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German version
Übersetzung
KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND
GRUNDFREIHEITEN IN DER FASSUNG DES PROTOKOLLS Nr.
11

Protokolle Nr. 1, 4, 6 und 7
Auswahl von Vorbehalten
und Erklärungen

Der Text der Konvention wurde geändert entsprechend den Bestimmungen von Protokoll Nr. 3 (SEV Nr. 45), in
Kraft getreten am 21. September 1970, von Protokoll Nr. 5 (SEV Nr. 55), in Kraft getreten am 20. Dezember 1971,
und von Protokoll Nr. 8 (SEV Nr. 118), in Kraft getreten am 1. Januar 1990. Er umfasste weiterhin den Text von
Protokoll Nr. 2 (SEV Nr. 44), das, gemäss Artikel 5 Abs. 3, seit seinem Inkrafttreten am 21. September 1970
Bestandteil der Konvention war. Sämtliche Bestimmungen, die durch diese Protokolle geändert oder hinzugefügt
wurden, sind ab dem Inkrafttreten von Protokoll Nr. 11(SEV Nr. 155) am
1. November 1998 durch letzteres ersetzt. Ab diesem Zeitpunkt ist das am
1. Oktober 1994 in Kraft getretene Protokoll Nr. 9 (SEV Nr. 140), aufgehoben.
Kanzlei des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
November 1998
2
In Erwägung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verkündet wurde;
in der Erwägung, dass diese Erklärung bezweckt, die allgemeine und wirksame Anerkennung und
Einhaltung der darin erklärten Rechte zu gewährleisten;
in der Erwägung, dass das Ziel des Europarates die Herbeiführung einer grösseren Einigkeit unter seinen
Mitgliedern ist und da eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles in der Wahrung und in der Entwicklung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht;
unter erneuter Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an diese Grundfreiheiten, welche die Grundlage der
Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bilden, und deren Aufrechterhaltung wesentlich auf einem
wahrhaft demokratischen politischen Regime einerseits und auf einer gemeinsamen Auffassung und
Achtung der Menschenrechte andererseits beruht, von denen sie sich herleiten;
entschlossen, als Regierungen europäischer Staaten, die vom gleichen Geiste beseelt sind und ein
gemeinsames Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und
Vorherrschaft des Gesetzes besitzen, die ersten Schritte auf dem Wege zu einer kollektiven Garantie
gewisser in der Allgemeinen Erklärung verkündeter Rechte zu unternehmen;
vereinbaren die unterzeichneten Regierungen, die Mitglieder des Europarates sind, folgendes:
Artikel 1 - Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Die Hohen Vertragschliessenden Teile sichern allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in
Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu.
Abschnitt I - Rechte und Freiheiten
Artikel 2 - Recht auf Leben
1
Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung
eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todestrafe bedrohten
Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
2
Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingten
erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a
um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b
um eine ordungsgemässe Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäss
festgehaltenen Person zu verhindern;
c
um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Artikel 3 - Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Artikel 4 - Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
1
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
2
Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
3
Als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieses Artikels gilt nicht:
a
jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den von Artikel 5 der
vorliegenden Konvention vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen
worden ist;
3
b
jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in
Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige an Stelle der militärischen Dienstpflicht
tretende Dienstleistung;
c
jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der
Gemeinschaft bedrohen;
d
jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.
Artikel 5 - Recht auf Freiheit und Sicherheit
1
Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den
folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a
wenn er rechtmässig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;
b
wenn er rechtmässig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines
rechtmässigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz
vorgeschriebenen Verpflichtung;
c
wenn er rechtmässig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner
Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, dass der
Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlass zu der Annahme besteht,
dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der
Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d
wenn es sich um die rechtmässige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter
Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmässige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner
Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;
e
wenn er sich in rechtmässiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung
ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder
Landstreicher ist;
f
wenn er rechtmässig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern,
unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden
Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
2
Jeder Festgenommene muss in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die
Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
3
Jede nach der Vorschrift des Absatzes 1 (c) dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person
muss unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen
ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen
Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer
Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
4
Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu
beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden wird und
im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
5
Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat
Anspruch auf Schadenersatz.
Artikel 6 - Recht auf ein faires Verfahren
1
Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer
angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit
der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet
werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines
Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in
einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der
Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen,
4
wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall
jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
2
Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist.
3
Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden
Rechte:
a
in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und
den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;
b
über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;
c
sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er
nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines
Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d
Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung
der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;
e
die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die
Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.
Artikel 7 - Keine Strafe ohne Gesetz
1
Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung
nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die
im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
2
Durch diesen Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die
sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach
den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
1
Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines
Briefverkehrs.
2
Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser
Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft
für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die
Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit
und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 9 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
1
Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die
Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine
Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch
Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
2
Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener
Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Massnahmen im Interesse der
öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte
und Freiheiten anderer sind.
Artikel 10 - Freiheit der Meinungsäusserung
1
Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Freiheit der Meinung
und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher
Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schliesst nicht aus, dass die Staaten
Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
5
2
Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom
Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen
werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der
nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung
der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes
des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern
oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind.
Artikel 11 - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
1
Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen
zusammenzuschliessen, einschliesslich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu
bilden und diesen beizutreten.
2
Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom
Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und
öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes
der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei
oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.
Artikel 12 - Recht auf Eheschliessung
Mit Erreichung des heireitsfähigen Alters haben Männer und Frauen gemäss den einschlägigen nationalen
Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
Artikel 13 - Recht auf wirksame Beschwerde
Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der
Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die
Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Artikel 14 - Verbot der Benachteiligung
Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne
Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache,
Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der
Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status
begründet ist.
Artikel 15 - Ausserkraftsetzen im Notstandsfall
1
Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, kann
jeder der Hohen Vertragschliessenden Teile Massnahmen ergreifen, welche die in dieser Konvention
vorgesehenen Verpflichtungen in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, und unter der Bedingung
ausser Kraft setzen, dass diese Massnahmen nicht in Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen
Verpflichtungen stehen.
2
Die vorstehende Bestimmung gestattet kein Ausserkraftsetzen des Artikels 2 ausser bei Todesfällen, die auf
rechtmässige Kriegshandlungen zurückzuführen sind, oder der Artikel 3, 4 Absatz 1 und 7.
3
Jeder Hohe Vertragschliessende Teil, der dieses Recht der Ausserkraftsetzung ausübt, hat den
Generalsekretär des Europarates eingehend über die getroffenen Massnahmen und deren Gründe zu
unterrichten. Er muss den Generalsekretär des Europarates auch über den Zeitpunkt in Kenntnis setzen, in
dem diese Massnahmen ausser Kraft getreten sind und die Vorschriften der Konvention wieder volle
Anwendung finden.
Artikel 16 - Beschränkungen der politischen Tätigkeit von Ausländern
Keine der Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 14 darf so ausgelegt werden, dass sie den Hohen
Vertragschliessenden Parteien verbietet, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu
unterwerfen.
6
Artikel 17 - Verbot des Missbrauchs der Rechte
Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe
oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf
die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf
weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention vorgesehen, hinzielt.
Artikel 18 - Begrenzung der Rechtseinschränkungen
Die nach der vorliegenden Konvention gestatteten Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten dürfen
nicht für andere Zwecke als die vorgesehenen angewendet werden.
Abschnitt II - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Artikel 19 - Errichtung des Gerichtshofs
Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragschliessenden Teile in
dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte, im folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als
ständiger Gerichtshof wahr.
Artikel 20 - Zahl der Richter
Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragschliessenden Teile.
Artikel 21 - Voraussetzungen für das Amt
1
Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen geniessen und entweder die für die Ausübung hoher
richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein.
2
Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an.
3
Während ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer
Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist; alle
Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden vom Gerichtshof entschieden.
Artikel 22 - Wahl der Richter
1
Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jeden Hohen Vertragschliessenden Teil
mit Stimmenmehrheit aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von dem Hohen
Vertragschliessenden Teil vorgeschlagen werden.
2
Dasselbe Verfahren wird angewendet, um den Gerichtshof im Fall des Beitritts neuer Hoher
Vertragschliessender Teile zu ergänzen und um freigewordene Sitze zu besetzen.
Artikel 23 - Amtszeit
1
Die Richter werden für sechs Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedoch endet die Amtszeit der
Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Richter nach drei Jahren.
2
Die Richter, deren Amtszeit nach drei Jahren endet, werden unmittelbar nach ihrer Wahl vom
Generalsekretär des Europarats durch das Los bestimmt.
3
Um soweit wie möglich sicherzustellen, dass die Hälfte der Richter alle drei Jahre neu gewählt wird, kann
die Parlamentarische Versammlung vor jeder späteren Wahl beschliessen, dass die Amtszeit eines oder
mehrerer der zu wählenden Richter nicht sechs Jahre betragen soll, wobei diese Amtszeit weder länger als
neun noch kürzer als drei Jahre sein darf.
4
Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet die Parlamentarische Versammlung Absatz 3 an, so wird die
Zuteilung der Amtszeiten vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der Wahl durch das Los
bestimmt.
5
Ein Richter, der anstelle eines Richters gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, übt sein
Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.
7
6
Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70. Lebensjahrs.
7
Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen
tätig, mit denen sie bereits befasst sind.
Artikel 24 - Entlassung
Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass
er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Artikel 25 - Kanzlei und wissenchaftliche Mitarbeiter
Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des
Gerichtshofs festgelegt werden. Der Gerichtshof wird durch wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt.
Artikel 26 - Plenum des Gerichtshofs
Das Plenum des Gerichtshofs
a
wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist
zulässig;
b
bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
c
wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;
d
beschliesst die Verfahrensordnung des Gerichtshof; und
e
wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler.
Artikel 27 - Ausschüsse, Kammern und Grosse Kammer
1
Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Gerichtshof in Ausschüssen
mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer Grossen Kammer mit siebzehn Richtern. Die
Kammern des Gerichtshofs bilden die Ausschüsse für einen bestimmten Zeitraum.
2
Der Kammer und der Grossen Kammer gehört von Amts wegen der für den als Partei beteiligten Staat
gewählte Richter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen
kann, eine von diesem Staat benannte Person an, die in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen
teilnimmt.
3
Der Grossen Kammer gehören ferner der Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten
der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgewählte Richter an. Wird eine
Rechtssache nach Artikel 43 an die Grosse Kammer verwiesen, so dürfen Richter der Kammer, die das
Urteil gefällt hat, der Grossen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den Präsidenten der Kammer und
den Richtern, welche in der Kammer für den als Partei beteiligten Staat mitgewirkt haben.
Artikel 28 - Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse
Ein Ausschuss kann durch einstimmigen Beschluss eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für
unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung
getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig.
Artikel 29 - Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit
1
Ergeht keine Entscheidung nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und
Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerden.
2
Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 33 erhobenen
Staatenbeschwerden.
3
Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern nicht der Gerichtshof in Ausnahmefällen
anders entscheidet.
8
Artikel 30 - Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer
Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser
Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer
Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit,
bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Grosse Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht.
Artikel 31 - Befugnisse der Grossen Kammer
Die Grosse Kammer
a
entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die
Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie
verwiesen worden ist; und
b
behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.
Artikel 32 - Zuständigkeit des Gerichtshofs
1
Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfasst alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der
Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33, 34 und 47 befasst wird.
2
Besteht Streit über die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so entscheidet der Gerichtshof.
Artikel 33 - Staatenbeschwerden
Jeder Hohe Vertragschliessende Teil kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser
Konvention und der Protokolle dazu durch einen anderen Hohen Vertragschliessenden Teil anrufen.
Artikel 34 - Individualbeschwerden
Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die
behauptet, durch einen der Hohen Vertragschliessenden Teile in einem der in dieser Konvention oder den
Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen
Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.
Artikel 35 - Zulässigkeitsvoraussetzungen
1
Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen
Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
2
Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die
a
anonym ist; oder
b
im wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder
schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und
keine neuen Tatsachen enthält.
3
Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig, wenn er sie für
unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für einen
Missbrauch des Beschwerderechts hält.
4
Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies
in jedem Stadium des Verfahrens tun.
Artikel 36 - Beteiligung Dritter
1
In allen bei einer Kammer oder der Grossen Kammer anhängigen Rechtssachen ist der Hohe
Vertragschliessende Teil, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche
Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
9
2
Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Gerichtshofs jedem Hohen Vertragschliessenden
Teil, der in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jeder betroffenen Person, die nicht Beschwerdeführer ist,
Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
Artikel 37 - Streichung von Beschwerden
1
Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register
zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, dass
a
der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt;
b
die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist; oder
c
eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht
gerechtfertigt ist.
Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie
sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.
2
Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register anordnen, wenn er dies den
Umständen nach für gerechtfertigt hält.
Artikel 38 - Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung
1
Erklärt der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so
a
setzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der Rechtssache fort und nimmt, falls erforderlich,
Ermittlungen vor; die betreffenden Staaten haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen
erforderlichen Erleichterungen zu gewähren;
b
hält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der
Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind,
zu erreichen.
2
Das Verfahren nach Absatz 1 (b) ist vertraulich.
Artikel 39 - Gütliche Einigung
Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze
Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register.
Artikel 40 - Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
1
Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders
entscheidet.
2
Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des
Gerichtshofs anders entscheidet.
Artikel 41 - Gerechte Entschädigung
Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und
gestattet das innerstaatliche Recht des beteiligten Hohen Vertragschliessenden Teiles nur eine
unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der
verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
Artikel 42 - Urteile der Kammern
Urteile der Kammern werden nach Massgabe des Artikels 44 Absatz 2 endgültig.
10
Artikel 43 - Verweisung an die Grosse Kammer
1
Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen
die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer beantragen.
2
Ein Ausschuss von fünf Richtern der Grossen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine
schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder
eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
3
Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so entscheidet die Grosse Kammer die Sache durch Urteil.
Artikel 44 - Endgültige Urteile
1
Das Urteil der Grossen Kammer ist endgültig.
2
Das Urteil einer Kammer wird endgültig,
a
wenn die Parteien erklären, dass sie die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer nicht
beantragen werden;
b
drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Grosse
Kammer beantragt worden ist; oder
c
wenn der Ausschuss der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.
3
Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.
Artikel 45 - Begründung der Urteile und Entscheidungen
1
Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden,
werden begründet.
2
Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist
jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
Artikel 46 - Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile
1
Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind,
das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
2
Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine
Durchführung.
Artikel 47 - Gutachten
1
Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen erstatten, welche die
Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffen.
2
Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt oder das Ausmass
der in Abschnitt I dieser Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und Freiheiten
beziehen, noch andere Fragen, über die der Gerichtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach
dieser Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte.
3
Der Beschluss des Ministerkomitees, ein Gutachten beim Gerichtshof zu beantragen, bedarf der
Stimmenmehrheit der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.
Artikel 48 - Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs
Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens
in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.
11
Artikel 49 - Begründung der Gutachten
1
Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.
2
Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck,
so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
3
Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.
Artikel 50 - Kosten des Gerichtshofs
Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.
Artikel 51 - Privilegien und Immunitäten der Richter
Die Richter geniessen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der
Satzung des Europarats und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.
Abschnitt III - Verschiedene Bestimmungen
Artikel 52 - Anfragen des Generalsekretärs
Nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch den Generalsekretär des Europarates hat jeder
Hohe Vertragschliessende Teil die erforderlichen Erklärungen abzugeben, in welcher Weise sein internes
Recht die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention gewährleistet.
Artikel 53 - Wahrung anerkannter Menschenrechte
Keine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder Minderung eines der Menschenrechte
und Grundfreiheiten ausgelegt werden, die in den Gesetzen eines Hohen Vertragschliessenden Teils oder
einer anderen Vereinbarung, an der er beteiligt ist, festgelegt sind.
Artikel 54 - Befugnisse des Ministerkomitees
Keine Bestimmung dieser Konvention beschränkt die durch die Satzung des Europarates dem
Ministerkomitee übertragenen Vollmachten.
Artikel 55 - Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung
Die Hohen Vertragschliessenden Teile kommen überein, dass sie, es sei denn auf Grund besonderer
Vereinbarungen, keinen Gebrauch von zwischen ihnen geltenden Verträgen, Übereinkommen oder
Erklärungen machen werden, um von sich aus einen Streit um die Auslegung oder Anwendung dieser
Konvention einem anderen Verfahren zu unterwerfen als in der Konvention vorgesehen ist.
Artikel 56 - Räumlicher Geltungsbereich
1
Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Ratifizierung oder in der Folge zu jedem anderen Zeitpunkt durch eine an
den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung erklären, dass diese Konvention vorbehaltlich
des Absatzes 4 auf alle oder einzelne Gebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen er
verantwortlich ist.
2
Die Konvention findet auf das oder die in der Erklärung bezeichnenden Gebiete vom dreissigsten Tage an
Anwendung, gerechnet vom Eingang der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates.
3
In den genannten Gebieten werden die Bestimmungen dieser Konvention unter Berücksichtigung der
örtlichen Notwendigkeiten angewendet.
4
Jeder Staat, der eine Erklärung gemäss Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, kann zu jedem späteren
Zeitpunkt für ein oder mehrere der in einer solchen Erklärung bezeichneten Gebiete erklären, dass er die
Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Beschwerden von natürlichen Personen,
nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen gemäss Artikel 34 annimmt.
12
Artikel 57 - Vorbehalte
1
Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieser Konvention oder bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
bezüglich bestimmter Vorschriften der Konvention einen Vorbehalt machen, soweit ein zu dieser Zeit in
seinem Gebiet geltendes Gesetz nicht mit der betreffenden Vorschrift übereinstimmt. Vorbehalte
allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig.
2
Jeder nach diesem Artikel gemachte Vorbehalt muss mit einer kurzen Inhaltsangabe des betreffenden
Gesetzes verbunden sein.
Artikel 58 - Kündigung
1
Ein Hoher Vertragschliessender Teil kann diese Konvention nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem
Tage, an dem die Konvention für ihn wirksam wird, und nur nach einer sechs Monate vorher an den
Generalsekretär des Europarates gerichteten Mitteilung kündigen; der Generalsekretär hat den anderen
Hohen Vertragschliessenden Teilen von der Kündigung Kenntnis zu geben.
2
Eine derartige Kündigung bewirkt nicht, dass der betreffende Hohe Vertragschliessende Teil in bezug auf
irgendeine Handlung, welche eine Verletzung dieser Verpflichtungen darstellen könnte, und von dem Hohen
Vertragschliessenden Teil vor dem Datum seines rechtswirksamen Ausscheidens vorgenommen wurde, vor
seinen Verpflichtungen nach dieser Konvention befreit wird.
3
Unter dem gleichen Vorbehalt scheidet ein Vertragschliessender Teil aus dieser Konvention aus, der aus
dem Europarat ausscheidet.
4
Entsprechend den Bestimmungen der vorstehenden Absätze kann die Konvention auch für ein Gebiet
gekündigt werden, auf das sie nach Artikel 56 ausgedehnt worden ist.
Artikel 59 - Unterzeichnung und Ratifikation
1
Diese Konvention steht den Mitgliedern des Europarates zur Unterzeichnung offen; sie bedarf der
Ratifikation. Die Ratifikations- urkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
2
Diese Konvention tritt nach der Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft.
3
Für jeden Unterzeichnerstaat, dessen Ratifikation später erfolgt, tritt die Konvention am Tage der
Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
4
Der Generalsekretär des Europarates hat allen Mitgliedern des Europarates das Inkrafttreten der
Konvention, die Namen der Hohen Vertragschliessenden Teile, die sie ratifiziert haben, sowie die
Hinterlegung jeder später eingehenden Ratifikationsurkunde mitzuteilen.
Geschehen zu Rom, am 4. November 1950, in englischer und französischer Sprache, wobei die beiden
Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des
Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften
übermitteln.
13
ZUSATZPROTOKOLL [Nr. 1]
ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE
DER MENSCHENRECHTE UND
GRUNDFREIHEITEN

Entschlossen, Massnahmen zur kollektiven Sicherung gewisser Rechte und Freiheiten ausser denjenigen
zu treffen, die bereits im Abschnitt 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachstehend als "Konvention" bezeichnet)
berücksichtigt sind,
vereinbaren die unterzeichneten Regierungen, die Mitglieder des Europarates sind, folgendes:
Artikel 1 - Schutz des Eigentums
Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein
Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den
durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen
Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem
Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen
für erforderlich hält.
Artikel 2 - Recht auf Bildung
Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem
Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die
Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen
Überzeugungen sicherzustellen.
Artikel 3 - Recht auf freie Wahlen
Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie und
geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, die die freie Äusserung der Meinung des Volkes bei der
Wahl der gesetzgebenden Organe gewährleisten.
Artikel 4 - Räumlicher Geltungsbereich
Jeder der Hohen Vertragschliessenden Teile kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation oder in
der Folge zu jedem anderen Zeitpunkt an den Generalsekretär des Europarates eine Erklärung darüber
richten, in welchem Umfang er sich zur Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls auf die in dieser
Erklärung angegebenen Gebiete, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist, verpflichtet.
Jeder der Hohen Vertragschliessenden Teile, der eine Erklärung gemäss dem vorstehenden Absatz
abgegeben hat, kann von Zeit zu Zeit eine weitere Erklärung abgeben, die den Inhalt einer früheren
Erklärung ändert oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls auf irgend einem Gebiet
beendet.
Eine im Einklang mit diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine gemäss Artikel 56 Abs. 1 der
Konvention abgegebene Erklärung.
Artikel 5 - Verhältnis zur Konvention
Die Hohen Vertragschliessenden Teile betrachten die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und 4 dieses
Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Vorschriften der Konvention sind dementsprechend
anzuwenden.
Artikel 6 - Unterzeichnung und Ratifikation
Dieses Protokoll steht den Mitgliedern des Europarates, die die Konvention unterzeichnet haben, zur
Unterzeichnung offen; es wird gleichzeitig mit der Konvention oder zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert.
Es tritt nach der Hinterlegung von zehn Ratifikations- urkunden in Kraft. Für jeden Unterzeichnerstaat,
14
dessen Ratifikation später erfolgt, tritt das Protokoll am Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in
Kraft.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt, der allen Mitgliedern
die Namen der Staaten, die das Protokoll ratifiziert haben, mitteilt.
Geschehen zu Paris am 20. März 1952 in englischer und französischer Sprache, wobei die beiden Texte in
gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Europarates
hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften übermitteln.
15
PROTOKOLL Nr. 4 zur Konvention
zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, durch das gewisse
Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der
Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind

Die Unterzeichnerregierungen, die Mitglieder des Europarates sind,
entschlossen, Massnahmen zur kollektiven Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten zu treffen, die
in Abschnitt 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als "Konvention" bezeichnet) und in den Artikeln 1 bis 3
des am 20. März 1952 in Paris unterzeichneten ersten Zusatzprotokolls zur Konvention noch nicht enthalten
sind,
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1 - Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden
Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche
Verpflichtung zu erfüllen.
Artikel 2 - Freizügigkeit
1
Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu
bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
2
Jedermann steht es frei, jedes Land, einschliesslich seines eigenen, zu verlassen.
3
Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die
gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der
öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhütung von Straftaten, des
Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig
sind.
4
Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für bestimmte Gebiete Einschränkungen unterworfen
werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche
Interesse gerechtfertig sind.
Artikel 3 - Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger
1
Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder
eine Kollektivmassnahme ausgewiesen werden.
2
Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen
Staatsangehöriger er ist.
Artikel 4 - Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern
Kollektivausweisungen von Ausländern sind nicht zulässig.
Artikel 5 - Räumlicher Geltungsbereich
1
Jede Hohe Vertragspartei kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder zu
jedem späteren Zeitpunkt an den Generalsekretär des Europarates eine Erklärung darüber richten, in
welchem Umfang sie sich zur Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls auf die in der Erklärung
angegebenen Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, verpflichtet.
2
Jede Hohe Vertragspartei, die eine Erklärung gemäss Absatz 1 abgegeben hat, kann jederzeit eine weitere
Erklärung abgeben, die den Inhalt einer früheren Erklärung ändert oder die Anwendung der Bestimmungen
dieses Protokolls auf irgendein Hoheitsgebiet beendet.
16
3
Eine gemäss diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine Erklärung im Sinne des Artikels 56 Absatz 1
der Konvention.
4
Das Hoheitsgebiet eines Staates, auf das dieses Protokoll auf Grund der Ratifizierung oder Annahme durch
diesen Staat Anwendung findet, und jedes Hoheitsgebiet, auf das das Protokoll auf Grund einer von diesem
Staat nach diesem Artikel abgegebenen Erklärung Anwendung findet, werden als getrennte Hoheitsgebiete
betrachtet, soweit die Artikel 2 und 3 auf das Hoheitsgebiet eines Staates Bezug nehmen.
5
Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder
mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, dass er die Zuständigkeit des
Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder
Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 4 dieses
Protokolls insgesamt oder für einzelne dieser Artikel annimmt.
Artikel 6 - Verhältnis zur Konvention
Die Hohen Vertragsparteien betrachten die Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention;
alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.
Artikel 7 - Unterzeichnung und Ratifikation
1
Dieses Protokoll liegt für die Mitglieder des Europarates, die Unterzeichnerstaaten der Konvention sind, zur
Unterzeichnung auf; es wird gleichzeitig mit der Konvention oder zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert. Es
tritt nach Hinterlegung von fünf Ratifikationsur- kunden in Kraft. Für jeden Unterzeichner, der das Protokoll
später ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
2
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt, der allen Mitgliedern
die Namen derjenigen Staaten, die das Protokoll ratifiziert haben, notifiziert.
Zu Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 16. September 1963 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird.
Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
17
PROTOKOLL Nr. 6 zur Konvention
zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten über
die Abschaffung der Todesstrafe

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Protokoll zu der in Rom am 4. November 1950
unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als
"Konvention" bezeichnet) unterzeichnen in der Erwägung, dass die in verschiedenen Mitgliedstaaten des
Europarates eingetretene Entwicklung eine allgemeine Tendenz zugunsten der Abschaffung der
Todesstrafe zum Ausdruck bringt, haben folgendes vereinbart:
Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei
unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz
vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat
übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften.
Artikel 3 - Verbot des Ausserkraftsetzens
Die Bestimmungen dieses Protokolls dürfen nicht nach Artikel 15 der Konvention ausser Kraft gesetzt
werden.
Artikel 4 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu Bestimmungen dieses Protokolls sind nicht zulässig.
Artikel 5 - Räumlicher Geltungsbereich
1
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll
Anwendung findet.
2
Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung
dieses Protokoll auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt
für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Eingang der Erklärung durch den
Generalsekretär folgt.
3
Jede gemäss den zwei vorangegangenen Absätzen abgegebene Erklärung kann durch eine Notifikation an
den Generalsekretär hinsichtlich jenes Hoheitsgebietes, das in einer solchen Erklärung bezeichnet ist,
zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird mit dem ersten Tag des dem Eingang einer solchen
Notifikation dem Generalsekretär folgenden Monates wirksam.
Artikel 6 - Verhältnis zur Konvention
Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention, alle
Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.
Artikel 7 - Unterzeichnung und Ratifikation
Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates, die die Konvention unterzeichnet haben, zur
Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des
Europarates kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn gleichzeitig oder
früher die Konvention ratifiziert wurde. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden
beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
18
Artikel 8 - Inkrafttreten
1
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem fünf Mitgliedstaaten
des Europarates nach Artikel 7 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
2
Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt
es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 9 - Aufgaben des Verwahrers
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates
a
jede Unterzeichnung;
b
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
c
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 5 und 8;
d
jeden anderen Rechtsakt, jede Notifikation oder Mitteilung, die sich auf dieses Protokoll bezieht.
Zu Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 28. April 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermassen authentisch ist, in einer Urschrift, die in den Archiven des Europarates hinterlegt wird. Der
Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte Abschriften.
19
PROTOKOLL Nr. 7 zur Konvention
zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten

Die Mitgliedstaaten der Europarates, die dieses Protokoll unterzeichnen,
entschlossen, weitere Massnahmen zur kollektiven Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten durch
die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (im folgenden als "Konvention" bezeichnet) zu treffen,
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1 - Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in bezug auf die Ausweisung von Ausländern
1
Ein Ausländer, der seinen rechtmässigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Staates hat, darf aus diesem
nur auf Grund einer rechtmässig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihm muss gestattet
werden,
a
Gründe vorzubringen, die gegen seine Ausweisung sprechen;
b
seinen Fall prüfen zu lassen und
c
sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde oder einer oder mehreren von dieser Behörde
bestimmten Personen vertreten zu lassen.
2
Ein Ausländer kann vor Ausübung der im Absatz 1 lit. a, b und c genannten Rechte ausgewiesen werden,
wenn die Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist oder aus Gründen der
nationalen Sicherheit erfolgt.
Artikel 2 - Rechtsmittel in Strafsachen
1
Wer von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil von
einem übergeord neten Gericht nachprüfen zu lassen. Die Ausübung dieses Rechts, einschliesslich der
Gründe, aus denen es ausgeübt werden kann, richtet sich nach dem Gesetz.
2
Ausnahmen von diesem Recht sind für strafbare Handlungen geringfügiger Art, wie sie durch Gesetz näher
bestimmt sind, oder in Fällen möglich, in denen das Verfahren gegen eine Person in erster Instanz vor dem
obersten Gericht stattgefunden hat oder in denen sie nach einem gegen ihren Freispruch eingelegten
Rechtsmittel verurteilt worden ist.
Artikel 3 - Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen
Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben
oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache
schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine
Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz oder der Übung des betreffenden Staates zu entschädigen,
sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache
ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
Artikel 4 - Recht, wegen derselben Strafsache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu
werden

1
Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem
Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem
Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
2
Absatz 1 schliesst die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht
des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das
vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
3
Dieser Artikel darf nicht nach Artikel 15 der Konvention ausser Kraft gesetzt werden.
20
Artikel 5 - Gleichberechtigung der Ehegatten
Ehegatten haben untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten
privatrechtlicher Art hinsichtlich der Eheschliessung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe. Dieser
Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder notwendigen Massnahmen zu treffen.
Artikel 6 - Räumlicher Geltungsbereich
1
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll
Anwendung findet, und erklären, in welchem Umfang er sich zur Anwendung dieses Protokolls auf diese
Hoheitsgebiete verpflichtet.
2
Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung
die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken.
Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monates in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
von zwei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3
Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete
Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert
werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monates wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von zwei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
4
Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine Erklärung im Sinne des Artikels 56 Absatz 1
der Konvention.
5
Das Hoheitsgebiet eines Staates, auf das dieses Protokoll auf Grund der Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung durch diesen Staat Anwendung findet, und jedes Hoheitsgebiet, auf welches das Protokoll
auf Grund einer von diesem Staat nach diesem Artikel abgegebenen Erklärung Anwendung findet, können
als getrennte Hoheitsgebiete betrachtet werden, soweit Artikel 1 auf das Hoheitsgebiet eines Staates Bezug
nimmt.
6
Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder
mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, dass er die Zuständigkeit des
Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder
Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 5 dieses
Protokolls annimmt.
Artikel 7 - Verhältnis zur Konvention
Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 bis 6 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle
Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.
Artikel 8 - Unterzeichnung und Ratifikation
Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates, welche die Konvention unterzeichnet haben,
zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des
Europarates kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne die Konvention
früher ratifiziert zu haben oder sie gleichzeitig zu ratifizieren. Die Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Artikel 9 - Inkrafttreten
1
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach
dem Tag folgt, an dem sieben Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 8 ihre Zustimmung ausgedrückt
haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
2
Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt
es am ersten Tag des Monates in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach Hinterlegung
der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 10 - Aufgaben des Verwahrers
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates
21
a
jede Unterzeichung;
b
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
c
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 6 und 9;
d
jede andere Handlung, Notifikation oder Erklärung in Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 22. November 1984 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird.
Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte
Abschriften.