Information von Väter für Kinder e.V.:

Tagungsbericht:

Second International Forum on Parental Child Abduction:
Identifying Best Practices in Hague Convention Cases

National Center for Missing and Exploited Children

Alexandria, VA.

1.11-2.11.2000

Sieben Staaten (Australien, Deutschland, Frankreich, Kanada, Mexiko, das Vereinte Königreich und die Vereinigten Staaten) waren durch Delegationen vertreten, die jeweils die für das Haager Übereinkommen zuständige zentrale Behörde, Richter, Anwälte und Nongovernmental Agencies (NGO's) repräsentierten. Für Deutschland war Väter für Kinder e.V als NGO geladen. Darüber hinaus waren eine große Zahl von "Observers" (Beobachter/innen) aus diesen Staaten und aus Belgien anwesend, einschließlich der Vertreter/innen zahlreicher amtlicher Stellen. Anwesend waren auch die Mitglieder des International Child Abduction Steering Committee. Catherine Meyer (ICMEC) und Ernie Allen (NCMEC) fungierten wieder als Vorsitzende (Co-Chair), wie schon bei der ersten derartigen Konferenz in 1998. Unterstützt wurden sie in sehr effizienter Weise durch die Mitglieder des NCMEC Headquarters. Sie versorgten die Delegierten nicht nur laufend mit sehr umfangreicher Dokumention, sondern sorgten mit einem Frühstück- und Lunchbuffet auch dafür, dass Diskussionen von 8h morgens an den ganzen Tag über ohne Unterbrechung fortgesetzt wurden. Das Format der Tagung ermöglichte einen sehr intensiven und freien Gedankenaustausch zwischen den vier "Eckpfeilern" bei der Handhabung von Internationaler Kindesentführung und zwischen verschiedenen Staaten.

Das Ziel der Tagung war, an einem Kodex zur bestmöglichen Handhabung des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung zu arbeiten, als Vorbereitung für die Fourth Special Commission vom 22-28. März 2001 in Den Haag. Alle Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens wurden eingeladen an dieser Konferenz teilzunehmen, zusätzlich auch einzelne internationale Organisationen, als Beobachter. William Duncan, Erster Sekretär des Ständigen Büros der Haager Konferenz über Internationales Privatrecht erläuterte daher zunächst im Detail die Agenda dieser Tagung.

Danach folgte ein Fortschrittsbericht von Nigel Lowe, Director of the Centre for International Family Law Studies, Cardiff University (Wales) über die Forschungen seiner Gruppe zur bestmöglichen Handhabung des Haager Übereinkommens (Ein Bericht war von ihm auch anlässlich des ersten NCMEC International Forums erstellt worden. Vgl. auch Lowe & Perry, Die Wirksamkeit des Haager und des Europäischen Übereinkommens zur internationalen Kindesentführung zwischen England und Deutschland, FamRZ 1998, 1073-1078). Diese Studie soll vergleichende Untersuchungen über alle sieben eingeladenen Staaten enthalten, umfasst derzeit aber erst die vier an das angelsächsiche Recht (common law) anknüpfenden Staaten.

Berichtet wurde auch, von Mary B. Ryan, Director, Office of Children's Issues, United States Department of State (das ist die Zentrale Behörde für das Haager Übereinkommen in den U.S.A.), über eine Konferenz von sechs sog. "Common Law" Staaten (Australien, Irland, Kanada, Neuseeland, Vereintes Königreich und Vereinigte Staaten) über internationale Kindesentführung, mit Beobachtern aus zahlreichen weiteren Staaten. Sie hatte bereits vom 17- 21 September 2000 in Washington, DC auf Einladung des U. S. Department of State stattgefunden. Das betont die Wichtigkeit solcher internationaler und interdisziplinärer Konferenzen für die Wirksamkeit des Haager Übereinkommens. Diese Wirksamkeit beruht ganz wesentlich auf einer gut informierten, von gegenseitigem Vertrauen getragenen Zusammenarbeit der einzelnen nationalen Zentralen Behörden und einer Zusammenarbeit der Behörden innerhalb eines Staates, wie sie Artikel 7, 9 und 11 des Übereinkommens auch ausdrücklich fordern. Die Diskussion darüber, wie diese Zusammenarbeit verbessert werden kann, nahm daher auch auf dem jetzigen Forum einen breiten Raum ein.

Neben einer Diskussion allgemeinen Fragen zur Handhabung des Haager Übereinkommens wurden jeder Delegation spezifische Themen nahegelegt. Die Delegation aus Australien widmete sich daher besonders und sehr ausführlich der Frage sog. Undertakings, Safe Harbor Orders und Mirror Orders. Darunter versteht man (freiwillige) Verpflichtungen des zurückgelassenen Elternteils oder der Behörden des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, die eine Rückkehr des Kindes und auch des anderen Elternteils erleichtern sollen. Eine safe harbor order ist eine Verpflichtung des zurückgelassenen Elternteils gegenüber einem Gericht seines Staates und ist (nur) dort durchsetzbar. Bei einer mirror order ergehen identische Anordnungen durch die Gerichte beider involvierten Staaten, was die Einhaltung sicherer macht. Dabei kann es sich um eine Übernahme der Reisekosten, Aufenthaltskosten, Zusicherung des fortdauernden Umgangs mit dem Kind, Zusicherung einer Wiedereinreiseerlaubnis für den entführenden Elternteil oder des Absehens von einer Strafverfolgung, aber auch um Garantien für die Sicherheit des Kindes handeln die bis zur vollständigen Übernahme des Falles durch die lokalen Behörden und Gerichte (Entscheidung über Sorge-/Umgangsrecht) gelten sollen. Damit kann auch den Gerichten des ersuchten Staates die Entscheidung für die rasche Rückführung des Kindes wesentlich erleichtert werden. Die Anwendung der Ausnahmebestimmungen gegen eine Rückführung (Artikel 13 Ib) kann minimalisiert werden, ohne aber die Bestimmungen (Artikel 16, 19), nach denen eine Sorgerechtsentscheidung nur am gewöhnlichen Aufenthaltsort erfolgen darf, zu unterlaufen. Obwohl das Haager Übereinkommen eine enge Kooperation zwischen den Behörden und Gerichten vorsieht (Artikel 7), einschließlich der Vereinbarung von Schutzmassnahmen für das zurückkehrende Kind (Art. 7h), besteht das Problem mit diesen Anordnungen oder Vereinbarungen, neben der Durchsetzbarkeit, allerdings oft darin, dass verschiedene Rechtssysteme sie erschweren oder gar nicht zulassen. Innerhalb Europas gibt es allerdings verschiedene weitere Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung und Durchsetzung von Sorgerechtsentscheidungen.

Ein besonderes Problem, das von der australischen Delegation und dann dem gesamtem Forum ausführlich diskutiert wurde, stellt eine mögliche Strafverfolgung des entführenden Elternteils bei seiner Rückkehr dar. Aus der Sicht des Kindeswohls ist eine Kriminalisierung eines Elternteils bedauerlich, da Kinder beide Eltern brauchen. Einer freiwilligen Rückkehr des entführenden Elternteils, der möglicherweise eine unüberlegte Kurzschlusshandlung beging oder gar vor häuslicher Gewalt floh, ist die Aussicht auf Strafverfolgung sicher auch nicht förderlich. Andererseits ist aber oft erst nach einem Strafantrag zu erwarten, dass überhaupt nach dem mit dem Kind untergetauchten Elternteil effektiv gefahndet wird, z. B. auch im Rahmen von Interpol. (In Deutschland ist Kindesentziehung ein Antragsdelikt, außer in besonders schweren Fällen einer Gewalteinwirkung etc.) Ferner kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass Strafverfolgung wesentlich der Abschreckung dient, eindeutige Strafbestimmungen dabei auch meist leichter in ihrer Wirkung zu verstehen sind als ein Bündel möglicher zivilrechtlicher Folgen. Ferner ist zu bedenken, dass eine mögliche Strafverfolgung und sonstige Folgen allein durch die Handlungen des entführenden Elternteiles ausgelöst wurden und deshalb von diesem zu tragen sind, die Folgen deshalb jedenfalls einer Rückführung des Kindes nicht entgegenstehen sollten.

In Australien hat das Family Law Council die Argumente für und wider einer Kriminalisierung (so der gebrauchte Ausdruck: criminalization) elterlicher Kindesentführung abgewogen und sich dann in einem Bericht (1998) an den Commonwealth Attorney-General dagegen ausgesprochen. Im übrigen wird die Strafbarkeit einer Kindesentziehung von Staat zu Staat durchaus unterschiedlich gesehen. In einem Teil der Staaten ist sie nur strafbar, wenn ein Kind in das Ausland entführt wird, in anderen nur wenn sie von jemanden ohne elterliche Verantwortung (parental responsibility) begangen wird, und in wiederum anderen völlig unabhängig davon (also auch bei bestehendem Sorgerecht des entführenden Elternteiles). Kontroversen enstehen aber selbst bei der Auslegung einer nationalen Gesetzgebung, wie der deutschen Strafbestimmung, §235 StGB.

Weitgehende Einigkeit herrschte beim Forum, dass man zunächst alle zivilrechtlichen Möglickeiten zu einer raschen Auffindung des Kindes und der Durchsetzung seiner Rückführung ausschöpfen sollte. Die australische Delegation, und besonders die Delegation des Vereinigten Königreichs, zeigte dafür eine beeindruckende Fülle effektiver Massnahmen auf. Zu diesen gehört neben einer ganzen Reihe von möglichen gerichtlichen Anordnungen und Zwangsmaßnahmen auch die der Mediation.

Die Rolle der Mediation in Haager Verfahren wurde von der Delegation aus Frankreich und dann vom Forum sehr ausführlich diskutiert. Zweifellos ist es sinnvoll zu versuchen, Bedenken und Widerstände seitens des einen oder anderen Elternteils oder auch des Kindes durch Beratung/Mediation zu verringern. Es ist durchaus nicht allzu selten, dass es dann zu einer einvernehmlichen Lösung oder sogar Aussöhnung zwischen den Eltern kommt und zur der Rücknahme des Antrags auf Rückführung nach dem Haager Übereinkommen. Im Sinne des Kindeswohls scheint eine solche Lösung sicher sehr erstrebenswert. Allerdings darf die Gefahr nicht übersehen werden, dass ein Vermittlungsverfahren für eine Verzögerung/Vereitelung der raschen Rückführung missbraucht wird, diese und eine ev. Sorge/Umgangsregelung am gewöhnlichen Aufenthaltsort aber nun mal mit dem Beitritt zum Haager Übereinkommen als a priori im Sinne des Kindeswohls beste Lösung von den Signatarstaaten anerkannt wurde. Als Weg den Auftrag der Zentralen Behörden zur Durchsetzung des Haager Übereinkommens mit dem dringenden Bedarf an individueller Beratung und Betreuung der betroffenen Eltern und Kinder zu vereinbaren bietet sich nach Darstellung der französischen Delegation die Einschaltung von NGO's und Wohlfahrtsorganisationen an. In diesen Organisationen sollten Leute speziell für internationale Mediation ausgebildet werden, die dann nicht nur mit der Handhabung des Haager Übereinkommens vertraut sind, sondern auch entsprechende soziologische und psychologische Kenntnisse mitbringen. Ferner sollte man versuchen, Mitarbeiter zu finden, die mit den möglicherweise recht unterschiedlichen Kulturen der betreffenden Staaten vertraut sind und eine Art internationales Mediationsnetz aufbauen können. Diese Berater und Mediatoren sollten in die Lage versetzt werden, nicht nur mit der betroffenen Familie, sondern auch mit allen anderen beteiligten Stellen (Zentrale Behörde, Gerichte, Polizei, Anwälte) eng zusammen zu arbeiten, um Beratung/Mediation schon vor Verfahrensbeginn anbieten zu können und sie während des Verfahrens und, wenn nötig auch danach fortsetzen zu können. Gerade beim Finden einer gangbaren Besuchsregelung und deren Durchführung ist individuelle Unterstützung oft sehr notwendig und durchaus erfolgreich, wie sich etwa an einigen deutsch -französischen Fällen zeigte. Bekanntlich wurde ja wegen der Probleme mit der Handhabung des Haager Übereinkommens (Differenzen über die Anwendung der Ausnahmebestimmungen, Art. 13, und über das Besuchsrecht) eine deutsch-französische Parlamentarierkommission gebildet, und dann später auch eine entsprechende deutsch-amerikanische Kommission.

Der französichen Delegation war auf dem Forum auch aufgetragen worden, zu den Ausnahmebestimmungen des Artikel 13, insbes. Abs II (Kindeswille) zu berichten, deren richtige, soll heißen sehr restriktive Handhabung von allen Tagungsteilnehmern als sehr kritisch für den Erfolg des Haager Übereinkommens gesehen wurde. Berichtet wurde allerdings in erster Linie über die Handhabung der Kindesanhörung in Sorgerechts/Umgangsrechtsauseindersetzungen mit den bekannten Problemen den wahren Kindeswillen, trotz möglicher Beeinflussung und erheblichen Loyalitätskonflikten zu erkennen (vgl. Parental Alienation Syndrom), auch ob das Kind überhaupt schon reif für eine solche Anhörung ist. Es herrschte auf dem Forum jedoch Übereinstimmung, dass im Zusammenhang mit dem Haager Übereinkommen diese Probleme besonders kritisch gesehen werden müssen, also keineswegs eine bloße Bevorzugung mit Vater oder Mutter oder in dem einem oder anderen Staat zu wohnen ausreiche, sondern ganz außergewöhnliche Umstände und ein darauf basierender klar erkennbarer Wille des Kindes vorliegen müsse, um eine Rückführung des Kindes entsprechend Art. 13 II abzulehnen. Die ausführliche Berücksichtigung des Kindeswillens ist einem Sorge/Umgangsrechtsverfahren vorbehalten, das aber nach dem Haager Übereinkommen nur am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, also nach der Rückführung durchgeführt werden darf (Art. 16, 19) Kritisiert wurde dabei wieder die deutsche Handhabung, als besonders krasses Beispiel, die Ablehnung der Rückführung, weil sich das vierjährige Kind dagegen ausgesprochen habe (Bericht von Nigel Lowe, 1999, ausführlich dazu auch Bach&Gildenast, S. 58ff.). Sicher anschließen kann man sich aber der Haltung eines im Forum anwesenden kanadischen Richters, der das Kind in Haager Rückführungsverfahren zwar normalerweise nicht anhört, es aber zur Seite nimmt und ihm ausführlich erklärt, was im Verfahren (mit ihm) geschieht.

Die Ausnahmebestimmung Art 13 Ib sollte aus Sicht der französischen Zentralen Behörde nur angewandt werden, wenn eine schwerwiegende körperliche und psychische Gefahr für das Kind nicht nur vorliegt, sondern auch nicht beseitigt werden kann, etwa durch "untertakings", wie sie die australische Delegation (s. o.) beschrieb. Unter den im Jahr 2000 bis dato abgeschlossenen Fällen berief sich die entführende Partei in 8 auf Art. 13 Ib, dem aber vom französichen Gerichten nur in 2 Fällen entsprochen wurde.

Außer nach Artikel 13 kann eine Rückführung auch verweigert werden, wenn der Antrag erst nach Ablauf eines Jahres eingegangen ist und erwiesen ist, dass sich das Kind inzwischen am neuen Aufenthaltsort eingelebt hat (Artikel 12 II). Bei der Auslegung dieses Artikels sind verschiedene Unsicherheiten aufgetreten. Sie betreffen zum einen den Fristenlauf im Falle, dass der Aufenthaltsort des Kindes oder selbst der Zufluchtstaat nicht bekannt ist. Nach Bach & Gildenast, S.38ff, hemmt das zwar nicht den Fristenlauf, der mit dem Überschreiten der Staatsgrenze oder bei widerrechtlichen Zurückhalten mit dem Datum der vereinbarten Rückkehr beginnt und mit dem Eingang des Antrags beim zuständigen Gericht endet. Wenn die Überschreitung der Jahresfrist aber ohne Verschulden des zurückgelassen Elternteiles zustande kam, sollte dies bei der Auslegung des Artikels 12 II nicht unberücksichtigt bleiben, also keineswegs ein rechtswidriges und dem Kindeswohl abträgliches Verhalten des entführenden Elternteils belohnt werden. Wenn sich Kind und entführender Elternteil versteckten, und das oft an verschiedenen Orten, etc., um der Auffindung zu entgehen, ist es zudem sehr fraglich, ob sich das Kind an einem neuen Aufenthaltsort einleben konnte. Umstritten ist auch ob der Antragsgegner (entführender Elternteil) die Integration des Kindes am neuen Aufenthaltsort zu beweisen hat, analog der Beweislast bei den Ausnahmebestimmungen des Art. 13, oder ob der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Nach Bach & Gildenast ist die Rückführung anzuordnen, wenn die Amtsermittlungen die behaupteten Umstände der Eingewöhnung nicht bestätigen oder Zweifel verbleiben. Mit diesem Thema und der Frage der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes beschäftigte sich beim Forum die Delegation aus Kanada.

Der Delegation des Vereinten Königreichs war vorgeschlagen worden, über die Zügigkeit der Haager Verfahren zu berichten. Diese ist im U. K. in der Tat beeindruckend. Sie ist ganz wesentlich auf die Konzentration der Fälle auf ganz wenige Gerichte und einige (18 für England und Wales) hoch spezialisierte Richter zurückzuführen. Auch die für zurückgelassene Eltern von der Zentralen Behörde beauftragten Anwälte sind auf Haager Fälle spezialisiert. Alle Fälle in England und Wales werden von insgesamt 15 Kanzleien vertreten. Zur Beschleunigung trägt auch wesentlich bei, dass diese Vertretung öffentlich finanziert wird, also für Antragsteller (zurückgelassene Eltern) kostenlos ist. Eine Prüfung der Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe findet nur bei entführenden Eltern statt. Aber auch diese sind meist durch aus öffentlichen Mitteln bezahlte Anwälte vertreten und erhalten Beratung. (Die Frage wurde aufgeworfen, ob mit den Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art 6 EMRK, eine Ungleichbehandlung bei der Rechtsvertretung von Antragsteller und Antragsgegner überhaupt noch zulässig ist.) Dazu kommt ein spezielles case management, dass sich sehr strikt an die Vorgaben des Haager Übereinkommes zu halten versucht, z. B. an die 6 Wochen Frist des Art. 11. Das Gericht hat auch breite Vollmachten um Kinder aufzufinden. Es kann Dritte (Verwandte, Anwälte, Banken, Luftlinien, Telefongesellschaften, Gesundheits- und Schulbehörden) unter Androhung von Geldstrafen oder Gefängnis auffordern relevante Informationen preiszugeben. Es kann auch ohne Strafverfolgung die Hilfe der Polizei bei der Suche nach dem Kind beanspruchen und Hausdurchsuchungen durchführen lassen. Es hat ähnlich breite Vollmachten auch bei der Durchsetzung der Rückführung.

Ferner trägt zur Beschleunigung bei, dass dem Umstand voll Rechnung getragen wird, dass es allein um die Frage der prompten Rückführung des Kindes geht, also manche bei Entscheidungen über das Sorge/Umgangsrecht üblichen Prozeduren entfallen oder stark abgekürzt werden können. Dementsprechend werden in Haager Fällen nur sehr knappe Schriftsätze zugelassen, auf deren Basis entschieden wird, möglichst ohne oder nur sehr knapper mündlicher Anhörung. Die Einschaltung von psychologischen Sachverständigen etc. ist auch unerwünscht. Die Erkundung des Kindeswilles wird nicht als notwendig erachtet, außer es wird Einspruch gegen eine Rückführung nach Art. 13 II (entgegenstehender Wille des Kindes) erhoben. Dann wird meist ein court welfare officer das Kind anhören, wobei auf Indoktrination durch die Eltern geachtet wird, und noch am selben Tag dem Gericht berichten. Die Schwelle für Einsprüche nach Art. 13 Ib ist außerordentlich hoch. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Behörden im Herkunftsland in der Lage sind das Kind, falls notwendig, vor Gefahren zu schützen. Einwände eines Kindes gegen den zurückgelassenen Elternteil, Einwände die aus elterlicher Beeinflussung resultieren, oder die eines unreifen Kindes, welches etwa nicht versteht, dass die Rückführung mit dem Getrenntleben der Eltern verbunden sein kann, haben wenig Aussicht auf Erfolg.

Beschwerden gegen eine Rückführungsentscheidung, die in manchen Staaten oft zu sehr erheblichen Verzögerungen führen, werden ebenfalls sehr straff gehandhabt. Zumindest nach der eigenen Einschätzung ist England/Wales das "beste" Land für eine Kindesentführung. Die Wahrscheinlichkeit einer prompten Rückführung sei außerordentlich hoch. Durch die rasche Abwicklung dieser Verfahren würden nicht zuletzt auch erhebliche öffentliche Mittel eingespart.

Auch der deutschen Delegation war aufgetragen worden über die Dauer der Haager Verfahren zu berichten, vermutlich aber aus dem entgegen gesetztem Grund, weil sie nämlich in Deutschland nach einem Bericht für das erste Forum (1998) weit länger dauern als im U. K., im Durchschnitt 25.5 zu 7.5 Wochen. Dass in Deutschland eine ähnliche Konzentration und Spezialisierung wie in Großbritannien angestrebt wird, und die Zahl der zuständigen Gerichte bereits von etwa 600 auf 24 reduziert wurde, war allgemein sehr begrüßt worden. Wie der Vertreter der Zentralen Behörde erläuterte, war eine Konzentration auf ein deutsches Gericht wegen der bundesstaatlichen (föderalen) Struktur und Argumenten für eine bessere Erreichbarkeit nicht durchsetzbar. Es wird aber eine interne Konzentration auf ein Maximum von drei, statt bis zu 10-20 Richtern angestrebt. Damit und mit spezialisierter Zusatzausbildung steigen die Chancen ganz erheblich, dass Haager Verfahren nicht nur rascher, sondern auch von Richtern durchgeführt werden, die sehr klar zwischen den Anforderungen an ein Rückführungsverfahren und einer Sorge/Umgangsrechtsentscheidung unterscheiden können. Nach dem Haager Übereinkommen, Art. 16, 19 darf nach Bekannt werden eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens und vor einer Rückführungsentscheidung keine Sachentscheidung über das Sorgerecht erfolgen und ist eine Rückgabe des Kindes auch nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen. Der Kern des Abkommens ist, dass eine ev. Sorgerechtsentscheidung nach einer prompten Rückführung durch das zuständige Gericht am gewöhnlichen Aufentshaltort erfolgen soll und nur dort.

Die mangelnde Unterscheidung zwischen diesen Verfahren scheint die Hauptursache für sehr problematische deutsche Entscheidungen gegen eine Rückführung zu sein, die weltweit auf heftige Kritik gestoßen sind. Nur so kann man sich den Erfolg von Einsprüchen gegen eine Rückführung nach Artikel 13 Ib und II erklären, mit der Anhörung sogar von erst vierjährigen Kindern und deren Bedenken gegen den zurückgelassenen Elternteil und gegen eine Rückführung, der Anhörung des lokalen Jugendamtes, obwohl dieses wohl kaum etwas Relevantes über das soziale Umfeld am ausländischen Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes, auf das es nach Artikel 13 III allein ankommt, aussagen kann, etc. Dazu kommen, wegen dieser Verquickung, fast alle auch bei rein inländischen Sorge/Umgangsverfahren vielfach beklagten Mängel, einschließlich auch der oft viel zu langen Verfahrensdauer und der praktisch fehlenden Durchsetzung von Umgangsregelungen (bei Haager Fällen, nach Art. 21). Zur Verfahrensdauer ist in diesem Zusammenhang zu sagen, dass die sechs Wochen Frist des Art. 11 natürlich auch für Deutschland und deutsche Gerichte gilt, also das Argument mit der richterlichen Unabhängigkeit, gegen eine Terminierung und striktes case management inländischer Verfahren noch weit weniger überzeugt (vgl. dazu Heilmann, Kindliches Zeitempfinden und Verfahrensrecht, 1998). Ein Kind leidet nicht nur besonders stark unter einer langen Verfahrensdauer, es ist dann auch viel leichter beeinflussbar und damit der Kindeswille weit fraglicher, dessen Erkundung in einer richterlichen Anhörung in Deutschland überdies kaum ausreichend dokumentiert wird. (Auch eine Protokollierung der Fragestellung wäre wichtig, besonders in Fällen die unter dem Begriff Parental Alienation Syndrom zusammengefasst werden.) Bei Kindesentführung steigt zudem die Gefahr einer "Selbsthilfe" durch Rückentführung erheblich durch eine überlange Verfahrensdauer.

Väter für Kinder e.V. freute sich besonders, neben den vielen sehr problematischen Entscheidungen, auch über neue Entscheidungen (aus 1999) berichten zu können, die den Vorgaben des Haager Übereinkommens voll entsprechen und hoffentlich schon eine Trendwende bedeuten. Die Schreiben an uns weisen aber auch auf einen sehr dringenden Informations- und Betreuungsbedarf der betroffenen Eltern hin, der wegen der enormen psychologischen Belastung erheblich über rein formalrechtliche Fragen hinausgeht. Dafür bieten sich, worauf die französische Delegation auch hinwies, NGO's besonders an. Aber auch verlässliche Information über die notwendigen Formalitäten und rechtliche Fragen, möglichst aufgegliedert nach Zufluchtsstaat, ist dringend erforderlich und sollte von den öffentlichen Stellen oder in enger Zusammenarbeit mit ihnen angeboten werden, auch im Internet, existiert aber in Deutschland, im Gegensatz zu den umfangreichen Informationsangeboten einiger anderen Staaten bisher leider nicht. Basisinformationen sollten auch bei Polizeidienststellen, die bis jetzt allzu oft elterliche Entführung als internen Familienstreit ansehen (zumindest vor einem Strafantrag), vorhanden sein. Ein verzweifelter, zurückgelassener Elternteil, der beispielsweise Freitag Abend bei seiner Rückkehr die Kinder nicht mehr vorfindet, sollte zumindest sofort und überall einen klaren Aktionsplan mit den wichtigsten Schritten und Adressen etc. erhalten können. Besonders in Europa, mit seinen vielen oft sehr nahen Grenzen, ist größte Eile geboten, um die Gefahr einer internationalen Kindesentführung zu verringern. Suchaufrufe durch NGO's, z. B. im Internet, erscheinen aus rechtlichen Gründen, auch nur bei enger Zusammenarbeit mit der Justiz möglich. Eine prompte Verhinderung der Ausreise und eine effektive Suche nach dem Kind sollte möglichst auch schon vor einem (oder ohne) Strafantrag gegen den entführenden Elternteil möglich sein.

Die deutsche Delegation war auch aufgefordert worden, zur Durchsetzbarkeit von Entscheidungen nach dem Haager Übereinkommen Stellung zu nehmen. Inwieweit da in Deutschland besondere Probleme bestehen, wenn ein Rückführungsbescheid auch vom Beschwerdegericht (OLG) bestätigt wurde, ist Väter für Kinder e. V. nicht bekannt (vgl. aber OLG Stuttgart - HKiEntÜ Art. 11, 16. (17. ZS-FamS-, Beschluß v. 8.11.1999- 17UF 347/99). Ein Fall, in dem der Europäische Gerichtshof eine Verletzung des Artikel 8 [Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens] der Europäischen Menschenrechtskonvention sah ist aber aus Rumänien bekannt ( Ignacollo-Zenide vs. Romania, 25.1. 2000).
Aus der Sicht des Gerichts wurden auf dem Forum die grundlegenden deutschen gesetzlichen Bestimmungen ausführlich erläutert. Da ist zunächst das Ausführungsgesetz, mit dem etwas länglichen Namen Gesetz zur Ausführung von Sorgerechtsübereinkommen und zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie anderer Gesetze vom 5. April 1990, zuletzt geändertdurch das Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten nach dem Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 13. April 1999 (SorgeRÜbkAG), mit dem das Haager Übereinkommen und das (Luxemburger) Europäische Sorgerechtsübereinkommen in Deutschland Gültigkeit erlangten, insbes. §8 (Wirksamkeit der Entscheidung; Rechtsmittel). Zwangsmittel sind allgemein in § 33 FGG geregelt. Danach sind die Androhung und Erhebung von Geldstrafen, Gefängnis, Anwendung von Gewalt, Anordnung einer Hausdurchsuchung, und die Verpflichtung zu einer Aussage über den Verbleib des Kindes möglich. Die Anwendung von Gewalt gegen das Kind sei allerdings bedenklich. Die Durchsetzung von Rückführungsentscheidungen wurde an Hand von Beispielen auch aus anwaltlicher Sicht diskutiert.

Vom Vertreter der deutschen Zentralen Behörde (beim Generalbundesanwalt) wurde auch erläutert, dass eine prompte Vorauszahlung der Verfahrensgebühren oder ggfs. ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zusammen mit dem Rückführungsantrag erfolgen soll, auch wenn der entführende Elternteil später möglicherweise freiwillig einer Rückführung zustimmt, sich also weitere Gerichtsverfahren in Deutschland erübrigen. Nur so und, wenn auch die notwendige Dokumentation in deutscher Übersetzung beigefügt ist, könne der Antrag prompt an das zuständige Gericht weitergegeben werden. Dieser Vorgang dauere typischerweise mehrere Wochen. Künftig wolle man zur Beschleunigung bei Einwänden des entführenden Elternteils auf eine umfangreiche Konsultierung der Zentralen Behörde im Herkunftsland verzichten, und die Entscheidung über eine weitere Klärung dieser Einwände (z. B. Art 13 Ia, Nichtausübung des Sorgerechts durch den Antragsteller) von vornherein dem Gericht überlassen. Auch wenn noch nicht über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden ist, werde der Rückführungsantrag künftig an das Gericht als vorläufig weiter geleitet. Deutschland hat von der Möglichkeit eines Vorbehaltes nach Art. 42 Gebrauch gemacht und erhebt, abweichend von Art. 26, Verfahrenskosten, auch vom Antragsteller (zurückgelassenen Elternteil).

Der Frage ob Verfahrenskosten auch vom Antragsteller (zurückgelassenen Elternteil) erhoben werden sollen, nahm auf der Tagung breiten Raum ein. Die australische Delegation war speziell gebeten worden dazu und der gesamten Frage der rechtlichen Vertretung Stellung zu nehmen. Sie lieferte eine ausführliche Darstellung, nach Staaten aufgeschlüsselt. Sie und ein Großteil des Forums sprach sich, entsprechend Art. 26, sehr deutlich für Kostenfreiheit des Verfahrens, mit Stellung kompetenter Anwälte aus. Wie am Beispiel des Vereinigten Königsreichs (das zwar auch Vorbehalte gegen Art. 26 machte) erläutert wurde, führt dies auch zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens. Australien machte keine Vorbehalte gegen Art. 26, daher entstehen einem Antragsteller auf Rückführung aus Australien keine Verfahrenskosten, wenn die Zentrale Behörde dieses Verfahren vor Gericht führt. Prozesskostenhilfe wird nach Prüfung der Voraussetzungen auch Eltern gewährt, deren Kinder aus Australien entführt wurden. Diese finanzielle Hilfe kann auch Reisekosten für den zurückgebliebenen Elternteil und die Rückführung des Kindes einschließen, nicht aber Reisekosten für die Rückführung von Kindern aus Australien.

Am anderen Ende des Spektrums stehen die USA, wo Unterstützung für Antragsteller aus dem Ausland nur durch pro bono Anwälte möglich ist, die sich bei NCMEC (das diese Fälle im Auftrag des Kongresses handhabt) registrieren ließen und ohne oder für reduzierte Gebühren tätig werden. Das wurde heftig kritisiert, angesichts auch der Tatsache, dass im Vergleich viele sehr, sehr arme Staaten keinerlei Vorbehalte gegen Art. 26 machten. Kritisiert wurde auch, dass derzeit im Prinzip in den USA über 30.000 Richter für Haager Fälle zuständig sind.

Die Delegation aus den USA war gebeten worden über die Anerkennung von Sorgerechtsentscheidungen und Umgang nach Art. 21 zu berichten.
Anerkennung von Sorgerechtsenscheidungen: Gerichte sollten Sorgerechtsenscheidungen aus anderen Jurisdiktionen liberal interpretieren um dem Zweck des Haager Übereinkommens, das ist die Rückführung des Kindes an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, zum Zwecke der Durchsetzung, Abänderung oder Verhandlung über eine Sorgeregelung, breit möglichst zu unterstützen. Das sollte für alle ausländischen Staaten gelten, in denen Sorgerechtsentscheidungen auf dem Kindeswohl basieren. Unsicherheit bestehe, wenn der Antragsteller nur ein Umgangsrecht besitzt, das aber mit dem Recht verbunden ist, das Verbringen des Kindes vom gewöhnlichen Aufenthaltsort zu verhindern (in den USA ist selbst bei geringen Entfernungen dazu meist die Erlaubnis des Gerichts einzuholen). Innerhalb der Vereinigten Staaten sind diese Fragen durch den Uniform Child Custody Jurisdiction and Enforcement Act (UCCJEA) geregelt. Dieses Gesetz kann auf ausländische Staaten angewandt werden, als wären sie Teil der Vereinigten Staaten, ohne das Gegenseitigkeit besteht. Das entspricht dann etwa der Luxemburger Konvention vom 20.5.1980 innnerhalb Europas. Die Anerkennung und Durchsetzung sollte sich aber auf den Sorgerechtsstatus vor einer Entführung beschränken. Das Problem nachträglicher Sorgerechtentscheidungen zu Gunsten des zurückgelassenen Elternteils ist z. B. im kanadisch-schottischen Fall Thomson vs. Thomson (1994) sehr ausführlich diskutiert. In diesem Fall wurde die Rückführung nach Schottland durch ein "undertaking" des Vaters (der vorher nur ein Umgangsrecht hatte) erleichtert, von seinem alleinigen Sorgerecht nicht sofort Gebrauch zu machen, sondern sich um eine neue Regelung innerhalb von 5 Wochen nach Rückkehr zu bemühen. Die Tatsache des rechtswidrigen Verbringens oder Zurückhalten präjudiziere nach dem Übereinkommen keinerlei Einfluss auf eine spätere Sorgerechtsentscheidung. Es gebe genug Fälle in denen das Sorgerecht auf den entführenden Elternteil übertragen worden wäre und der sogar wieder ausreisen durfte. Die direkte Kommunikation zwischen Gerichten sollte gefördert werden und es sollte auf das (allerdings noch kaum ratifizierte) Haager Kinderschutzabkommen von 1996 geachtet werden. Diese regelt auch die Zuständigkeit der Gerichte für eine Sorgerechtsänderung, allerdings nach dem (neuen) gewöhnlichen Aufenthaltsort und nicht, wie in den USA, nach dem "Heimatstaat" in dem die Erstregelung erging.

Umgangsrecht: Man war sich auf dem Forum weitgehend einig, dass Art. 21, der lediglich die Unterstützung der Zentralen Behörden bei einem Antrag auf Umgang und der Durchführung fordert, praktisch wirkungslos ist. Von der amerikanischen Delegation wurde vorgeschlagen eine Regelung zu finden, die wie nach dem UCCJEA eine ausländische Umgangsregelung durchsetzen würde, selbst wenn dies erfordern würde die Kinder in das Ausland zu schicken. Mirror orders (vgl. Kanada) könnten dabei für die Einhaltung von Vereinbarungen sorgen.

Die U.S. Delegation ging auch auf die Frage des Case Managements ein (vgl. auch U.K). Eine gute Handhabung des Haager Übereinkommens erfordert ein case management sowohl in der Erstinstanz als auch bei einer Beschwerde, um eine effiziente und faire Zuteilung der Resourcen und Zeit für eine rasche Entscheidung über eine Rückführung zu erreichen. Es muss entschieden werden, welche Fälle besonders eilbedürftig sind. Der zugeordnete Richter sollte die notwendigen Schritte zu einer Entscheidung darstellen, einschließlich der offenen Fragen, sowie Fragen der Sicherheit des Kindes, wenn auf Artikel 13 Ib Bezug genommen wurde. Dies sollte mit einem Zeitplan verbunden sein, mit Fristen z. B. für die Parteien zur Beweiserbringung. Hingewiesen wurde vom kalifornischen Richter auch darauf, dass anders als bei Sorgerechtsentscheidungen bei denen Mediation in Kalifornien verpflichtend ist, hier zu entscheiden ist, ob sie im Sinne einer einvernehmlichen Lösung sinnvoll erscheint.

Die Delegation aus Mexiko sollte über die Rolle der Zentralen Behörde und die Rolle der Polizei berichten. Leider erfolgte die Präsentation ausschließlich in Spanisch. Der hätte man wahrscheinlich selbst mit bescheidenen Sprachkenntnissen besser folgen können, wenn nicht der Zusammenhang ständig durch eine zwar sehr kompetente Übersetzung, aber meist nur von Halbsätzen, oder noch kürzer, unterbrochen worden wäre. Außer der CD einer NGO (Juegos Sin Terminar) wurden keinerlei Unterlagen, auch nicht in Spanisch, verteilt. Der Berichterstatter sieht sich daher leider außerstande über diesen Beitrag im Detail zu berichten. Die Anwesenheit einer Delegation aus Mexiko war wegen der langen amerikanisch-mexikanischen Staatsgrenze und den doch sehr unterschiedlichen Rechtssystemen aber sicher wichtig. Leider konsumierten die Sprachprobleme auch viel Zeit. Natürlich darf die erhebliche Zeitüberschreitung nicht allein der Delegation aus Mexiko angelastet werden, es gab Zeitüberschreitungen auch bei anderen Präsentationen, und vor allem durch viel intensive, sehr aufschlussreiche Diskussion. Die Diskussion, mit dem Ziel eine Abschlussresolution für die Special Commission der Haager Konferenz im März 2001 zu verfassen, musste dann allerdings kürzer als geplant ausfallen. Die Delegierten haben jedoch eine Resolution angenommen in der empfohlen wird, dass die Haager Konferenz Richtlinien für die praktische Handhabung des Haager Übereinkommens erstellt und verbreitet. Diese Richtlinien sollten nach Konsultierung erfahrener Richter und Praktiker erarbeitet werden und eine größere Einheitlichkeit und Übereinstimmung in der Anwendung des Haager Übereinkommen bewirken.

Alles in allem war die Konferenz ein voller Erfolg und die Teilnahme, auch wegen der zahlreichen interdisziplinären und internationalen Kontakte, sehr lohnend. Angeregt durch diese Tagung, wurden auch unsere Webseiten über Internationale Kindesentführung wesentlich überarbeitet und ergänzt.

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