handelt sich um die Fälle:
1. Koudelka v. Czech Republic (no. 1633/05) Violation of Article 8, Urteil vom 20.7.2006 (In Französisch), Presseerklärung auch in Englisch. Dieser Fall einer hartnäckigen Umgangsvereitelung mag besonders interessant sein, weil sich der Gerichtshof wohl zum ersten Mal explizit auf eine psychologische Expertise stützt, wonach die sorgeberechtigte Mutter im Kinde ein Parental Alienation Syndrome verursacht hat.
Der Gerichthof selbst spricht in seiner Urteilsbegründung im Zusammenhang mit der Verweigerungshaltung auch des Kindes dann noch von einer Programmierung durch die Mutter. Das hätte prompte Therapie erfordert, statt durch Zeitablauf und nicht ausreichende gerichtliche Maßnahmen (Anordnung eines begleiteten Umgangs, Einsetzung eines Verfahrenspflegers für das Kind, gerichtliche Verwarnung, 2 geringfügige Zwangsgelder, Verurteilung auf Bewährung zu 3 Monaten Gefängnis wegen Missachtung eines Gerichtsbeschlusses) einen ,,point of no return" zuzulassen. (Die Tochter ist jetzt 16. Der Antrag auf eine Umgangsregelung war erstmals 1993 gestellt worden.)
Angesichts des wahrscheinlich erheblichen Interesses besonders am "PAS-Urteil" des EGMR im Fall Koudelka g. Tschechien haben wir uns bemüht raschestmöglich eine Teilübersetzung der wesentlichen Tatsachen und Entscheidungsgründe zu erstellen und geben sie schon als vorläufige Übersetzung frei, behalten uns aber noch Verfeinerungen und Erweiterungen vor.Kurzzusammenfassung des deutschen Bundesministeriums der Justiz:
In dem Individualbeschwerdeverfahren Sürmeli gegen Deutschland (Nr. 75529/01) hat die Große Kammer des EGMR festgestellt, dass die gegenwärtig nach dem deutschen Verfahrensrecht vorhandenen Möglichkeiten, eine überlange Verfahrensdauer zu rügen, keinen hinreichenden Rechtsbehelf im Sinne der EMRK darstellen. Zugleich hat er den Entwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Einführung einer Untätigkeitsbeschwerde ausdrücklich begrüßt ( Urteil als pdf Datei, 44 Seiten, Englisch).09.05.2006: Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Falle
C. v. Finland (application no 18249/02) Violation of Article 8 vom 9.5.200628.2.2006
Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte gegen Frankreich das
Umgangsrecht betreffend:
Wenn einem Elternteil ein Recht
auf begleiteten Umgang eingeräumt wird und dafür vom
Gericht die ausführende Stelle und sonstigen
Modalitäten festgelegt werden, dann hat der Staat auch
dafür zu sorgen, dass der Umgang in der vorgesehenen Weise
auch wahrgenommen werden kann. Sonst ist Artikel 6 (Recht auf
einen fairen Prozess) verletzt. So
kann die Kernaussage des Gerichtshofes im Falle
Plasse-Bauer v.
France(no.
21324/02) zusammengefasst
werden. Das vollständige Urteil liegt in
französischer Sprache vor, eine kurze Pressemitteilung auch in
Englisch.
Ein
begleiteter Umgang war nie zustande gekommen, lediglich ein
einziges Zusammentreffen in dem die Tochter (damals 11
Jahre alt, heute fast 20) jedes Gespräch mit der Mutter
verweigerte. Zu den meisten weiteren Terminen (erster und
dritter Samstag im Monat, 14-17h) erschien zwar die Mutter,
nicht aber die Tochter. Die Mutter hatte deswegen zahlreiche
Eingaben beim Familiengericht gemacht und auch eine
Strafanzeige gegen den Vater gestellt. (In Frankreich kann das
Nichteinhalten einer Umgangsvereinbarung nach Article
227-5 des Strafgesetzbuches, code pénal, verfolgt
werden, mit bis zu 1 Jahr Gefängnis und 100 000 F
Geldstrafe.) Weil die Kontaktstelle
(point rencontre) sich außerstande gesehen hatte
den Umgang in der vorgesehenen Weise zu begleiten, wurde nicht
nur der Vater freigesprochen, sondern deshalb, aber auch unter
Hinweis auf die äußerst konfliktreiche Situation mit
der Tochter und ein psychiatrisches Gutachten, das der Mutter
erhebliche psychologische Probleme bescheinigte,
schließlich der Umgang vom Gericht ganz ausgesetzt, eine
Methode das Problem zu "lösen", die uns auch aus
Deutschland leider sattsam bekannt ist (,,Kind muss zur
Ruhe kommen"). Nach Meinung des Straßburger
Gerichtshofes ist dadurch die Frage offen geblieben, ob es der
Mutter nicht doch gelungen wäre, ihre Beziehung zur
Tochter wieder aufzubauen, wenn der begleitete Umgang wie
ursprünglich vorgesehen stattgefunden hätte.
Angesichts des damaligen Alters der Tochter und der schwierigen
Familienverhältnisse sei es auch möglich, dass die
zeitlichen Verzögerungen die Chancen für einen
Wiederaufbau der Tochter-Mutter-Beziehung negativ
beeinflussten. (Weitere Details zum Fall im
Urteil).
20.8.2005: Zum Thema Umgang auch wieder ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte: AFFAIRE BOVE c. ITALIE, Requête no 30595/02 vom 30.6.2005 (Urteil nur in Französisch verfügbar). Der Gerichtshof erkannte (mit einer abweichenden Stimme) auf Verletzung des Art. 8 (Recht auf Respektierung des Familienlebens) wegen, trotz des nationalen Ermessenspielraumes, mangelnder Durchsetzung des Umgangsrechts:
51. Compte tenu des
intérêts en jeu, ce qui précède ne permet
pas de dire que les autorités compétentes ont
consenti des efforts raisonnables pour faciliter le
regroupement. Au contraire, leur inaction a forcé le
requérant à user sans relâche de toute une
série de recours longs et finalement inefficaces afin de
faire respecter ses droits.
52. La Cour conclut en conséquence que,
nonobstant la marge d'appréciation dont jouissaient les
autorités compétentes, l'inobservation du droit de
visite du requérant depuis septembre 2002 s'analyse en une
atteinte à son droit au respect de sa vie familiale
garanti par l'article 8 de la Convention.
53. Par conséquent, il y a eu violation de
l'article 8 de la Convention concernant cette partie du
grief.
Der Fall selbst bietet gegenüber den uns auch aus Deutschland leider wohlbekannten Verhaltensmustern wenig Überraschungen: Nach häufiger Umgangsvereitelung eine allerdings vergleichsweise großzügige Umgangregelung durch das Gericht: 2 Nachmittage pro Woche und jeden 2 ten Sonntag mit dem nun 1 1/2 jährigen Kind (geb. Jan. 1995), sowie Beauftragung eines Sozialdienstes zur Begleitung von Gesprächen zwischen den Eltern zum Abbau der Konflikte. 1999 Ausdehnung des Umgangsrechts auf Beherbergung jedes 2 te Wochenende und während der Ferien, entsprechend den Empfehlungen eines Sachverständigen. Bald danach Missbrauchvorwürfe, allerdings nicht gegen den Vater selbst, sondern gegen 2 seiner Freunde und den Großvater (nicht bestätigt, Strafverfahren eingestellt). Als Folge Einschränkung des Umgangs auf 2 mal /Woche begleitet. Danach eine Reihe von Anträgen des Vaters, die aber nicht zur Aufhebung dieser Massnahme führen, sondern zunächst sogar zu einer weiteren Einschränkung auf 1 Umgang/Woche. Schließlich das weitere uns so vertraute Verhaltenmuster: Betreuender Elternteil (hier Mutter) bestätigt Ablehnung des Umgangs durch das Kind, will diesen gegen des Willen des Kindes aber nicht erzwingen. Obwohl das Gericht die Wichtigkeit der Präsenz des Vaters für die Entwicklung des Kindes anerkennt und deshalb zur Wiederanbahnung der Vater-Kind auch psychologische Unterstützung anordnete, kam es seit September 2002 zu keinen weiteren Kontakten zwischen Tochter und Vater.
Die italienische Regierung betonte in ihrer Stellungnahme, dass der Umgang lediglich für 1 1/2 Jahre eingeschränkt war, wegen der im Raume stehenden Missbrauchsvorwürfe, nie aber die Rechte des Vaters (Beaufsichtigung und Kenntnis) bzgl. der (schulischen) Erziehung und Lebensbedingungen des Kindes. In Deutschland dagegen bedeutet Umgangsvereitelung durch einen allein sorgeberechtigten Elternteil praktisch immer auch weitgehenden Ausschluss von der Mitwirkung an der schulischen Erziehung des Kindes und Auskünften über Gesundheit etc, weil das Auskunftsrecht ausgerechnet nur über den allein sorgeberechtigten Elternteil ausgeübt werden kann. Auch die Anträge des Vaters auf Übertragung des Sorgerechtes, die zwar abgelehnt wurden, wären in Deutschland von vornherein aussichtslos gewesen, weil hier, bei nicht verheiratet gewesenen Eltern, dies immer noch nur über die praktisch unüberwindbare Hürde des $1666 BGB (akute Gefährdung des Kindes) möglich wäre, auch nicht einmal ein gemeinsames Sorgerecht ohne ausdrückliche Zustimmung (in einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung) der Mutter des Kindes.
Zu den nachfolgenden Fällen Haase, Görgülü, Kutzner vgl. auch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und das Pflegekinderwesen in Deutschland.
Erneutes Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gegen Deutschland: CASE OF HAASE v. GERMANY (Application no. 11057/02) vom 8.4. 2004.
Die zusammenfassende Pressemitteilung und das Urteil selbst sind für heute 14h30 als von den Webseiten des Gerichtshofes, http://www.echr.coe.int, abrufbar angekündigt. Hier vorab als Word (doc ) file (191 kB) und einige Auszüge daraus.
Über diesen Fall ist schon wiederholt in Presse und Fernsehen berichtet worden, seit sich Familie Haase an das Jugendamt um Hilfe wandte und ihr dann prompt alle 7 Kinder mit unbekannten Aufenthalt weg genommen wurden, einschließlich des jüngsten gerade 7 Tage alten Kindes im Wochenbett, oder wie es im Schreiben des Oberbürgermeisters von Münster vom 19.12. 2001 hieß:.
Sehr geehrte Frau H.,
........für Ihre Kinder gewähre ich seit dem 18.12.2001 die o.g. Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten in Höhe von monatlich jeweils 4000,00 Euro. Zu diesen Kosten haben Sie in zumutbaren Umfang beizutragen. Ich muss nunmehr prüfen, ob Sie nach §§ 91 ff Achtes Sozialgesetzbuch -Kinder-und Jugendhilfe zu den Kosten beitragen können. ........ (Wir berichteten.)
Unsere Teilübersetzung und neuere Medienberichte
27.02.2004: Wir haben eine deutsche Übersetzung der §§ 44-51 (pdf Datei, 97kB) aus dem unten aufgeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofes angefertigt. Sie betreffen das Sorge- und Umgangsrecht, insbesondere die Abwägung der Verpflichtung zur Zusammenführung leiblicher Eltern mit dem Kind, trotz einer möglichen kurzfristigen Stresssituation, gegenüber den langfristigen, oft irreparablen Folgen einer langen Trennung. Wegen ihrer Klarheit, auch zu der leider noch immer häufigen Aussetzung des Umgangs (,,Kind muss zur Ruhe kommen") sind diese Aussagen auch weit über den konkreten Fall hinaus von besonderer Bedeutung.
Nachtrag 2005: Das Urteil vom 8.4.2004 ist auszugsweise in deutscher Sprache zu finden in den Zeitschriften: EuGRZ 2004, 715; FamRZ 2005, 585-589; NJW 2004, 3401. Der Volltext (Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen. Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin) ist auf den Webseiten des EGMR verfügbar, außerdem eine Teilübersetzung/Kommentierung des Österreichischen Instituts für Menschenrechte im Newsletter NL 2004, S. 82 (NL 04/2/9).Nachtrag 2008: Eine weitere Beschwerde, Application no. 34499/04 by Cornelia HAASE and Others against Germany, wurde mit Entscheidung vom 12. Februar 2008 als nicht zulässig erklärt.
26.02.2004: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Press release issued by the Registrar
CHAMBER JUDGMENT IN THE CASE OF GÖRGÜLÜ v. GERMANY
The European Court of Human Rights has today notified in writing a judgment[1]in the case of Görgülü v. Germany (application no. 74969/01). The Court held unanimously that there had been:
· a violation of Article 8(right to respect for private and family life) of the European Convention on Human Rights, concerning the refusal to give the applicant custody and access rights;
· no violation of Article 8concerning the decision-making process;
· no violation of Article 6 § 1(right to a fair hearing).
Under Article 41 (just satisfaction) of the Convention, the Court awarded the applicant 15,000 euros (EUR) for non-pecuniary damage and EUR 1,500 for costs and expenses. (The judgment is available only in English.)
Kurze deutsche Zusammenfassung (VfK e. V.): Der Vater, türkischer Nationalität, verheiratet mit einer Deutschen, beantragte am 10.1.2000, bald nachdem er von der Geburt seines aus einer früheren nichtehelichen Beziehung stammenden Sohnes erfahren hatte, die Übertragung des Sorgerechtes auf sich. Der Sohn war, ohne seine Zustimmung, für eine Adoption frei gegeben worden und lebt bei einer Pflegefamilie. Das alleinige Sorgerecht wurde nach einer Übergangsperiode, mit zunehmenden Kontakten zwischen Vater und Sohn gewährt. Im Beschwerdeverfahren (veranlasst von Jugendamt und Pflegefamilie) wurde die Sorgerechtszuteilung jedoch aufgehoben und zusätzlich der Umgang für ein Jahr ausgesetzt, mit der Begründung, dass sich zwischen der Pflegefamilie und dem Kind, das dort inzwischen 1J 10 Monate gelebt hatte (laut OLG ein ,,unendlicher Zeitraum" für ein Kind dieses Alters), eine enge emotionale und soziale Bindung entwickelt habe und das Kind bei einer Trennung von der Pflegefamilie schweren und irreparablen Schaden erleiden würde. Der Gerichtshof fand jedoch einstimmig, dass Deutschland unter Artikel 8 (Respektierung des privaten und Familienlebens) verpflichtet ist eine Zusammenführung von Kindern mit den leiblichen Eltern jedenfalls zu versuchen.
Wir haben eine deutsche Übersetzung der §§ 44-51 (pdf Datei, 97kB) aus dem unten aufgeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofes angefertigt.
26.2.2002: Erneutes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Deutschland in Sachen Kindschaftsrecht:
CHAMBER JUDGMENT IN THE CASE OF KUTZNER v.
GERMANY
In a judgment [fn]
delivered at Strasbourg on 26 February 2002 in the case of
Kutzner v. Germany (application no. 46544/99), the European
Court of Human Rights held unanimously that there had been a
violation of Article 8 (right to respect for private and
family life) of the European Convention on Human Rights.
Under Article 41 (just satisfaction) of the Convention, the
Court awarded the applicants 15,000 euros (EUR) for
non-pecuniary damage and EUR 8,000 (less EUR 350.63) for legal
costs and expenses. (The judgment is in French
only).
1. Principal facts .........
Diesmal handelt es sich um eine Inobhutnahme (Mai 1997) von 2 Kindern, weil eine Sozialarbeiterin, Jugendamt und sehr kontrovers psychologische Sachverständige befanden, dass die Eltern nicht über die nötigen geistigen bzw. emotionalen Fähigkeiten verfügten. Anderslautende private Gutachten veranlasst durch den Kinderschutzbund etc und die von Ärzten der Familie. wurden nicht berücksichtigt, die Kinder auch nie von den Gerichten angehört. Die damals etwa 4 und 6 jährigen Kinder wurden nicht nur von den Eltern getrennt sondern sogar bei unterschiedlichen Pflegefamilien untergebracht. Den Eltern wurden für 6 Monate die Aufenthaltsorte der Kinder ganz verschwiegen, dann nur ein Besuchsrecht von einer Stunde im Monat in der Anwesenheit von 8 (in Worten acht!!) familienfremden Personen gewährt etc. etc.
vgl. auch OLSSON
v. SWEDEN (No. 1), Appl. Nr. 00010465/83 vom 24/03/1988 und
26/10/1988.
und weitere in der Entscheidung angeführte Fälle,
sowie:
Scozzari &Giunta vs. Italy, Appl. Nr. 39221/98 u
41963/ 98 vom 13/7/2000
BUCHBERGER v. AUSTRIA, Appl. Nr. 00032899/96 vom
20/12/2001
11.10.2001:
Press release issued by the Registrar
CHAMBER JUDGMENTS IN THE CASES OF
SAHIN v. GERMANY, SOMMERFELD v. GERMANY, and
HOFFMANN v. GERMANY
The European Court of Human Rights has today notified in writing judgments in the cases of: Sahin v. Germany (application no. 30943/96), Sommerfeld v. Germany (no. 31871/96) and Hoffmann v. Germany (no. 34045/96), none of which is final [ fn ]. (The judgments are available only in English.)
The European Court of Human Rights held, by five votes to two, that there had been:
Under Article 41 (just satisfaction) of the Convention, the applicants were awarded the following amounts in German Marks (DEM):
| Non-pecuniary damage | costs and expenses | |
| (1) Sahin v. Germany | DEM 50,000 | DEM 8,000 |
| (2) Sommerfeld v. Germany | DEM 55,000 | DEM 2,500 |
| (3) Hoffmann v. Germany | DEM 25,000 | DEM 2,500 |
Der Sachverhalt ist in allen drei Fällen (und vielen anderen, in denen die Betroffenen nicht über die notwendige Ausdauer und finanziellen Mittel verfügen) im wesentlichen der gleiche, uns leider sattsam bekannte (vgl. z. B. den folgenden Artikel im Focus vom 7.11.2001 und unseren Kommentar). Nur wurde der Umgang zwischen den Kindern und den (nichtehelichen) Vätern diesmal nicht "nur" ungestraft vereitelt, sondern von den Gerichten sogar unterbunden, auf Grund der Expertisen des Jugendamtes, flüchtiger richterlicherAnhörung und mangelhafter psychologischer Gutachten, in denen die Vater-Kind-Beziehung überhaupt nicht (oder nicht adequat) evaluiert wurde.
13.7. 2000 Deutschland wegen Verweigerung eines Umgangsrechts vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt (Verletzung der Art. 6, 8 EMRK):
Pressemitteilung (vollständiges Urteil folgt):
JUDGMENT IN THE CASE OF ELSHOLZ v. GERMANY
The European Court of Human Rights has today notified in writing judgment in the case of Elsholz v.Germany. The Court [of Human] Rights held by thirteen votes to four that there had been a violation of Article 8 of the European Convention on Human Rights (right to respect for family life), unanimously that there had been no violation of Article 14 taken in conjunction with Article 8 of the Convention (freedom from discrimination in respect of the right to respect for family life) and by thirteen votes to four that there had been a violation of Article 6 § 1 (right to a fair hearing) of the Convention. Under Article 41 (just satisfaction) of Convention, the Court awarded the applicant 35,000 German marks (DEM) for non-pecuniary damage and DEM 12,584.26 for legal costs and expenses......
Communiqué du Greffier
ARRÊT DANS L’AFFAIRE ELSHOLZ c. ALLEMAGNE
Par un arrêt communiqué par écrit le 13 juillet 2000 dans l’affaire Elsholz c. Allemagne, la Cour européenne des Droits de l’Homme dit, par treize voix contre quatre, qu’il y a eu violation de l’article 8 (droit au respect de la vie familiale) de la Convention européenne des Droits de l’Homme, à l’unanimité, qu’il n’y a pas eu violation de l’article 14 pris avec l’article 8 (interdiction de discrimination en ce qui concerne le droit au respect de la vie familiale) et, par treize voix contre quatre, qu’il y a eu violation de l’article 6 § 1 (droit à un procès équitable). En application de l’article 41 (satisfaction équitable) de la Convention, la Cour alloue au requérant 35 000 marks allemands (DEM) pour dommage moral ainsi que 12 584,26 DEM pour frais et dépens...
Es folgt eine Darstellung des Sachverhaltes und der Urteilsbegründung. Der Sachverhalt ist uns allerdings aus ähnlichen Fällen leider sehr bekannt [vgl. dazu z. B. den erst gerade erschienen Artikel (9.7.200) aus Le Figaro, insbesondere über die unkritische Würdigung des "Kindeswillens" durch deutsche Gerichte, sowie unsere Informationen zu PAS und ,,Umgangsausschluß im Sinne des Kindeswohls?"]. Deshalb ist die Entscheidung auch für viele andere Fälle äußerst bedeutungsvoll, eheliche wie nichteheliche. (Der Beschwerde einer Diskriminierung nach Art. 14 EMRK gegen nichteheliche Väter wurde nicht entsprochen, weil der Gerichtshof [unserer Erfahrung nach zu Recht] davon ausging, dass die deutschen Entscheidungen auch im Falle eines ehelichen Kindes ähnlich ausgefallen wären.):
Mutter zieht nach 3 Jahren mit ihrem älteren Sohn und dem
gemeinsamen nichtehelichen Kind 1988 aus der gemeinsamen
Wohnung aus. Vater hat noch etwa 3 Jahre lang häufigen
Umgang mit seinem Sohn, bis Juli 1991. Im Dezember erklärt
der Sohn, gerade fünfjährig (!!) dem
Jugendamt, dass er keine weiteren
Kontakte mit seinem Vater wünsche. Daraufhin werden
Umgangsersuchen von allen Instanzen abgelehnt, mit den
bekannten Begründungen: Ein Umgang gegen den
augenscheinlichen Willen des (mitten im Konflikt befindlichen
und dadurch unzweifelhaft erheblich beeinflußten) Kindes,
gleich welchen Alters, und bei massiver Ablehnung durch den
sorgeberechtigten Elternteil würde dem Kindeswohl
widersprechen. Das war auch für das Berufungsgericht
(Landgericht) offenbar so selbstverständlich, dass auch
dieses die Einschaltung eines psychologischen
Sachverständigen für unnötig hielt (obwohl nicht
nur vom Vater wiederholt gefordert, sondern auch vom Jugendamt
empfohlen), und sogar von einer weiteren Anhörung der
Eltern und des Kindes absah. Die Verfassungsbeschwerde wurde
nicht zur Entscheidung angenommen (1994).
13.7.2000:Das Urteil im Fall Elsholz gegen Deutschland(in Französisch und Englisch ) ist nun ebenfalls vollständig verfügbar. Der Beschwerdeführer war vor dem Gericht durch Rechtsanwalt Dr. Peter Koeppel, München, und die Bundesregierung ("the Government") durch ihren "agent", Frau H. Voelskow-Thies, Ministerialdirigentin im Bundesjustizministerium vertreten.
29.8.2000: Das August Heft von DER AMTSVORMUND bringt eine deutsche Übersetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, Elsholz gegen Deutschland. Es wird kommentiert von Prof. Liermann, RA. Dr. Koeppel und Dipl. Psych. Kodjoe.
Stellungnahme des Vorsitzenden von Väter für Kinder zum Urteil Elsholz v. Deutschland am European Court of Human Rights in Straßburg.
Aus FamRZ 1999,
Heft 24, S. 1645-1646 (auszugsweise): Europäische Kommission
für Menschenrechte zum Recht auf gerichtliche Entscheidung
innerhalb einer angemessenen Frist. Nr. 1095 EKMR - EMRK Art. 6
I, Art. 8 I.
Entscheidungen des EGMR zu Kindesentführung sind auf unserer Webseite zu Internationaler Kindesentführung aufgeführt.