Zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei Vorwürfen von sexuellem Kindesmissbrauch.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) veröffentlichte am 18.2.2003 sein Urteil im Fall Schaal gegen Luxemburg (Application Number  00051773/99, Presse Mitteilung in Englisch/Französisch, Urteil nur in Französisch). Es zeigt wiederum sehr deutlich die verheerenden Folgen eines zu Unrecht erhobenen  sexuellen Missbrauchsvorwurfs im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung, selbst wenn der Klärungsprozess meist nicht so extrem lange dauert wie in diesem Fall: 6 Jahre 3 Monate bis zum Freispruch (4.4.2000). Das betrifft das Kind und die Vater-Kind Beziehung, wie aus den Ausführungen der Gerichte sehr deutlich wird. Mit Sicherheit ist aber anzunehmen, dass auch die seelische Belastung für den Vater bis zu seinem Freispruch ganz enorm war, insbesondere weil das erste psychologische Gutachten (Dr. H von der Universität des Saarlandes, 26.11.1994) die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen des Kindes gegen seinen Vater bestätigte. Dieser musste also zusätzlich zu der wohl denkbar meist beschämenden Beschuldigung auch mit seiner Verurteilung rechnen, und hatte keinerlei Aussicht auf Kontakt mit seinem Kind.
 Auf Antrag des Beschuldigten waren von der Strafkammer ohne Erfolg vier weitere Sachverständige beauftragt worden, bis schließlich ein Prof. F. aus München in seinem Bericht zum Schluss kam, dass das Erstgutachten wissenschaftlichen Kriterien nicht genügte. Aber das war schon am 21.3. 1996! Es vergingen also weitere vier Jahre bis zum Freispruch, obwohl der Fortgang der Verfahrens bei den Luxemburger Gerichten wiederholt angemahnt worden war, und noch vor Beendigung der innerstaatlichen Verfahren die Beschwerde in Straßburg eingebracht wurde (26.8.1999).

Die Beschwerde wurde am 29.3.2001 für zulässig erklärt. Das Urteil des EGMR selbst ist nicht besonders bemerkenswert, da es zum Missbrauchsvorwurf und seinen Folgen selbst nicht Stellung bezieht,  es aber kaum überraschen kann, dass die Argumente von Luxemburg, der Fall sei besonders schwierig gewesen das Gericht nicht überzeugte und dieses daher einstimmig in der langen Verfahrendauer eine Verletzung des Art. 6 §1 der EMRK (Recht auf ein faires Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Zeit) und  zusätzlich wegen der bis nach dem Freispruch ausgesetzten Entscheidung über den Umgang auch eine Verletzung des Art. 8 (Recht auf Respektierung des privaten und Familienlebens) sah.  Es wurden 15000 € für den nichtmateriellen Schaden und 6579 € als Kostenersatz zuerkannt.

Interessant sind aber der zeitliche Ablauf bis zum Missbrauchsvorwurf insbesondere, weil in vielem für solche Fälle typisch, und besonders die im Urteil des EGMR zitierten "klaren Worte" der Luxemburger Gerichte und der Staatsanwaltschaft zum Missbrauchsvorwurf.

Die Eltern heirateten im September 1984. Die Tochter C. wurde 1986 geboren. Am 25.10.1993 reichte der Beschwerdeführer die Scheidung ein. Am 7.1.1994 erhielt er über seinen Anwalt ein Attest eines Dr. R.-H., wonach es aus höchst wichtigen psychologischen Gründen äußerst ratsam wäre, dass das Kind auf unbestimmte Zeit keinen Umgang mit seinem Vater mehr habe.

Am 19.1.1994 erstattete die Mutter (R.) Anzeige gegen den Vater wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter.  Sie begründete ihren Vorwurf mit einer Verhaltensänderung ihrer Tochter, die nach einem Wochenende mit dem Vater im November 1993 ihr gegenüber eine aggressive und distanzierte Haltung gezeigt habe. Dieses Verhalten des Kindes habe sich in der Folge nach jedem Wochenende beim Vater wiederholt und sogar verstärkt. [ Le 19 janvier 1994, R. déposa plainte contre le requérant, l’accusant d’avoir abusé sexuellement de leur fille. R. motiva sa plainte par un changement de comportement constaté par elle sur sa fille qui, après un week-end passé auprès de son père en novembre 1993, aurait manifesté à son égard une attitude agressive et distante. Ce comportement de l’enfant se serait par la suite répété et même accentué à chaque retour de week-end passé en compagnie de son père.]

Am 11.2.1994 erfolgte die Anklage wegen Vergewaltigung durch einen Angehörigen (Notzucht) und sexuellen Missbrauch mittels Drohung und Gewalt.

 Am 13.7.1994 wurde die Scheidung ausgesprochen und das Sorgerecht der Mutter zugesprochen. Die Entscheidung über das Umgangs- und Beherbergungsrecht des Vaters wurde ausgesetzt.

Ein Antrag vom 8.7.94 der Großeltern väterlicherseits auf Umgang wurde am 19.7.94 mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer würde in der Nähe seiner Eltern wohnen und sie oft besuchen.

Am 28.7.1994 teilte der Beschwerdeführer, in der Hoffnung das Strafverfahren zu beschleunigen, mit, dass es Zeugen gäbe, die bestätigen würden, dass die Tochter von der Mutter gegen ihn beeinflusst werde.

Das erste Glaubhaftigkeitsgutachten bzgl. der Aussagen des Kindes wurde am 6.10.1994 in Auftrag gegeben und am 29.11.1994 abgegeben, was (leider) immer noch als ungewöhnlich schnell zu bezeichnen ist, allerdings mit dem schon erwähnten Resultat.

Ein Umgangs- und Beherbergungsrecht für die inzwischen etwa 14 jährige Tochter wurde erst nach dem Freispruch vom 4.4.2000 auf Antrag des Vater eingeräumt (10.1.2001). Es wurde aber zumindest von der Mutter derart vereitelt, dass sie am 9.7.2002 zu 1000 Euro Geldstrafe verurteilt wurde (gegen das Urteil wurde allerdings Berufung eingelegt). Es ist unter diesen Umständen überhaupt nicht verwunderlich, dass nach sieben Jahren ohne jeden Kontakt und offensichtlich intensiver negativer Beeinflussung, inzwischen auch das Kind den Kontakt zum Vater ablehnt, obwohl es selbst noch zu Beginn des Strafprozesses, nach den Zeugenaussagen der Lehrerin eine enge Bindung an den Vater hatte und ihn zu vermissen schien. Für eine nachhaltige Zerstörung der Vater-Kind-Beziehung reicht in vielen Fällen auch der Zeitraum den die Klärung eines Missbrauchsvorwurfs üblicherweise beansprucht völlig aus, besonders dann, wenn das Kind, wie hier, alt genug ist, um diesen Prozess  bewusst mitzuerleben, oder sogar daran im Wege von Zeugenaussagen und Glaubhaftigkeitsgutachten aktiv beteiligt zu sein.

Dazu interessant sind einige im Urteil des EGMR zitierte  "klare Worte" der Luxemburger Gerichte und Staatsanwaltschaft: 

25.  La chambre criminelle du tribunal d’arrondissement de Luxembourg tint des audiences les 13 et 14 mars 2000. Le 4 avril 2000, elle acquitta le requérant estimant les infractions non établies. Elle retint notamment que l’enquêteur dans l’affaire déclarait qu’au cours de l’enquête il s’était rendu compte que le concubin de l’ex-épouse du requérant avait parlé à l’enfant au sujet des attouchements sexuels ; l’enquêteur était encore formel pour dire que l’enfant C. ne présentait aucun signe permettant d’affirmer qu’elle aurait souffert. En outre, les juges relatèrent les indications données par deux médecins qui avaient été consultés en vain par l’ex-épouse du requérant en janvier 1994 en vue de la délivrance d’un certificat médical concernant l’enfant C. : selon l’un de ces témoins, il n’y avait pas le moindre indice de prendre au sérieux les allégations de la mère de C. consistant à dire que le requérant avait sexuellement abusé de sa fille ; l’autre médecin déclarait même qu’il avait la nette impression que la mère n’était venue le voir que dans le seul but de se faire délivrer un certificat attestant que le requérant avait abusé de l’enfant. Les juges soulignèrent aussi que la maîtresse d’école de la mineure avait témoigné que l’élève n’avait aucun comportement particulier et donnait l’impression de tenir beaucoup à son père ; ce dernier semblait manquer à l’enfant. Finalement, la chambre criminelle retint que, sur question posée lors de l’audience si son père avait commis des attouchements sexuels sur elle, l’enfant C. avait répondu par la négative.

Sinngemäß zusammengefasst etwa: Das Gericht hob in seinem Freispruch besonders die Ermittlungsergebnisse hervor, wonach der Lebensgefährte der Mutter zum Kind über sexuellen Missbrauch gesprochen hatte; das Kind jedoch keinerlei Anzeichen zeigte, die bestätigen ließen, dass es gelitten habe. Außerdem berichteten die Richter über vergebliche Versuche der Ex-Ehefrau im Januar 1994 ärztliche Atteste über C. zu erhalten: Nach der Aussage des einen Zeugen, hatte er nicht die mindesten Indizien dafür, die Behauptungen der Mutter von C. über einen sexuellen Missbrauch durch den Beschwerdeführer ernst zu nehmen; der anderer Arzt erklärte sogar, dass er den klaren Eindruck hatte, dass die Mutter nur erschienen war, um ein Attest über einen Kindesmissbrauch zu erhalten. Die Richter unterstrichen auch, dass die Lehrerin der Minderjährigen bezeugte, dass die Schülerin keinerlei Auffälligkeiten zeigte und den Eindruck machte eine starke Bindung zu ihrem Vater zu haben; dieser schien dem Kind zu fehlen. Schließlich war für das Gericht noch bemerkenswert, dass das Kind C. in seiner Anhörung die Frage, ob sein Vater sexuelle Berührungen vorgenommen hatte, verneint hatte. 

  26.  Par conclusions notifiées le 8 novembre 2000, le mandataire du requérant sollicita un droit de visite et d’hébergement en faveur de sa fille. Par jugement du 10 janvier 2001, le tribunal d’arrondissement de Diekirch accorda le droit en question au requérant. Les juges fournirent encore les précisions suivantes :

 « à la lecture du jugement rendu par la chambre criminelle, il ressort des dépositions des experts entendus que R. n’a consulté les médecins-experts que dans le seul but de se faire délivrer un certificat attestant que le père avait abusé de son enfant et aux fins de nuire au père.

 Les imputations initialement formulées par C. à l’encontre de son père n’étant documentées par aucun élément objectif et ne sont que le fruit d’une manipulation psychologique à l’origine de laquelle se trouvent la mère, son concubin G. et les proches de la famille maternelle. Les très graves reproches formulés par la mère par pur esprit de méchanceté dénotent qu’elle a failli à son devoir d’éducation car il incombe à celui qui se voit confier la garde d’un enfant commun de susciter et d’entretenir auprès de l’enfant une image positive du parent qui n’en a pas la garde.

 La mère, se laissant emporter par son caractère vindicatif, le tribunal est amené à se demander si C. peut encore entretenir une relation de confiance avec elle qui l’a délibérément mise sous pression pour obtenir une rupture radicale d’avec son père et qui risque d’avoir des conséquences néfastes pour l’évolution future de C. tant sur le plan relationnel qu’affectif.

 Au cas où la fille connaîtra des problèmes de reprise de contact avec son père, le tribunal ne peut que recommander au père de se faire assister par un psychologue ou toute autre personne qualifiée aux fins de faciliter la reprise de contact père-fille et aux fins de rétablir un climat d’affection et de confiance entre lui et C. alors que les deux ne se sont plus vus depuis 7 ans. »

Übersetzt:

Die Richter machten zur Begründung des Umgangs- und Beherbergungsrechtes noch die folgenden Präzisierungen:

,,Aus der Lektüre des Urteils der Strafkammer, folgt entsprechend den Aussagen der Sachverständigen, dass R. (die Mutter) die Ärzte-Sachverständigen nur zu dem einem Zweck aufgesucht hat,  ein Attest zu erlangen, dass den Kindesmissbrauch durch den Vater bestätigen würde  und zum Zwecke diesen zu schädigen.

Die anfänglich von C. formulierten Beschuldigungen gegen denn Vater sind durch keinerlei objektives Element belegt und sind nur die Frucht einer psychologischen Manipulation hinter der die Mutter, ihr Lebengefährte G. und die Angehörigen der mütterlichen Herkunftsfamilie stehen. Die von der Mutter aus reiner Böswilligkeit formulierten sehr schwerwiegenden Anschuldigungen zeigen, dass sie ihre Erziehungspflicht verletzt hat, weil es dem Sorgeberechtigten obliegt im Kind ein positives Bild des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu wecken und aufrecht zu erhalten.

Die Mutter hat sich durch ihren rachsüchtigen Charakter treiben lassen, das Gericht muss sich fragen, ob C. noch eine vertrauensvolle Beziehung zu ihr unterhalten kann, die sie absichtlich unter Druck gesetzt hat, um einen radikalen Bruch mit ihrem Vater zu erreichen, was das Risiko unheilvoller Konsequenzen für die zukünftige Entwicklung von C. beinhaltet.

Im Falle, dass dem Kind die Probleme der Wiederaufnahme der Kontakte mit seinem Vater bewusst werden, kann das Gericht dem Vater nur empfehlen sich der Hilfe eines Psychologen oder einer anderen qualifizierten Person zu bedienen, zum Zwecke die Wiederaufnahme der Vater-Tochter Kontakte zu erleichtern und zum Wiederherstellen eines Klimas der Zuneigung und des Vertrauens, nachdem sie sich seit 7 Jahren nicht gesehen haben.

Die Staatsanwaltschaft wies am 10.12.2002 (demnach im Laufe des Berufungsverfahren zur Geldstrafe der Mutter) auf den ungesunden Zustand für das Kind hin, das keinerlei Kontakt mit seinem Vater seit 7 Jahren hatte und jetzt den Kontakt verweigert. Es wäre eine Anhörung aller Parteien angebracht, mit dem Ziel einer Verständigung und der Bestimmung eines Besuchs- und Beherbergungsrecht entsprechend den Interessen von C. Dementsprechend wurde der Antragsteller am 18.12.2002 zu einer Anhörung am 31.1.2003 vor dem Vormundschafts- und Jugendgericht vorgeladen:

28.  Dans un réquisitoire daté au 10 décembre 2002, le parquet indiqua, entre autres, ce qui suit :

 « (...) aucun contact n’a eu lieu entre père et fille depuis 7 ans et celle-ci refuse d’accompagner son père dans les circonstances actuelles. Cette situation est malsaine pour la jeune fille de sorte qu’il y a lieu de convoquer les parties intéressées à une audience aux fins de les concilier et de déterminer un droit de visite et d’hébergement conforme aux intérêts de C. »

  Ainsi, le requérant fut convoqué, le 18 décembre 2002, à l’audience du 31 janvier 2003 du tribunal de la jeunesse et des tutelles.

Gesamtdauer der Verfahren also bisher: 9 Jahre 1 Monat vom Zeitpunkt des Missbrauchsvorwurfs, oder 9 Jahre 4 Monate seit dem Scheidungsantrag. Alter des Kindes jetzt etwa 17.

Ein weiteres Urteil des EGMR, Anschuldigungen sexuellem Kindesmissbrauchs betreffend, war bereits am 20.12.2001 gegen Deutschland ergangen: P. S. gegen Deutschland (Application Nr. 00033900/96).

Es ging um die Verurteilung eines Musiklehrers wegen sexuellen Kindesmissbrauchs. Dabei war der Schutz eines achtjährigen Kindes vor weiteren psychischen Belastungen abzuwägen gegen das Recht eines Angeklagten, nach Art. 6 §3 (d), Zeugen gegen ihn einem Kreuzverhör zu unterziehen oder unterziehen zu lassen, und in gleicher Weise auch das Recht auf Zulassung und Examinierung von Entlastungszeugen. Die Eltern hatten eine Zeugenaussage des Kindes bei Gericht verweigert. Die Verurteilung erfolgte allein auf Grund der Berichterstattung der Mutter und einer Aussage des Kindes gegenüber einem Polizeibeamten. Der Antrag des Angeklagten auf ein Glaubhaftigkeitsgutachten war abgelehnt worden, unter Hinweis auf die Erfahrung des Gerichts bezüglich Kindesanhörungen in Familiensachen. Ein Gutachten wurde erst vom Berufungsgericht eingeholt, eineinhalb Jahre nach dem relevanten Geschehen. Die Verurteilung (6 Monate bedingt) wurde jedoch aufrecht erhalten.

Der Europäische Gerichtshof erkannte auf Verletzung von §3(d) in Verbindung mit §1 des Artikels 6 (Recht auf einen fairen Prozess).  Ein Schadenersatzanspruch war nicht gestellt worden.

Dieser Fall zeigt eindringlich wie wichtig es wäre, dass ein möglicher Verdacht auf sexuellen Kindesmissbrauch möglichst sofort und nur von dafür speziell ausgebildeten Fachleuten geklärt wird, und dieser Vorgang gut, möglichst durch Videoaufnahme, dokumentiert wird. Das erspart nicht nur dem Kind viel Leid durch wiederholte Befragungen, sondern ist auch für einen fairen Prozess wesentlich. Spontanen Aussagen von Kindern kommt eine ungleich höhere Glaubhaftigkeit zu, als jenen die auf möglicherweise suggestive Befragung oder monatelange Beeinflussung folgen. 

Die hier angesprochenen Problematik gilt selbstverständlich in gleicher Weise bei Anschuldigungen von Missbrauch oder häuslicher Gewalt im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung. Hierbei kommt aber hinzu, dass für nahe Angehörige ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, nach §52 StPO. Auch nachdem der Vorwurf im Raum steht, sind weitere Aussagen und die Teilnahme an einem Glaubhaftigkeitsgutachten freiwillig, bei Verweigerung also eine Klärung der Vorwürfe kaum möglich. Solche Fälle gab es, bei einer Anwältin sogar mehrfach, was die Vermutung nahe legt, das dahinter System steckte. In einem Fall (Gewaltvorwurf) aus 1995/96 führte dies auch zum vorläufigen "Erfolg" dahingehend, dass das Amtsgericht dem nichtehelichen Vater ein Umgangsrecht verweigerte, angesichts der ablehnenden Haltung der Mutter. Im Beschwerdeverfahren (damals vor dem Landgericht) wurde der Beschluss jedoch aufgehoben, weil das AG ein Gutachten hätte einholen müssen. Das Umgangsrechtsverfahren unterliege dem Grundsatz der Amtsermittlung, §12 FGG, der das Gericht verpflichtet sämtliche der Aufklärung des Sachverhaltes dienliche Beweise zu erheben. Das Einverständnis der Mutter zu einer Begutachtung des Kindes könne gemäß §1666 BGB [Gefährdung des Kindeswohls durch Eltern oder Dritte] ersetzt werden.

Zu den wissenschaftlichen Anforderungen an ein Glaubhaftigkeitsgutachten (nicht Glaubwürdigkeitsgutachten, wie es so oft immer noch heißt, weil es um die Glaubhaftigkeit einer ganz bestimmten Aussage, nicht um die Glaubwürdigkeit der Person geht) und weiteren Fällen aus Deutschland siehe: Bundesgerichtshof stellt Mindestanforderungen an Glaubhaftigkeitsgutachten bei Verdacht auf sexuellem Kindesmissbrauch auf.

Zu Strafanzeigen bei Verdacht auf sexuellem Kindesmissbrauch vgl.; Zur Anzeigepflicht bei sexuellem Kindesmissbrauch.