1. Beschluß des 14. ZS -5.FamS., OLG Oldenburg -14 UF 35/98 vom 10.7.98 (FamRZ 1998, S. 1464-1465)
2. AmtsG Groß-Gerau (FamRZ 1998, S. 1465)
3. OLG Hamm
    - BGB § 1671 II Nr.2 
       (FamRZ 1999, S. 38-39)
    (2. FamS, Beschluß v. 25.8.1998 - 2 UF 73/98)
    Zu den Anforderungen an die Übertragung der elterlichen
    Sorge auf einen Elternteil allein nach § 1671 II Nr.2
    BGB.
    Aus den Gründen:
    Die Übertragung der elterl. Sorge auf einen Elternteil
    allein ist gesetzestechnisch als Ausnahme gegenüber dem
    Regelfall des Fortbestehens der gemeinsamen elterl. Sorge
    ausgestaltet. Dies ergibt sich daraus daß eine
    Abänderung nur auf Antrag hin erfolgt und diesem Antrag
    nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen stattzugeben ist.
    Können diese Voraussetzungen nicht festgestellt werden,
    bleibt es bei der gemeinsamen elterl. Sorge.
  Auf der Grundlage des von der AGg. vorgetragenen
    Sachverhaltes kann nicht festgestellt werden, daß eine
    Aufhebung der  elterl. Sorge dem Kindeswohl hier am
    besten entspricht. Zu dem Einwand der AGg., der ASt.
    werde sich in alle Angelegenheiten einmischen,  ist darauf
    hinzuweisen, daßnach § 1687 BGB die Befugnisse
    getrennt lebender Eltern bei Fortbestehen der
    gemeinsamen  elterl. Sorge in der Weise geregelt sind,
    daß in den alltäglichen Dingen der betreuende
    Elternteil allein entscheidungsbefugt ist, während ein
    einvernehmliches Handeln auf Angelegenheiten von erheblicher
    Bedeutung beschränkt ist. Es gibt nach dem Vortrag der
    AGg. keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der ASt.
    nicht bereit ist, diese Aufgabenteilung zu akzeptieren.
    Vielmehr spricht sein Verhalten in der inzwischen etwa
    zweijährigen Trennungszeit gegen die von der AGg.
    befürchteten Auseinandersetzungen in Erziehungs- und
    Betreuungsfragen.
    Im Ergebnis verbleibt es daher bei der nach § 1626
    BGB bestehenden gemeinsamen elterl. Sorge der Parteien für
    die Kinder.
4. OLG Stuttgart -BGB §§
       1671, 1687 I S. 2,
       1628, 1632 I, 1696 (FamRZ 1999, S.
       39-40)
    (17. ZS -FamS-,Beschluß v. 9. 9. 1998 -17UF 309/98)
     Zu den (hier: verneinten) Voraussetzungen, unter denen
    ab dem 1. 7. 1998 dem Antrag eines Elternteils im
    Scheidungsverbund entsprochen werden kann, ihm das
    Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu
    überlassen.
     (Leitsatz der Redaktion)
    Aus den Gründen:
    Das FamG gelangte unter Anwendung der nach dem
    Kindschaftsrechtsreformgesetz ab 1.7. 1998 geltenden neuen
    Rechtslage zu dem Ergebnis es sei nicht zu erwarteten,
    daß die Übertragung des Autenthaltsbestimmungsrechts
    auf die Mutter dem Wohl der Kinder am bestem entspricht i.S.
    von §1671 II Nr. 2 BGB. 1. Dabei  geht das
    FamG unter Berufung auf die von Schwab (FamRZ 1998, 457,
    462) vertretene Auffassung davon aus, daß nach der
    Neufassung von § 1671 BGB die gemeinsame Sorge der
    normative Regelfall ist und Ausnahmen von diesem einer
    besonderen Begründung bedürfen. Dem schließt
    sich der Senat an. ...
    Die Eltern haben übereinstimmend in Ausübung ihres
    gemeinsamen Sorgerechts die Bestimmung getroffen, daß die
    Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben sollen. Der
    Vater hat dies bei seiner Anhörung vor dem FamG am 30. 7.
    1998 und in seiner Stellungnahme gegenüber dem Senat
    nochmals ausdrücklich bekräftigt und damit seine
    Einwilligung zum gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder bei
    der Mutter i.S. des §1687 I S. 2 erteilt. Zu einer
    einseitigen Änderung des Aufenthaltes der Kinder wäre
    der Vater aus Rechtsgründen nicht in der Lage, weil eine
    Ortsveränderung der Zustimmung der Mutter bedürfe.
    Würde er insoweit eigenmächtig handeln, so würde
    dies einen Rückführungsanspruch der Mutter
    nach § 1632 1 BGB auslösen. Um Änderungen
    beim Lebensmittelpunkt der Kinder herbeizuführen,
    müßte der Vater zunächst vom FamG
    gemäß § 1671 BGB die alleinige elterl.
    Sorge oder das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, zumindest
    jedoch gemäß § 1628 BGB das alleinige
    Entscheidungsrecht über den Aufenthaltsort der Kinder
    übertragen bekommen
5. OLG Zweibrücken
    -BGB  § 1671 I , 1671 II Nr.
       2 (FamRZ 1999, S. 40-41; KindPrax 6/98, S.189-190)
    (5. ZS - FamS - Beschluß v. 1. 10. 1998 - 5 UF 24/98)
1. Elternschaft und Partnerschaft sind im Blick auf die
    elterliche Sorge für ein gemeinsames (minderjähriges)
    Kind auseinanderzuhalten.
    2. Getrenntlebende Eltern sind verpflichtet, im Rahmen der
    elterlichen Sorge Konsens zu suchen und zu finden.
    3. Aus dieser Pflicht können Eltern nicht entlassen
    werden, solange ihnen ein gemeinsames Erziehungshandeln zum
    Wohle des Kindes zumutbar und die darauf gerichtete Erwartung
    nicht unbegründet erscheint.
    Aus den Gründen:
     a) Der Senat ist bei der Anhörung der
    Beteiligten, insbesondere der Kinder, zur Überzeugung
    gelangt, daß es dem Wohl der Kinder dient, wenn sich ihr
    Verhältnis zum Vater nicht darauf beschränkt,
    daß die Beziehung im Rahmen eines beiderseitigen
    Umgangsrechts gemäß § 1684 BGB aufrechterhalten
    wird. Die Kinder haben in einer ihrem Entwicklungsstand
    entsprechenden, dennoch aber eindringlichen Weise zu erkennen
    gegeben, daß sie bei der Mutter leben, den Vater, zu dem
    sie, wie der Senat gesehen hat, eine unbefangene und
    kindgerechte Beziehung haben,. aber auch nach der Scheidung und
    räumlichen Trennung ,,behalten" wollen. Den Kindern ist
    ersichtlich daran gelegen, daß sich auch dieser um sie
    kümmert und sorgt.
    b) ASt. und AGg. sind in der Lage, die elterl. Sorge weiterhin
    gemeinsam auszuüben.
    Die ASt., die sich gegen ein gemeinsames Sorgerecht wehrt, hat
    dem Senat Gegebenheiten berichtet, die die fehlende
    Konsensfähigkeit der Eltern untereinander
    dokumentieren sollten. Bei diesen geschilderten Kontroversen
    handelte es sich aber ausschließlich um aus der
    zerbrochenen Partnerschaft herrührende Konflikte.
    Auch aus solchen Umständen kann sich zwar die
    Unfähigkeit zu gemeinsamen Handeln dokumentieren. Bei den
    hier zu beurteilenden Verhältnissen scheint dies dem Senat
    aber nicht der Fall zu sein. Die ASt. ist ersichtlich bestrebt,
    die partnerschaftliche Trennung zum AGg. vollständig zu
    vollziehen, während sich dieser damit offensichtlich noch
    nicht abzufinden vermag. Sie weiß aber, daß diese
    erstrebte Loslösunig vom AGg. nur die Partnerebene
    betrifft, die gemeinsame Elternschaft aber fortbesteht und sie
    in diesem Bereich auch künftig mit dem Vater der Kinder
    verbunden bleiben wird.....
    Derzeitige oder künftige Schwierigkeiten in der
    Elternbeziehung, sei es wegen fehlender
    Kommunikationsfähigkeit, sei es wegen sachlicher
    Differenzen, haben deshalb bei der Prüfung, ob die
    Ausübung der elterl. Sorge allein durch einen Elternteil
    dem Kindeswohl am besten entspricht, außer Betracht zu
    bleiben, solange kindliche Belange davon nicht berührt
    werden. Dies kann selbst dann gelten, wenn das Wohl der Kinder
    nur unberührt bleibt, weil von dritter Seite Ausgleich
    geschaffen wird. Deshalb ist es hier auch unerheblich,
    daß erst der Rückgriff  auf den AGg. nach dem
    UVG diesen bewogen hat, seine Unterhaltspflicht zu
    erfüllen.
    Das gesamte (anonymisierte) Urteil ist jezt aus den Webseiten
    des Väteraufbruchs abrufbar:  http://www.vafk.de/Urteile/698olg_zb.html
    sowie bei der Väterhilfe e.V. zur Ansicht
    (html Format) oder download
    (zipped)
    6. AmtsG Chemnitz - BGB
    §1671 II Nr.2 (FamG, rkr. Urteil v. 3.9.1998 - 4 F
    681/97)
    FamRZ 1999(5), S.321-324
    1. Nach der durch das KindRG neu gefaßten Vorschrift
    des § 1671 II Nr.2 BGB stellt eine Alleinübertragung
    des Sorgerechts auf den betreuenden Elternteil und damit
    korrespondierend die Entziehung des Sorgerechts des nicht
    betreuenden Elternteils eine Ausnahme von der Regel des trotz
    Trennung und Scheidung fortbestehenden gemeinsamen Sorgerechts
    dar.
2. Eine solche Entscheidung kommt -
    ausnahmsweise - nur bei schwerwiegenden Mängeln des nicht
    betreuenden Elternteils in seiner Erziehungseignung, nicht
    jedoch allein schon dann in Betracht, wenn der betreuende
    Elternteil die Kooperation in Fragen der Kindesbetrcuung und
    elterlichen Sorge mit dem anderen Elternteil verweigert. In
    diesen Fällen ist die Alleinübertragung der
    elterlichen Sorge regelmäßig weder aus rechtlichen
    noch aus tatsächlichen Gründen geboten und dient
    jedenfalls dem Kindeswohl nicht am besten i. S. von § 1671
    II Nr.2 BGB.
     Aus den Entscheidungsgründen:
    Dem Sorgerechtsantrag der Mutter konnte nicht entsprochen
    werden. Zunächst ist festzustellen, daß eine
    Zustimmung des Vaters i. S. von § 1671 II Nr.1
    BGB nicht vorliegt, so daß dem Sorgerechtsantrag
    nur unter der  Voraussetzung von § 1671
    II Nr.2 BGB, also nur dann, wenn die Aufhebung
    der gemeinsamen elterl. Sorge dem Kindeswohl am besten
    entsprechen würde, stattgegeben hätte werden
    können. Dies hat das Gericht nicht festzustellen
    vermocht:
    ......
    Auch aus Rechtsgründen gebietet das Kindeswohl
    vorliegend keinesfalls die Übertragung des
    Alleinsorgerechts auf die Mutter. Das Gericht verkennt
    hierbei keineswegs, daß es der bisher - soweit
    ersichtlich - einhelligen Auffassung in der Rspr. entsprach,
    die Belassung gemeinsamen Sorgerechts - mindestens davon
    abhängig zu machen, daß beiden Eltern ein
    Mindestmaß an Übereinstimmung in
    erzieherischen Fragen und Kooperationsbereitschaft
    hierzu vorlag
    (OLG Schleswig, OLGR 1997, 244; OLG Hamm, FamRZ
    1997, 48; FamRZ 1996, 890; FamRZ 1988, 753; MDR 1995, 102;
    OLG Bamberg, FamRZ 1995, 1509; OLG
    Thüringen, Beschluß v. 7. 12. 1994 - 7 UF 44/94;
    OLG Frankfurt, FamRZ 1993,1352; BGH, FamRZ 1993,
    126; OLG Karlsruhe, FamRZ 1987, 89, und BVerfG,
    FamRZ 1982, 1179 = NJW 1983, 101).
    ---
        Doch selbst wenn die erforderliche
    Kooperationsbereitschaft der ASt. fehlcn würde,
    bestünde nach der seit 1. 7. 1998 geltenden Rechtslage
    kein Anlaß, an dem bisher - erfolgreich - bestehenden
    gemeinsamen Sorgerecht der Eltern eine Änderung
    herbeizuführen.
        Zwar würde es in diesen Fall
    naheliegen, im Umkehrschluß aus der bisher herrschenden
    Rspr. zu folgern, daß eine Aufhebung des
    gemeinsamen Sorgerechts nach der Neufassung von § 1671 II
    Nr. BGB in einem solchen Fall dem Kindeswohl am besten dienen
    würde. Diese Folgerung vermag das Gericht jedoch sowohl
    aus reehtssystematischen als auch tatsächlichen
    Gründen nicht zu ziehen
        Zum einen begründet das Gesetz durch
    die Festlegung, daß über das Sorgerecht
    überhaupt nur noch entschieden werden muß, wenn ein
    Elternteil dies beantragt, im Gegensatz zur bisherigen
    Rechtslage bis zum 30. 6. 1998 zwischen gemeinsamer und
    alleiniger elterl. Sorge ein rechtliches
    Regel-/Ausnahmeverhältnis, wonach die gemeinsame
    elterl. Sorge die Regel, die Alleinsorge die
    Ausnahme sein soll.
    ---
      Vor diesem Hintergrund müssen die Voraussetzungen,
    unter denen - ausnahmsweise - bei Nichtzustimmung des anderen
    Elternteils das Sorgerecht diesem entzogen werden kann,
    höher angesetzt werden als bisher. Gedacht werden
    könnte hier an Fälle, in denen der nichtbetreuende
    Elternteil zwar einerseits überhaupt kein eigenes
    Interesse an dem oder den Kindern zeigt. andererseits aber die
    Zustimmung - etwa aus Schikanegründen verweigert oder eine
    Eignung des nichtbetreuenden Elternteiles (vielfach z. B. bei
    Alkoholabusus) zum verantwortungsbewußten Umgang mit dem
    Kind und seinem (Mit-)Sorgerecht nicht besteht. Allein die
    Tatsache jedoch, daß der betreuende Elternteil den
    Wunsch hegt, nach der Scheidung ein alleiniges
    Sorgerecht auszuüben - und zwar, wie vorliegend, ohne
    daß hierzu nachvollziehbare, das Kind betreffende
    Gründe in der Person des anderen Elternteiles ersichtlich
    sind -, kann nicht alleinige Begründung für eine
    solche Ausnahmeentscheidung sein.
        Systematisch für das festgestellte
    Regel-/Ausnahmeverhältmis spricht weiter, daß der
    Gesetzgeber durch die Regelung in § 1687 I BGB nunmehr dem
    betreuenden Elternteil weitgehende
    Alleinentscheidungsbefugnisse ini Fragen des alltäglichen
    Zusammenlebens mit dem Kind übertragen hat. Nur noch bei
    Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung muß der nicht-
    betreuende weitere Elternteil beteiligt werden. Damit ist die
    Entziehung der elterl. Sorge bei fehlender oder nur
    begrenzt
    bestehender Kooperationshereitschaft rechtlich nicht nicht
    zwingend, da bei den - regelmäßig nur wenigen
    Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung entweder im
    Einzelfall eine Einigung gesucht und gefunden werden muß
    oder das Gericht hierzu eine Entscheidung zu treffen hat. Damit
    gibt es für den betreuenden Elternteil
    regelmäßig nur wenige Berührungspunkte mit dem
    Nichtbetreuenden, so daß seine fehlende
    Kooperationsbereitschaft nur in vergleichsweise wenigen
    Fällen auch tatsächlich zu Konflikten führen
    dürfte. In diesen Fällen jedoch, hiervon muß
    nach der gesetzgeberischen Konzeption ausgegangen werden, ist
    der Konflikt zwar nicht gewollt, aber hinzunehmen.
         Des weiteren muß
    berücksichtigt werden, daß der Gesetzgeber bei der
    Neufassung gerade der Regelungen zum Sorgerecht darauf
    verzichtet hat, eine - wie auch immer geartete -
    Kooperationsbereitschaft der Eltern als tatbestandliche
    Voraussetzung für ein gemeinsames Sorgerecht
    festzuschreiben. Vor dem Hintergrund der bisher nahezu
    einhelligen Rspr. zum gemeinsamen Sorgerecht kann wohl
    ausgeschlossen werden, daß es sich hierbei um ein
    unbeabsichtigtes Unterlassen gehandelt hat. Wenn jedoch - bei
    fehlendem Antrag zum Sorgerecht - das gemeinsame Sorgerecht
    voraussetzungslos fortbesteht, ist kein Grund ersichtlich, bei
    gestellten Sorgerechtsanträgen an das - ungeschriebene -
    Tatbestandsmerkmal der Kooperationsfähigkeit
    übertriebene Anforderungen zu stellen. Es kann
    schlechterdings nicht erwartet werden, daß EItern, die
    keinen Sorgerechtsantrag stellen, besser, diejenigen, die
    streitige Sorgerechtsanträge stellen, schlechter
    kooperieren. Dafür sind die möglichen Gründe,
    die im Einzelfall der Stellung eines Sorgerechtsantrages aus
    Sicht der Eltern entgegenstehen, zu vielschichtig.
    -----
       Auch aus tatsächlichen Gründen gebietet
    das Kindeswohll vorliegend keine Übertragung des
    alleinigen Sorgerechts auf die ASt. Die Auffassung,
    alleiniges Sorgerecht sei geboten, um die Kinder nicht dem
    Trennungskonflikt auszusetzen und ihnen ein ,,gesichertes"
    soziales Umfeld zu erhalten, kann unter fachpsychologischer
    Sicht - soweit feststellbar - wohl als überholt gelten
    (vgl. Jopt, Im Namen des Kindes 1992 ,26ff;
    ders., FamRZ 1987, 875, 877; Gründel,
    Gemeinsames Sorgerecht, 1995, S. 22/23; Fthenakis, FamRZ
    1988, 578, 580; w. N. bei Balloff/Walter FamkZ 1990,
    445, auch wenn diese die Ausgangsthese im Ergebnis nicht
    unterstützen; zu einem -jedenfalls teilweise - den
    Ergebnissen von BaIoff/Walter entgegenstehenden Ergebnis
    kommt Gründel, a.a.O., 5. 113); denn nach allem,
    was gerichtlicherseits feststellbar ist, können Kinder mit
    dem Trennungskonflikt und auch dem weiteren Konflikt der Eltern
    bei Fragen der Erziehung durchaus umgehen (vgl. etwa
    Gründel, a.a.O., 5. 157), nicht jedoch mit einem
    Kontaktabbruch zu dem nichtbetreuenden Elternteil (vgl. etwa
    O.-Kodjoe/Koeppel, DAVorm 1998, 10ff; Gründel,
    a.a.O, S. 24, m. Hinweis auf die Untersuchung von
    Wallerstein/Blakeslee, 1989), denn dieser kommt im psychischen
    Erleben des Kindes von seiner Belastungswertigkeit dem Tod
    dieses Elterntteiles gleich (Jopt, a.a.O., S. 26). Dabei
    muß berücksichtigt werden, daß ein
    Heraushalten des Kindes aus dem Trennungskoiiflikt, um den
    befürchteten ,,Schaden in der
    Persönlichkeitsentwicklung" zu vermeiden (vgl. für
    diese Argumentation etwa OLG Bamberg, FamRZ 1995, 1509
    ff.) fast gezwungenermaßen dazu führt, daß der
    nichtbetreuende und nichtsorgeberechtigte Elternteil irgendwann
    auch keinen Umgang mehr mit dein Kind haben kann, denn nur so
    können die Konflikte gänzlich vermieden werden.
    Solange jedoch der nichtsorgeberechtigte Elternteil von seinem
    (und dem Recht des Kindes, §1684 1 BGB) auch
    tatsächlich Gebrauch macht (oder Gebrauch zu machen
    versucht), sind die Konflikte, denen das Kind ausgesetzt ist,
    keinesfalls geringer als bei einem gemeinsamen Sorgerecht (vgl.
    nur die Beispiele bei Jopt, a.a.O., S.157 ff.).
         Damit wird, wenn dem betreuenden
    Elternteil allein wegen dessen etwa fehlender
    Kooperationsbereitschaft das alleinige Sorgerecht
    zugesprochen wird, diesem (unverdientermaßen) eine
    exklusive Rechtsposition zugewiesen, die er - jedenfalls
    in dem Fall einer von ihm so empfundenen Bedrohung (vgl. Jopt,
    5. 97-106) - auch zum Nachteil des nichtsorgeberechtigten
    Elternteiles und des Kindes ausnützen wird, ohne
    zureichende rechtliche und tatsächliche Gründe in die
    verfassunsrechtlich geschützte Rechtspositionn. (Art. 6 II
    5. 1 GG) des nichtbetreuenden Elternteils eingegriffen und
    schließlich, wenn es, wie in der überwiegenden
    Anzahl der Fälle, dann tatsächlich zu einem
    Kontaktabbruch des Kindes zu dem nichtsorgeberechtigten
    Elternteil kommt, dem Kind für seine weitere
    sozialpsychologische Entwicklung ein unwiederbringlicher
    Schaden zugefügt. Diesem Kontaktabbruch schließlich
    kann der nichtsorgeberechtigte Elternteil - rechtlich - nicht
    wirksam entgegenwirken, denn das Umgangsrecht nach § 1684
    I BGB kann gegen den Widerstand des sorgeberechtigten
    Elternteiles, wenn überhaupt, dann nur unter großen
    Schwierigkeiten (denen der Gesetzgeber in § 52a FGG n. F.
    versucht hat, entgegenzuwirken) durchgesetzt werden. Dazu
    kommt, daß auch dann, wenn - wie inzwischen als
    psychologisch gesichert angenommen werden kann - die sog.
    Bindungstoleranz des betreuenden Elternteiles ein wesentlicher
    Faktor für die Frage seiner Erziehungseignung ist (vgl.
    O.-Kodjoe/Koeppe1, a.a.O., S. 27), auch ihr
    vollständiges Fehlen wohl allenfalls in
    Ausnahmefällen eine Sorgerechtsentziehung rechtfertigen
    könnte.
    ..........
     Liegt diese Kooperationsbereitschaft jedoch nicht (nicht
    mehr oder noch nicht wieder) vor, kann dem Kindeswohl nur
    geschadet werden, wenn das Gericht durch Entziehung des
    Sorgerechts des nichtbetreuenden Elternteiles dem
    Kontaktabbruch zu diesem Vorschub leistet.
       Damit dient in Fällen wie dem vorliegenden
    die Entziehung des Sorgerechts des nichtbetreuenden
    Elternteiles nicht nur nicht am besten dem Wohl des Kindes,
    sondern das Kindeswohl steht einer solchen Entscheidung gerade
    entgegen, denn nur über das fortbestehende Sorgerecht hat
    der Vater (und hat auch das Kind) weiterhin jedenfalls die
    Chance, als der wechselseitigen Entwicklung teilzuhaben und
    eine stabile und harmonische Beziehung zum anderen Teil
    aufzubauen bzw. zu erhalten.
    ..........
(Mitgeteilt von Richter am AmtsG und Lehrbeauftragter
L. Bode, Chemnitz)
7. OLG Bamberg, Beschluss vom
    9.2.1999 -2UF 183/98,  §§ 1671, 1687 BGB
    Gemeinsames Sorgerecht trotz Widerspruch der Mutter (KindPrax
    4/99, 133-134)
    Kommt es zwischen Eltern, die sich in Grundfragen der
    Erziehung einig sind, lediglich in Nebenfragen zu
    Streitigkeiten, die durch Einschaltung eines Vermittlers
    lösbar sind, besteht kein Anlaß, von der gemeinsamen
    elterlichen Sorge abzugehen.
Ausgangslage: Im Scheidungsurteil war die elterliche Sorge für die Kinder auf die Mutter übertragen worden. Dagegen wandte sich der Vater, der die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge wollte. Die Mutter beantragte die Zurückweisung unter Hinweisung auf ihre Auseinandersetzungen mit dem Kindesvater.
Rechtslage: Es blieb bei der gemeinsamen Sorge, weil
    die Zustimmung des Vaters zur Übertragung auf die Mutter
    fehlte und dies auch nicht dem Wohl der Kinder am besten
    entspricht.
    Die Regelung über die Befugnis der alleinigen Entscheidung
    in Angelegenheiten des täglichen Lebens in §
    1687 Abs 1 BGB habe
       zur Folge, dass in diesen Fällen regelmäßig
       kaum erhebliche Konflikte zwischen den Eltern entstehen
       könnten, während andererseits auch im Falle der
       Alleinsorge eines Elternteiles Auseinandersetzungen mit dem
       geschiedenen Ehepartner nicht ausgeschlossen seinen, weil
       aufgrund des Umgangsrechtes weiterhin Kontakte notwendig
       sind und damit Reibungsflächen fortbestehen.
       Entscheidend sei deshalb, ob zwischen den Eltern zumindest
       in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für die
       Kinder (§ 1628 BGB)
       eine Art Grundkonsens besteht und beide über ein
       Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit und
       Kooperationswilligkeit verfügen (ebenso OLG Oldenburg,
       FuR 1999, 20). Das wurde im vorliegenden Fall vom OLG
       bejaht, obwohl innerhalb von zwei Jahren etwa 12 mal ein
       Vermittler eingeschaltet worden war. Die von der Mutter ins
       Feld geführten Vorkommnisse stellten im wesentlichen
       nur Begleiterscheinungen im Rahmen der Umgangskontakte dar,
       Diese Meinungsverschiedenheiten würden auch im Falle
       der Alleinsorge durch die Mutter im wesentlichen
       fortbestehen.
Kommentar (VfK): Wir betrachten, neben der Entscheidung des AmtsG Chemnitz, auch diese Entscheidung als besonders wichtig und richtungsweisend, weil sie ebenfalls von den üblichen fast dogma-artigen, schematischen Entscheidungen abweicht, die als Voraussetzung für gemeinsame Sorge breite Kooperationswilligkeit und Konfliktfreiheit fordern. Hier wird endlich erkannt, dass ein Großteil der Konflikte aus dem Wunsch entsteht, eine exklusive Beziehung zu den Kindern aufzubauen und den früheren Partner weitgehendst auszuschließen, also im wesentlichen im Zusammenhang mit Umgang und alltäglichen Angelegenheiten. Durch Alleinsorge entsteht aber ein Machtgefälle, das diese Konflikte, auch die Loyalitätskonflikte der Kinder, eher wesentlich verschärft, statt zu sie zu lindern. Derselbe Elternteil wird meistens die Unterstützung durch den anderen Elternteil willkommen heißen, wenn es sich um besonders wichtige Angelegenheiten, etwa eine gravierende Erkrankung des Kindes, handelt. Andere wichtige Angelegenheiten, die allein Gegenstand der gemeinsamen Sorge nach dem KindRG sind ( §1687 BGB), könnten dann in Einzelfällen immer noch durch Mediation oder durch Anrufung des Gerichts nach § 1628BGB geregelt werden.
Wenn aber feststeht, dass eine Kooperationfähigkeit und
    Kooperationswilligkeit auch in ganz wesentlichen oder
    prinzipiellen Angelegenheiten nicht hergestellt werden kann,
    dann sollte auch der Versuch gemacht werden festzustellen, an
    welchem Elternteil sie scheitert. Das geschah im Fall
    8. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.3.1999-
    2UF 297/98.  §§ 1671, 1696 BGB.
    Alleinsorge des Vaters mangels Kooperationsfähigkeit
    der Mutter.
    Die Mutter war nach einer Entziehungskur im Nervenkrankenhaus
    nicht in die elterliche Wohnung zurückgekehrt. Mit ihrer
    Zustimmung wurde die elterliche Sorge allein auf den Vater
    übertragen. Später wollte sie aber die gemeinsame
    Sorge.
    Das Sorgerecht verblieb mangels Kooperationsfähigkeit der
    Mutter allein beim Vater. Die mangelnde Kooperationswilligkeit
    der Mutter kam auch darin zum Ausdruck, dass sie es ablehnte,
    vor dem Kreisjugendamt zu einem Gespräch mit dem Vater und
    dem Kind zu erscheinen. Bei dieser Sachlage bestehe die Gefahr,
    daß die Antragstellerin ein gemeinsames Sorgerecht dazu
    missbrauchen werde, die ungestörte Entwicklung des Kindes
    zu beinträchtigen, zumal sie meint, der Erziehung durch
    den Vater und die Großmutter väterlicherseits
    ,,gegensteuern" zu müssen.
Nach der neuen Fassung des § 1671 BGB ist auch
    eine Teilübertragung der elterlichen Sorge
    zulässig.
    9. OLG Hamm -BGB § 1671 Beschl.
    v. 30.11.98 -2UF 86/98. (FamRz 1999, 394-395).
    Ist ein Wohnungswechsel der alleinsorgeberechtigten
    Mutter eines Schulkindes ins Ausland nicht unwahrscheinlich
    (hier: Portugal), so ist es geboten, ihr das
    Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen
    Sorge nicht zur alleinigen Ausübung, sondern gemeinsam mit
    dem Vater zu übertragen.
Der Vater hatte eine Abänderung der elterlichen Sorge
    in der Weise beantragt, dass sie ihm nunmehr allein oder
    gemeinsam mit der Mutter zustehe. Eine Einschränkung der
    Alleinsorge durch die Mutter hielt der Senat jedoch nur bzgl
    des Aufenthaltsbestimmungsrechts für geboten. Anders als
    bei der ursprünglichen Entscheidung nach
       §1671II BGB bei der
       zu entscheiden ist welche Sorgeregelung dem Kindeswohl am
       besten entspricht,erfordert eine Abänderung nach
       § 1696 BGB,
       dass dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig
       berührenden Gründen angezeigt ist. Die
       Eintrittsschwelle ist dadurch also deutlich heraufgesetzt.
       Sie ist nicht allein dadurch gegeben, wenn jetzt
       festgestellt werden könnte, dass alleinige Sorge durch
       den Vater oder gemeinsame Sorge dem Kindeswohl am besten
       entsprechen würde. Das sah der Senat im übrigen
       auch nicht gegeben, da der Vater und seine
       Lebensgefährtin durch teils subtile, teils direkte
       suggestive Beeinflussung eine emotionelle Belastung des
       Kindes aufgebaut habe, die Züge einer sich selbst
       erfüllenden Prophezeiung aufwiesen. Sie meinten
       angeblich auffälliges Sexualverhalten des Kindes zu
       finden. Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, insbes.
       im sexuellen Bereich, konnten aber nicht bestätigt
       werden. Das Kind hat aber bei seiner Anhörung klar zu
       erkennen gegeben, dass es unter dem ständigen Ausfragen
       durch den Vater leidet. Der Beteuerung des Vaters, dass das
       Wohl des Kindes für ihn absoluten Vorrang habe, hielt
       der Senat entgegen, dass er nicht einmal den
       Mindestunterhalt zahle, und nicht über die
       erforderliche Bindungstoleranz verfüge.
    Aufgrund seiner ablehnenden Haltung gegenüber der Mutter
    sei zu erwarten, dass er bei Alleinsorge die Kontakte des
    Kindes zur Mutter nicht in gleicher Weise fördern
    würde, wie dies die Mutter bisher getan habe. Es gebe auch
    keine Hinweise, dass die Mutter wegen ihrer Zugehörigkeit
    zum ,,Zentrum für experimentelle Gesellschaftsgestaltung"
    (ZEGG) das Kind vernachlässigt habe. Da sie sich aber
    bisher schon monatelang in Einrichtungen und einer
    Wohngemeinschaft dieser Gruppe in Portugal aufgehalten habe,
    sei die Gefahr eines Umzugs, der die Lebenssituation des Kindes
    (nach der Einschulung) erheblich verändern und sein Wohl
    berühren würde, aber nicht auszuschließen.
Kommentar (VfK): Diese Entscheidung erscheint wichtig, da es in Deutschland (anders als etwa in den USA) genügend andere Entscheidungen gibt, in denen dem alleinsorgeberechtigten Elternteil ohne weiteres zugebilligt wird, auch in den entferntesten Winkel der Welt zu ziehen und damit effektiv jede Verbindung des Kindes zum anderen Elternteil zu "kappen". Vgl. auch Beschluss des OLG Stuttgart v.9.9.1998 (Nr. 4, oben). .