Information von Väter für Kinder e.V. :
FGG-Reformgesetz
Das Gesetz
zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz -FGG-RG) vom
17.Dezember 2008, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 61,
ausgegeben zu Bonn am 22.Dezember 2008 ist am 1. September 2009
in Kraft getreten. Es kann als pdf Datei (158 Seiten) eingesehen oder
heruntergeladen werden (aber nicht gedruckt oder daraus kopiert werden)
unter
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl108s2586.pdf%27]
Wir werden uns bemühen, ähnlich wie auch nach der Reform des
Kindschaftsrechtes in 1998, unsere Zusammenfassung der aus unserer
Sicht wichtigsten Bestimmungen
dem neuen
Gesetz baldmöglichst anzupassen. Dabei ist zu beachten, dass sich
gegenüber den ersten Referentenentwürfen, aber auch nach dem vom
Kabinett verabschiedeten Regierungsentwurf
einiges geändert hat, was nicht nur rein redaktioneller d.h.
sprachlicher Natur ist, oder die Gliederung (Nummerierung) der
einzelnen Paragraphen betrifft. Das sollte nicht überraschen, wenn die
Stellungnahmen zum Referentenentwurf (an denen wir als Verband auch
beteiligt waren) angemessen berücksichtigt werden und schließlich das
Parlament nach bestem Wissen und Gewissen entscheidet, besonders dann
nicht, wenn, wie in diesem Falle, Einzelheiten des Gesetzentwurfs sehr
kontrovers diskutiert wurden, das zum Teil sogar noch nach Abschluss
des Gesetzgebungsverfahrens (z. B. über Aufgaben und Vergütung von
Verfahrensbeiständen, vgl. z. B. ZKJ 2/2009, das ganz diesem Thema
gewidmet ist)
Während der Entwurf- und Gesetzgebungsphase
haben wir bereits ausführlich über diese Bestimmungen, speziell zu Beratung und Familienmediation,
berichtet (auch wiederholt unter Aktuelles, mit der damaligen
Bezeichnung FamFG). Damit gibt es jetzt einige sehr begrüßenswerte, wenn auch im Vergleich mit dem Ausland leider insgesamt recht
zaghafte Verbesserungen bei der Umsetzung des Sorge- und Umgangsrechtes, mit vielfach nur bloßen
Kann-Bestimmungen und nur vermehrten Hinweisen auf schon bestehende Beratungs- und Mediationsangebote,
ohne dass dafür Mindestqualifikationen oder neue Fördermaßnahmen
vorgesehen wurden, wie sie anderswo schon längst bestehen, auch z. B. im
benachbarten Österreich als einkommensabhängige geförderte Familienmediation nach §39c FLAG 1967, gemäß den Richtlinien als Co-Mediation, d.h. Jurist+ Psychologe, möglichst auch männlich-weiblich. Besonders
wichtig erscheinen uns aber das Beschleunigungsgebot, § 155 (§ 165 im Referentenentwurf), und dass
endlich, wie schon im Durchführungsgesetz zum EU Abkommen über
Internationale Kindesentführung (Brüssel IIa), zur Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen zu Sorge und Umgang Ordnungsmaßnahmen eingeführt werden,
die auch nachträglich, z. B. nach Umgangsvereitelung in den Osterferien, eingesetzt werden können,
anders als die deshalb weitgehendst unwirksamen bisherigen Zwangsmaßnahmen nach § 33 FGG, vgl. Pressemitteilung. Gegenüber dem Referentenentwurf wurde jedoch die Sollbestimmung in eine Kann-Bestimmung abgeschwächt.
Der bisher so häufig genutzte "Standortvorteil" und die dann faktische
Umgangsvereitelung durch (auch heimlichen) Umzug an einen möglichst
entfernten Ort, unter Mitnahme der Kinder, trotz noch bestehenden
Mitsorgerecht des anderen Elternteils (vgl. Kindesentführung: ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?)
wird mit dem neuen § 154 (eingeschränkt im Vergleich zu § 164 im Referentenentwurf) wenigstens etwas erschwert, weil dann
das
nach § 152 Abs. 2 (§ 162 im Entwurf) zuständige Gericht ein Verfahren an das Gericht
des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes abgeben kann,
wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung
des anderen geändert hat. Dies gilt aber nicht, wenn dem anderen
Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht. Auch
damit hinkt Deutschland immer noch um Jahrzehnte hinter dem Stand z. B.
in Nordamerika hinter her. Das Buch von Barbara Jo Fidler, Nicholas Bala, Rachel Birnbaum,Katherine Kavassalis, Challenging Issues in Child Custody Disputes. A Guide for Legal and Mental Heath Professionals,
Carswell, Toronto 2008, widmet den psychologischen und
juristischen Aspekten von Umzug des Wohnelternteils mit Kindern
(engl "relocation") zwei lange Kapitel (72 Seiten), mit einer
Vielzahl von Literaturstellen und Gerichtsurteilen aus Kanada und
den USA. Der Grundsatz, dass das Kindeswohl der entscheidende Faktor
für die Bewilligung eines Umzugs sein muss hat sich dort längst
durchgesetzt. Das ist ein Thema das von sehr besorgten,
zurückgelassenen Elternteilen immer wieder an uns herangetragen wird,
auch weil sehr oft ein Umgang mit dem Kind aus rein praktischen und
Kostengründen erheblich erschwert, wenn nicht ganz unmöglich gemacht
wird. Nach der deutschen Gesetzeslage und Rechtspraxis hat der
Umgangsberechtige ja allein den logistischen Aufwand und die Kosten zu
tragen, sogar ohne steuerliche Berücksichtigung und gleichgültig, ob
der Umzug zwingend notwendig war oder willkürlich und sogar
eigenmächtig.(erst ganz allmählich scheint hier ein Umdenken
einzusetzen, wie einige neue Gerichtsurteile wenigstens hoffen lassen.)
Dazu kommt, dass einer möglichst gleichwertigen
Elternschaft, wie sie auch im
benachbarten Ausland durch ein Doppelresidenz (Wechsel)modell
angestrebt wird, in Deutschland schon dadurch entgegengewirkt wird, dass die Aufenthaltskosten für das Kind nicht wie
anderswo relativ nach Aufenthaltsdauer und relativem Einkommen der
Eltern verteilt werden, sondern der Umgangsberechtigte davon völlig
unabhängig allein Kindesunterhalt bezahlen muss, außer bei einer
praktisch völlig unrealistischen, exakten 50:50 Aufteilung des
Aufenthaltes (oder beim Volljährigenunterhalt).
§ 81 [Grundsatz der
Kostenpflicht]
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem
Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann
auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist.
In Familiensachen ist stets über die Kosten zu
entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder
teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
1. der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für
das Verfahren gegeben hat,
2. der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht
auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen
musste,
3. der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft
unwahre Angaben gemacht hat,
4. der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner
Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert
hat,
5. der Beteiligte einer
richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung
nach § 156 Abs. 1 Satz 4 nicht nachkommt, sofern der
Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können
Kosten in Verfahren, die seine Person betreffen, nicht
auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur
auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch
ihn veranlasst wurde und diesen ein grobes Verschulden
trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenerstattung
abweichend regeln, bleiben unberührt.
§ 89 [Ordnungsmittel]
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen
und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld
und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen.
Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft
anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des
Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den
Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25000 Euro nicht
übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten die §§ 901 Satz 2, 904 bis
906, 909, 910, 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der
Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die
Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden
Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
§ 135
[Außergerichtliche Streitbeilegung über
Folgesachen]
(1) Das Gericht kann anordnen, dass die
Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien
Informationsgespräch über Mediation oder eine
sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen
Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem
Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine
Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung hierüber ist selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Das Gericht soll in geeigneten Fällen den Ehegatten
eine außergerichtliche
Streitbeilegung anhängiger Folgesachen
vorschlagen.
wobei Folgesachen hier definiert sind:
§ 137 [Verbund von
Scheidungs- und Folgesachen}
(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu
verhandeln und zu entscheiden (Verbund).
(2) Folgesachen sind
1. Versorgungsausgleichssachen,
2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht
gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch
Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen
mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den
Unterhalt Minderjähriger,
3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen und
4. Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu
treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Woxchen vor der
mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der
Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht
wird. Für die Durchführung des
Versorgungsausgleichs in den Fällen des § 1587b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf es keines Antrags.
(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die
Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das
Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen
Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit
dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor
Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in
der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund
beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht .
(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die
die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 erfüllen,
mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu
Folgesachen.
(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen;
sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch
unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der
Abtrennung als selbständige Verfahren
fortgeführt.
§ 152 [Örtliche Zuständigkeit]
(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen
Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug
anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen,
sofern sie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen.
(2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. I
(3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den Absätzen 1
und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das
Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
(4) Für die in den §§ 1693, 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und in
Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
bezeichneten Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten
Maßnahmen dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft oder
Pflegschaft anhängig ist.
§ 154 [Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes]
Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren an
das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes
verweisen, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne
vorhergehende Zustimmung des anderen geändert hat. Dies gilt
nicht, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung
nicht zusteht oder die Änderung des Aufenthaltsortes zum Schutz
des Kindes oder des betreuenden Elternteils erforderlich war.
§ 155
Vorrang- und Beschleunigungsgebot]
(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das
Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind
vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den
Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat
nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem
Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins
ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit
demVerlegungsgesuch glaubhaft zu machen.
(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.
§ 156 [Hinwirken auf ein Einvernehmen]
(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei
Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht
oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens
auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem
Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung
durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder – und
Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen
Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen
Verantwortung hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die
Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen
Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer
Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnung ist nicht selbständig
anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die
Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich
aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter
Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem
Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das
Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine
einvernehmliche Regelung im Termin nach §155 Abs. 2 nicht erreicht
werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den
Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an
einer Beratung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das
Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betrefen, den Umgang
durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll
das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich
anhören.
§ 158
[Verfahrensbeistand]
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in
Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen
geigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung
seiner Interessen erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen
Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2. in Verfahren nach den §§ 1666
und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der gesamten Personensorge in
Betracht kommt,
3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll,
in deren Obhut es sich befindet,
4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine
Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben oder
5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen. Er
wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines
Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu
begründen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren
Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht
selbständig anfechtbar.
(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen
und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind
über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in
geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des
Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem
Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit
den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am
Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den
Verfahrensgegenstand mitwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der
Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der
Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen.
Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden,
wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder
einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten
angemessen vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben
wird,
1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden
Entscheidung oder
2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des nicht
berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt § 277 Abs. 1 entsprechend. Wird
die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt, erhält der
Verfahrensbeistand eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro. Im
Fall der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die
Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz
anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie
die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ab. Der Aufwendungsersatz
und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im übrigen
gilt §168 Abs. 1 entsprechend.
(8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufuzuerlegen.
§ 163 [Fristsetzung bei
schriftlicher Begutachtung; Inhalt des
Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes]
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das
Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist,
innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.
(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes
betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der
Erfüllung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung
des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.
(3) Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge findet nicht statt.
Wird fortgesetzt.
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