15.7.2000: Da der Zugang zu den Webseiten des Europ. Gerichtshofes für Menschenrechte (http://www.echr.coe.int) derzeit nicht zu funktionieren scheint, stellen wir die Pressemitteilung und das Urteil zum Fall Elsholz gegen Deutschland temporär auf unseren Seiten zur Verfügung (nur in Englisch)
13.7. 2000 Deutschland wegen Menschenrechtsverletzung (Art 6, 8 EMRK) vom Europäischen Gerichtshof verurteilt: Verweigerung eines Umgangsrechts.
Pressemitteilung (vollständiges Urteil folgt):
JUDGMENT IN THE CASE OF ELSHOLZ v. GERMANY
The European Court of Human Rights has today notified in writing judgment in the case of Elsholz v.Germany. The Court [of Human] Rights held by thirteen votes to four that there had been a violation of Article 8 of the European Convention on Human Rights (right to respect for family life), unanimously that there had been no violation of Article 14 taken in conjunction with Article 8 of the Convention (freedom from discrimination in respect of the right to respect for family life) and by thirteen votes to four that there had been a violation of Article 6 § 1 (right to a fair hearing) of the Convention. Under Article 41 (just satisfaction) of Convention, the Court awarded the applicant 35,000 German marks (DEM) for non-pecuniary damage and DEM 12,584.26 for legal costs and expenses......
Communiqué du Greffier
ARRÊT DANS L’AFFAIRE ELSHOLZ c. ALLEMAGNE
Par un arrêt communiqué par écrit le 13 juillet 2000 dans l’affaire Elsholz c. Allemagne, la Cour européenne des Droits de l’Homme dit, par treize voix contre quatre, qu’il y a eu violation de l’article 8 (droit au respect de la vie familiale) de la Convention européenne des Droits de l’Homme, à l’unanimité, qu’il n’y a pas eu violation de l’article 14 pris avec l’article 8 (interdiction de discrimination en ce qui concerne le droit au respect de la vie familiale) et, par treize voix contre quatre, qu’il y a eu violation de l’article 6 § 1 (droit à un procès équitable). En application de l’article 41 (satisfaction équitable) de la Convention, la Cour alloue au requérant 35 000 marks allemands (DEM) pour dommage moral ainsi que 12 584,26 DEM pour frais et dépens...
Es folgt eine Darstellung des Sachverhaltes und der Urteilsbegründung. Der Sachverhalt ist uns allerdings aus ähnlichen Fällen leider sehr bekannt [vgl. dazu z. B. den erst gerade erschienen Artikel (9.7.200) aus Le Figaro, insbesondere über die unkritische Würdigung des "Kindeswillens" durch deutsche Gerichte, sowie unsere Informationen zu PAS und ,,Umgangsausschluß im Sinne des Kindeswohls?"]. Deshalb ist die Entscheidung auch für viele andere Fälle äußerst bedeutungsvoll, eheliche wie nichteheliche. (Der Beschwerde einer Diskriminierung nach Art. 14 EMRK gegen den nichtehelichen Vater wurde nicht entsprochen, weil der Gerichtshof [unserer Erfahrung nach zu Recht] davon ausging, dass die deutschen Entscheidungen auch im Falle eines ehelichen Kindes ähnlich ausgefallen wären.):
Mutter zieht nach 3 Jahren mit ihrem älteren Sohn und dem
gemeinsamen nichtehelichen Kind 1988 aus der gemeinsamen
Wohnung aus. Vater hat noch etwa 3 Jahre lang häufigen
Umgang mit seinem Sohn, bis Juli 1991. Im Dezember erklärt
der Sohn, gerade fünfjährig (!!) dem
Jugendamt, dass er keine weiteren
Kontakte mit seinem Vater wünsche. Daraufhin werden
Umgangsersuchen von allen Instanzen abgelehnt, mit den
bekannten Begründungen: Ein Umgang gegen den
augenscheinlichen Willen des (mitten im Konflikt befindlichen
und dadurch unzweifelhaft erheblich beeinflußten) Kindes,
gleich welchen Alters, und bei massiver Ablehnung durch den
sorgeberechtigten Elternteil würde dem Kindeswohl
widersprechen. Das war auch für das Berufungsgericht
(Landgericht) offenbar so selbstverständlich, dass auch
dieses die Einschaltung eines psychologischen
Sachverständigen für unnötig hielt (obwohl nicht
nur vom Vater wiederholt gefordert, sondern auch vom Jugendamt
empfohlen), und sogar von einer weiteren Anhörung der
Eltern und des Kindes absah. Die Verfassungsbeschwerde wurde
nicht zur Entscheidung angenommen (1994).
13.7.2000:Das Urteil im Fall Elsholz gegen Deutschland(in Französisch und Englisch ) ist nun ebenfalls vollständig verfügbar. Der Beschwerdeführer war vor dem Gericht durch Rechtsanwalt Dr. Peter Koeppel, München, und die Bundesregierung ("the Government") durch ihren "agent", Frau H. Voelskow-Thies, Ministerialdirigentin im Bundesjustizministerium vertreten.