Information von Väter für Kinder e.V.:


VfK e.V. dankt dem Verfasser für die freundliche Genehmigung zur Wiedergabe im Volltext.

Dr. Peter Koeppel:

Bad Boll, 9. - 11. Dezember 1998:

Psychologie im Familienrecht - Bilanz und Neuorientierung

Einführungsreferat zum gleichbenannten workshop:
 

Was erwartet der Rechtsanwalt vom psychologischen Sachverständigen?

1. Wissenschaftlichkeit

Ein psychologisches Gutachten ist "eine wissenschaftliche Leistung, die darin besteht, aufgrund wissenschaftlich anerkannter Methoden und Kriterien nach feststehenden Regeln der Gewinnung und Interpretation von Daten zu konkreten Fragestellungen Aussagen zu machen."[1]

Deshalb erwartet der Rechtsanwalt zunächst und in allererster Linie als Grundvoraussetzung wissenschaftliche Arbeitsweise. Hierzu gehören zwingend:

· Solides Fachwissen, Kenntnis des aktuellen Forschungsstandes und Erfahrung;[2]

· Richtige Auswahl [3] nur anerkannter Untersuchungsverfahren, deren fachkundige Anwendung und wissenschaftliche Würdigung, die für alle Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar [4] sein muß.

Üblich sind projektive Tests [5], die jedoch wegen mangelnder Verläßlichkeit problematisch sind.[6]

Am Ende der Untersuchung sollte eine konkrete Aussage stehen, die sich nicht auf Spekulationen stützt, sondern auf den (welchen?) Untersuchungsergebnissen gründet.

Auf grundlegende Mängel familienpsychologischer Gutachten hat bereits eine wissenschaftliche Studie hingewiesen, die Mitte der achtziger Jahre im Auftrag zweier Bundesministerien ( Justiz, Familie ) [7] erstellt, jedoch nicht veröffentlicht wurde. Dort heißt es in der Zusammenfassung (S. 112):

"15. Mißt man die Qualität des Gutachtens an den in den beteiligten Fachwissenschaften und der Rechtsprechung aufgestellten fachlichen Anforderungen, schneiden die meisten Gutachten schlecht ab. Häufig sind die Erhebungen nicht vollständig, schlecht dokumentiert und die Empfehlung nicht nachvollziehbar begründet."

Auf sehr häufig mangelhafte Gutachten für Familiengerichte machte 1996 auch die Gesellschaft für Psychologie auf ihrem 40. Kongreß aufmerksam..

Es ist mir nicht bekannt, daß diese fachlich fundierten, schweren Kritiken bei den für die Familiengerichtsbarkeit zuständigen Stellen zu irgendwelchen Initiativen führte.[8]

2. Qualifikation, d.h. Berufserfahrung, Kompetenz [9], Professionalität

Unverzichtbar sind:

· Diplom-Hauptprüfung in Psychologie nach abgeschlossenem Hauptfachstudium der Psychologie; [10]

· zusätzliche Qualifikation im Hinblick auf ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsnormen ( KJHG, KindRG );

· fünf- bis besser zehnjährige Berufserfahrung als Psychologe. Es gilt der Satz: Theoretisches Wissen ersetzt kein praktisches Können! [11]

· Kenntnisse und Berufserfahrung in Psychopathologie.
Erwachsene wie auch oft schon Kinder stehen aufgrund langwieriger Gerichtsverfahren unter permanentem Streß, der zu Verhaltensauffälligkeiten führt; wer dies nicht richtig einordnen kann, kommt zwangsläufig zu Fehlbeurteilungen.

- Erwartet werden kann Professionalität und allgemeinverständliche Ausdrucksweise in Wort und Schrift. Psychologie darf nicht Geheimwissenschaft sein!

3. Unabhängigkeit

- dazu gehört wirtschaftliche Unabhängigkeit; also keine in gewisser Weise von gerichtlichen Aufträgen abhängigen "Berufssachverständigen".

Zu fragen ist auch, ob Mitarbeiter von Instituten, deren Leiter gemäß Gerichtsauftrag den Gutachter auswählen sollen, unabhängig sind oder hier eher ein Fall von Scheinselbständigkeit vorliegt, solange sie nicht auch unabhängig vom Institut tätig sind.

Wer mit Gerichtsgutachten beauftragt wird, ist grundsätzlich nur dann unabhängig, wenn er ein laufendes Einkommen aus anderweitiger fachlicher Tätigkeit bezieht, z. B. aus therapeutischer Praxis.

4. Kindorientiertheit

· die gesetzliche Vorgabe seit 1.7.98 lautet: Kind braucht beide Eltern!

Deshalb Abschied von der Entweder-Oder-Logik und stattdessen Systemschau, d. h. Betrachtung der Familie als ein System zwischenmenschlicher Beziehungen.

Diese sog. Systemschau geht von einer der Entwicklung und Veränderung dieser Beziehungen innewohnenden Psychodynamik aus und hilft damit den Kindern, soviel wie möglich an familiärer Vertrautheit mit beiden Elternteilen zu bewahren. Und sie vermittelt den zerstrittenen Eltern die Chance zu einer Verständigungsbasis. Klenner, der mißglückte Gutachten sammelt und darüber schreibt, schätzt, daß heute immer noch mehr als die Hälfte aller Gutachten der Entweder-Oder-Logik folgen und sieht dies als einen Untersuchungsfehler 1. Grades an. [12]

Auch nach Jopt darf der Gutachter nicht länger nach dem besseren Elternteil suchen, sondern muß vielmehr unter Einsatz aller Fähigkeiten der Beratung und Mediation versuchen, beide Elternteile zur gemeinsamen Sorge zu befähigen.

Wenn der Gutachter bei diesem Jopt'schen Bemühen scheitert, muß er in Beachtung der gesetzlichen Vorgabe sowie der einschlägigen Rechtsprechung zur Bedeutung des Sorgerechtskriteriums Bindungstoleranz [13, 14] den bindungstoleranteren Elternteil finden und benennen, damit das Kind auch nach Trennung bestmöglichen Kontakt zu beiden Eltern behält.

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EXKURS: Interventionsdiagnostik versus traditionelle Diagnostik

In der erwähnten sog. Freiburger Studie [15] heißt es (S. 48):

Der Gutachter hat drei wesentliche Aufgaben:
-- die Feststellung des Sachverhalts aufgrund von interpretierten Daten
-- die Beantwortung der Fragen des Gerichts in Form einer Handlungsempfehlung
-- die Untersuchung von Befriedungs- und Entspannungsmöglichkeiten im Konflikt der Parteien.

Schließlich unter Zusammenfassung (S. 110)

"Bei Fragen nach dem Grund der Einholung zeigte sich, daß die Mehrzahl der Richter schon Sachverständige beauftragt hatten, obwohl sie eigentlich ohne weitere Aufklärung hätten entscheiden können. Bei solchen - vom Verfahrensrecht eigentlich nicht vorgesehenen - Gutachten kam es ihnen darauf an, daß der Sachverständige den Elternstreit beschwichtigt oder die Erfolgsaussichten einer Rechtsmitteleinlegung schmälert. Die Richterinterviews legen sogar den Schluß nahe, daß neben der Unsicherheit, welche Entscheidung besser ist, die Hoffnung auf Befriedung des Elternstreits gleich häufig zur Gutachtenseinholung motiviert hat.
... In knapp 30% der Fälle war das Bemühen um Streitschlichtung erfolgreich: Gutachterargumentation und -vorschlag wurden nicht nur vom Gericht, sondern auch von beiden Eltern ausdrücklich akzeptiert."
Demnach wurde die Streitschlichtung durch den Gutachter schon bis ca. 1984, obwohl gemäß ZPO oder FGG nicht vorgesehen, von allen Verfahrensbeteiligten akzeptiert. Das konnte auch nicht anders sein, denn schließlich ist die Herstellung des Rechtsfriedens stets oberstes Ziel des Familiengerichts und damit auch seines Gehilfen, des Gutachters, wobei dieser Rechtsfrieden ( Familienfrieden ) stets im kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklungsinteresse des Kindes ( = Kindeswohl ) liegen muß und im Zweifel liegt. Dies gilt seit 1. Juli 1998 m. E. zweifelsfrei nach der gesetzlichen Vorgabe des KindRG mit der Zielrichtung Erhalt beider Eltern.

Die Rechtslage nach Inkrafttreten des § 52 Abs. I FGG gebietet es nunmehr auch dem Gutachter, in jedem Fall seine Kompetenzen dafür einzusetzen, daß zwischen den Eltern Einvernehmen hergestellt wird. Wenn nämlich dem beauftragenden Richter aufgegeben ist, so früh als möglich und in jeder Lage eines die Person eines Kindes betreffenden Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken, dann muß dies auch für den Gutachter gelten, dessen Stellung im Verfahren der eines Gehilfen des Gerichts ist.

Rechtstechnisch ausgedrückt: Der neue § 52 Abs. I FGG geht den älteren, dem Befriedungsauftrag des Gutachters entgegenstehenden Vorschriften der ZPO und des FGG als lex posterior vor. Damit ist m. E. die Streitfrage Interventionsdiagnostik oder traditionelle ( (Status-)Diagnostik zugunsten der Interventionsdiagnostik entschieden.

Zu gleichem Ergebnis kommt man über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: [16]

Im neuen Kindschaftsrecht hat jede elterliche Sorgerechtsposition eine eigenständige, gegenüber der Sorgerechtsposition des anderen Elternteils unabhängige Existenz. Das Gebot der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet daher alle Beteiligten, in einem solchen Verfahren nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. dem der Erforderlichkeit vorzugehen Daraus folgt, daß auch der Gutachter zunächst alles in seiner Macht stehende tun muß, um das Problem, welches mit dem Verfahren gelöst werden soll, durch andere Mittel als den des Eingriffs in die Rechtsposition eines Elternteils zu lösen.

Auf einen Nenner gebracht bedeutet dies für die Gutachtenbeauftragung:

Der Familienrichter ist aus § 52 I FGG verpflichtet, nur solche Gutachter auszuwählen, die zu einer erfolgreichen Vermittlung zwischen den Eltern aus Erfahrung in der Lage sind.

Der Gutachter ist auch dann zur Vermittlung im Sinne des § 52 I FGG verpflichtet, wenn der Gutachtenauftrag hierzu schweigt.

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Jedem Interventionsversuch des Familienpsychologischen Gutachters muß jedoch die Diagnostik zunächst des Kindes ( liegen Anzeichen einer PAS-Schädigung vor? ) als auch seiner Eltern vorausgehen. Gerade dies ist die wichtigste Aufgabe des/der Sachverständigen, die dem Richter abgenommen werden soll. Wir wissen heute aus der amerikanischen Forschung, daß entfremdende / programmierende Elternteile ( das gilt für Väter und Mütter in gleicher Weise! ) meist selbst psychopathologische Merkmale von Schädigung, oft aus eigener Frühkindheit, aufweisen.[17]  Hiervor gilt es das Kind zu schützen.. Deshalb erwartet ein Rechtsanwalt von dem Beweismittel ‚Familienpsychologisches Gutachten' auch hierüber im Interesse und zum Schutz des im Elternstreit be- (ge-) fangenen Kindes Klarheit vom Sachverständigen; vor allem dann, wenn alle richterlichen wie auch gutachterlichen Befriedungsversuche gescheitert sind

5. Kontrollmöglichkeit

· Vom Psychologischen Sachverständigen ist - falls er mit seinem Vermittlungsversuch scheitert - ein Gutachten zu erwarten, welches den Untersuchungsplan und die Schlußfolgerungen, welche dem Gericht als Entscheidungshilfe dienen sollen, bei klarer Gliederung und Trennung von These und Begründung nachvollziehbar und einer in der Wissenschaft üblichen Kontrolle zugänglich macht.

· alle Gespräche sollten - nach vorangehender Genehmigung durch die Beteiligten - per Video- oder mindestens Tonband aufgenommen werden und in Zweifelsfällen den Eltern oder deren Anwälten zur Nachprüfung verfügbar gemacht werden.

6. Schnelligkeit

· aus § 407a ZPO ergeben sich die Pflichten des SV vornehmlich zeitlicher Dimension. So hat er unverzüglich zu prüfen, ob eine Übernahme der Gutachtenerstellung in Betracht kommt und Zweifelsfragen zu klären. Falls wegen Überlastung oder anderen Gründen an sofortiger Arbeitsaufnahme gehindert, sollte SV ebenso unverzüglich Mitteilung an Gericht machen. [18]

· grundsätzlich sollte das Gutachten spätestens drei Monate nach Auftragserteilung [19] vorliegen.

- Gemäß der Berufsordnung für Psychologen von 1986 sind Gutachten und Untersuchungsberichte frist- und formgerecht zu fertigen. [20]

Nicht fristgerecht bezeichne ich eine Bearbeitungsdauer von weit über drei Monaten, ja teilweise bis zu einem Jahr, wenn während dieser Zeit der Kontakt von Kindern zum nicht betreuenden Elternteil gestört ist. Solche Bearbeitungszeiten verstoßen schlicht gegen das vom Gesetzgeber geschützte Kindeswohl. Falls die zügige Bearbeitung an der Kooperationswilligkeit eines Elternteils scheitert, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

- Die Bearbeitungsdauer sollte um so kürzer sein, um so jünger das betroffene Kind ist. Psychologische Sachverständige sollten die Problematik des kleinkindlichen Zeitgefühls kennen [21] und beachten und ggf. die ihnen gesetzte Bearbeitungsfrist auch unterschreiten. Ganz grundsätzlich hat der SV als der gegenüber Gericht im Zweifel bessere Kenner des Zeitgefühls von Kleinst-, Klein- und Vorschulkindern seine Bearbeitungszeit dem Alter der betroffenen Kinder anzupassen.

Zwischen der hier gestellten Forderung auf schnelle Gutachtenerstellung und der oben aufgezeigten Verpflichtung des Gutachters zu einer Vermittlung und friedlichen Lösung des Elternstreits besteht nur scheinbar ein Widerspruch: der Königsweg muß sein, schnellstens nach der auch hier erforderlichen Basisdiagnostik die Vermittlung zu versuchen mit dem Hinweis, daß er bei Mißerfolg verpflichtet sei, dem Gericht Mitteilung zu machen, an wem er gescheitert sei.

Zu zeitlichen Problematik muß aus der Zusammenfassung der jüngst vorgelegten, sehr lesenswerten Studie von Stefan Heilmann, Kindliches Zeitempfinden und Verfahrensdauer, bei Luchterhand (1998) auszugsweise zitiert werden:

VI. Die Rechtsprechung des EGMR ... fordert eine Anpassung der Verfahrensdauer an das Alter des Kindes aufgrund der gerade bei kleineren Kindern in besonderem Maße bestehenden Gefahr faktischer Praejudizierungen und der besonderen Belastungen für das Kind.(S. 312)

VII, 2. Insbesondere das Grundrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. I i.V.m. Art. 1 Abs. I GG wird dann verletzt, wenn das kindliche Zeitempfinden in kindschaftsrechtlichen Verfahren keine hinreichende Berücksichtigung findet.

...beeinflußt auch die Auslegung des § 12 FGG, so daß sich mit fortschreitender Verfahrensdauer ... der weite Gestaltungsspielraum des Gerichts zunehmend verengt.

XII. Das .. KindRG vermag die unzureichende Berücksichtigung des kindlichen Zeitempfindens im Verfahrensrecht nicht zu beseitigen und wird damit insb. den verfassungs- und völkerrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.

7. Vertrauenswürdigkeit

· Von einem Gehilfen des Gerichts, welcher der SV ist ( § 403 ZPO ), müssen ebenso hohe charakterliche Anforderungen (Objektivität, Unparteilichkeit etc.) erfüllt sein wie vom Richter selbst.

· Entsprechend § 410 Abs. I ZPO sollten alle Gutachten mit der eidesstattlichen Versicherung abschließen, daß es unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet wurde. [22]

Dies ist natürlich in Fällen allgemeiner Beeidigung - wie teilweise, jedoch nicht obligatorisch in Bayern - entbehrlich, vgl. § 410 Abs. II ZPO.

· Objektivität sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, die sich aus dem Gebot der Unparteilichkeit ergibt. Dennoch werden hierzu auch in jüngsten einschlägigen Veröffentlichungen Ausführungen gemacht, die unnötig wären, wenn nicht bei den Autoren gewisse Zweifel beständen. [23]

- Der Gutachter muß ergebnisoffen [24]an die Aufgabenstellung herangehen

Wie problematisch gerade das Problem der Unparteilichkeit und Objektivität gesehen werden muß, zeigt das diesbezügliche Ergebnis der bereits erwähnten sog. Freiburger Studie, die wie folgt zusammenfaßt (S. 111):

"13. Das Ausmaß des mütterlichen Vorsprungs kann nur zum Teil aus besseren Wertungen in Einzelkriterien wie Bindung und Kindeswille hergeleitet werden. Ihr Erfolg läßt sich zum Teil nur durch einen Mutterbonus erklären. So haben etwa der bisherige Aufenthalt oder die Qualität der beobachteten Interaktion ein viel stärkeres Gewicht, wenn sie zugunsten der Mutter ausfallen. Im Zweifel empfehlen somit viele Sachverständige eher die Mütter."

8. Korrektheit bei der Abrechnung

Der SV wird nach Zeitaufwand, insb. auch für seine Vermittlungsversuche und ggf. für Aufwendungen für die schriftliche Anfertigung des Gutachtens, sowie Kilometergeld, Porti, Telefongebühren entschädigt. Kontrolle ist schwierig, teilweise unmöglich, jedenfalls für den die SV-Rechnung anweisenden Bezirksrevisor.
Deshalb ist äußerste Korrektheit geboten, schon um sich nicht unnötigem Verdacht auszusetzen. Geschädigt würden stets Eltern oder Staatskasse!

9. Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung

Der Gutachter haftet für grobe Fahrlässigkeit bei der Erstellung des Gutachtens. Das gilt für grobe Fahrlässigkeit bei der Exploration, der Auswahl der Tests wie auch der Auswertung der ermittelten Daten. Grob fahrlässig handelt auch, wer ohne ausreichende Kenntnisse der neuen anerkannten Forschungsergebnisse tätig wird.

Grundsätzlich könnten Haftpflichtansprüche von allen untersuchten Familienangehörigen, auch der Kinder (!), geltend gemacht werden. Dieses Berufsrisiko bedarf der genügenden Abdeckung durch eine Berufshaftpflichtversicherung.

[1]  vgl. Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen, Richtlinien für die Erstellung Psychologischer Gutachten, 1994, S. 8

[2] diese drei Voraussetzungen werden ausdrücklich in den Richtlinien (vgl. FN 1) genannt. – Vgl. auch Berufsordnung für Psychologen von 1986 in Report Psychologie 1/1986, S. 9, wo es unter I. 3. Kompetenz heißt: “Der Psychologe ist verpflichtet, sich durch Fortbildung über den jeweiligen Stand der Wissenschaft in Kenntnis zu setzen.” -  Zum aktuellen Forschungsstand gehört heute die Kenntnis der amerikanischen Forschungsergebnisse und Fachliteratur zum Parental Alienation Syndrome nach R. Gardner ebenso wie die von der American Bar Association  veröffentlichte, erste bekanntgewordene Langzeitstudie von Clawar & Rivlin (1991): Children held Hostage – Dealing with Programmed and Brainwashed Children (erscheint voraussichtlich 1999 in deutscher Übersetzung)

[3] Anerkannt sind Verfahren, die der über 650 psychodiagnostische Verfahren umfassende  vgl. Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen, Richtlinien für die Erstellung Testkatalog der Testzentrale des Verlags für Psychologie, Göttingen, enthält ( dahinter steht das Testkuratorium des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP), Bonn ); - zur Testauswahl Leitner: Evaluation ... (1998)

[4] vgl. Berufsordnung für Psychologen, VIII., 2. Transparenz: Gutachten und Untersuchungsergebnisse müssen für den Adressaten inhaltlich nachvollziehbar sein.

[5]  bes. häufig FiT (Familie in Tieren), FRT (Family Relations-T.), Duess (Fabelmethode), CAT (Kinder-Apperzeptions-T.),  Sceno-T., Schloß-Zeichen-T.; zur Häufigkeit jüngst Ballof, FPR 1998, 212; Leitner aaO.

[6] vgl. für viele Finger, FPR 1998, S. 228

[7]  Schlußbericht des Projekts Psychologische Gutachten in Prozessen vor dem Familiengericht, vorgelegt von Christoph Werst / Dr. Hans-Jörg Hemminger; Projektleiter: Dr. Peter Dietrich; Universität Freiburg; 112 SS. + Anhang ( Typoskript , ohne Jahresangabe, wohl 1985) Ausgewertet wurden insgesamt 118 Gutachten, die von 70 über das gesamte Bundesgebiet verteilten Gerichten  in Auftrag gegeben waren

[8]  so berichtet Jochen Paulus in ‚Die Zeit‘ Nr. 41 vom 4.10.96; nach Bergmann aaO (FN 10)

[9]  Finger aaO, S. 229 meint, daß gerade hier manches im argen liegt. – (FN 37): “Dabei wirkt sich die verbreitete Praxis mancher ‚Marktführer‘ im Gutachterwesen, gerade Berufsanfänger ... einzusetzen, durchaus nachteilig aus.” ...

[10] kritisch zu dieser einzig erforderlichen Qualifikation Bergmann, epd-Dokumentation 6/97, 56ff. sowie Neue Justiz 1997, 67ff.

[11]  die Richtlinien verlangen ausdrücklich Erfahrung! vgl. FN 2

[12]  nach mündlicher Mitteilung vom 05.12.1998

[13]  vgl. dazu einschlägige Rechtsprechung, die zunächst den Begriff des Beziehungserhalts hervorhob, seit OLG Celle, FamRZ 1994, 924  vermehrt Bindungstoleranz als wichtiges Sorgerechtskriterium herausstellt

[14]  U. Kodjoe schlägt vor, anstelle von Bindungstoleranz besser von Bindungs- (oder Beziehungs-) akzeptanz zu sprechen

[15]  vgl. FN 7

[16]  vgl. Rummel, KindPrax 1998, S. 77; ders. DAVorm 1998, Sp. 753ff.

[17]  so schreiben J. Johnston & V. Roseby: In the Name of the Child, NY 1997, S. 93: “ Without an understanding of the parents‘ own issues and conflicts, it becomes impossible to identify their effects on the present crisis. The history may indicate, for example, that one or both parents may themselves have failed to achieve a complete separation from a primary parent, leaving them dependent and lacking in inner resources. When the marital separation occurs, such parents experience a sense of panic that cannot be fully appreciated without an understanding of its earliest origins. The marital separation ( as well as the child’s attempts at individuation ) may also evoke feelings connected to previous losses that remained unresolved.”

[18]  in dem bei nordrheinwestfälischen Gerichten verwendeten Formblatt ZP 22 ‚Aufforderung zur Gutachtenerstattung‘ heißt es: Das Gericht geht davon aus, daß Sie das Gutachten bis spätestens zum ..... vorlegen können. Sollte dies nicht möglich sein, bitte ich um Nachricht unter Angabe der Gründe und des Zeitpunktes, zu dem das Gutachten erstattet werden kann.

[19]  in der Zusammenfassung der oben erwähnten Freiburger Studie heißt es hierzu: “Das durchschnittliche Gutachten wurde in 3 bis 6 Monaten erstellt (und mit 40 bis 50 DM pro Stunde und insgesamt 1000 bis 2000 DM abgerechnet. Es war etwa 20 Seiten lang und enthielt sehr viel mehr Darstellung von Erhebungsschritten als Interpretation und Wertung.”)
Nach St. Heilmann: Kindliches Zeitempfinden und Verfahrensrecht, Luchterhand 1998, S. 226/7 trägt die Hinzuziehung von SV wesentlich zur Verfahrensverzögerung bei; so nach Lidle-Haas: Das Kind im Sorgerechtsverfahren, Berlin 1987, S. 184 durchschnittlich 4,5 Monate

[20]  aaO (FN 2); VIII, 1

[21]  vgl. dazu St. Heilmann aaO, SS. 15-24 und 311-315, der zu recht auf die Gefahr faktischer Präjudizierung bei kleineren Kindern hinweist

[22]  hierzu fordert das in FN 18 angeführte Formblatt auf.

[23]  z. B. Finger, FPR 1998, S. 227 (“Vorverständnisse”); auch Bergmann, FN 10

[24]  auch hier Finger, aaO, S. 228
 

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