Die Kindschaftsrechtreform vom 1. 8. 1998 beinhaltet auch eine Änderung des Namensrechts in einigen Punkten, obwohl es sich im wesentlichen um eine Übertragung des Familiennamensrechts von 1994 handelt (Greßmann, Neues Kindschaftsrecht, 1998, S. 67 ff). Eine wichtige Frage ist dabei die Einbenennung eines Kindes in der "neuen" Familie, nach Wiederverheiratung (Heirat) des sorgeberechtigten Elternteils. Dem Kind kann der neue Ehename zugewiesen werden, wenn der andere Elternteil zustimmt, oder dessen Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt wird (§1618 BGB).
Mit dieser Frage setzt sich das OLG Oldenburg im Beschl v. 18.6.1999 - 11 UF 26/99 auseinander, den wir im folgenden auszugsweise aus NJW 2000, Heft 5, S. 367-368 zitieren. Es weist insbesondere darauf hin, dass nach dem KindRG eine höhere Eingriffsschwelle besteht: Die Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils muß nunmehr im Sinne des Kindeswohl ,,erforderlich" sein, nicht nur ,,förderlich". Aus diesem Grunde wurde der Beschwerde des Vaters gegen die vom Amtsgericht verfügte Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung entsprochen.
Die Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils zur Namensänderung minderjähriger Kinder ist davon abhängig, ob die Namensänderung im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist.
Zum Sachverhalt: Die Ast. lebt nach ihrer Scheidung vom Ag., der der Vater der elf, zehn und acht Jahre alten Kinder ist, nun mit P in einer neuen Ehe. Sie strebt an, dass alle Kinder den Familiennamen ihres jetzigen Ehemannes erhalten sollen. Der Ag als Kindesvater willigt nicht ein. Daraufhin hat die Kindesmutter den Antrag gem. § 1618 BGB gestellt, die erforderliche Zustimmung des Kindesvaters zu ersetzen, dem das AG entsprach. Hiergegen wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde. ....Die Kindesmutter betreibe das Verfahren nur zur eigenen Abgrenzung gegenüber ihrem früheren Leben. Hier gehe es nicht um das Kindeswohl. Die Kinder seien vielmehr unter psychischen Druck gesetzt, so dass auch aus deren Anhörung nichts hergeleitet werden könne. Gerade nach der Neufassung des §1618 BGB sei eine zwingende Notwendigkeit Voraussetzung für die Ersetzung der Zustimmung. Diese Notwendigkeit sei hier nicht gegeben. Vielmehr würden die Kinder von der Kindesmutter, die bereits in dritter Ehe lebe, nur missbraucht, weil die Kindesmutter jedes Mal ,,alle Brücken hinter sich abbrach", wenn sie einen Lebenspartner verlassen hatte. So sei ihm schon auf Antrag der Kindesmutter ,,das hälftige Sorgerecht" entzogen worden. Durch die begehrte Namensänderung werde ein neuer Keil zwischen die Kinder und ihn als Vater getrieben.
Aus den Gründen: II.... . Die Verschärfung der Eingriffsvoraussetzungen wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bewusst vorgenommen (vgl. Mühlens/ Kirchmeier/Greßmann, Das neue Kindschaftsrecht, 1998, S. 129 f §1618 BGB). Die Gesetzesneufassung will damit ausdrücklich die Bindungen des Kindes an den Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, auch im Bereich des Namensrechts stärken (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT Dr 13/85 11, S. 73 f. zu § 1618). Erforderlich ist eine Einbenennung infolgedessen nur, wenn sie für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes zu dem Kind nicht bestünde (so Wagenitz, FamRZ 1998, 1546 [1551 f.]; vgl. dazu auch OLG Braunschweig, OLGR 1999, 123, und OLG Celle, OLGR 1999,141).
.... Da die Kinder im Alter von nunmehr elf, zehn und acht Jahren nach der Einschätzung des Senats die volle Tragweite einer neuen Namenszuordnung nicht zu erkennen vermögen, kann der von ihnen geäußerte Wunsch - der auch imi Rahmen der Anhörung der Kinder beim AG zum Ausdruck gekommen ist - kein ausschließlich maßgebendes Kriterium sein, zumal der Senat davon überzeugt ist, dass der von den Kindern artikulierte Wunsch nach einer Namensänderung durch die innerhalb der Familie laufenden Gespräche um die beabsichtigte Namenserteilung von den Elternteilen mit initiiert wurde.
Auch soweit die Kinder im Rahmen der Anhörung beim AG belastend empfundene Fragen aus ihrer Umgebung geschildert haben übersteigen diese vom Senat durchaus ernst genommenen Erklärungen jedenfalls nicht den Rahmen einer gewissen Lästigkeit. Keinesfalls wird damit aber die Erforderlichkeit im Sinne des Gesetzes begründet. Einer erneuten Anhörung der Kinder bedürfe es nicht, zumal auch die Ast. selbst auf mehrfaches Befragen den Senat keine zusätzlichen Gründe für die Erforderlichkeit der Umbenennung der Kinder dargelegt hat. Bei dieser Sachlage geht der Senat davon aus, dass die Kindesmutter und deren Ehemann mit der beabsichtigten Namenserteilung den Zweck verfolgten, die Integration der Kinder in ihre Familie nach außen zu zementieren. Diesem durchaus anzuerkennenden Wunsch wollen die Kinder ihrerseits offenkundig entsprechen. Gleichwohl ist jedoch nichts ersichtlich für eine Annahme, dass das seelische Wohl der Kinder beeinträchtigt wird, wenn sie den Namen ihres Vaters behalten, zumal in der heutigen Gesellschaft verschiedene Namen innerhalb einer Familie nicht mehr ungewöhnlich sind. Deshalb erscheint eine völlige Durchtrennung des Namensbandes, welches die Kinder noch mit dem Ag., ihrem leiblichen Vater, verbindet, jedenfalls derzeit nicht erforderlich.
Anm. d. Schriftltg: Ebenso OLG Köln, NJW-RR 1999, 729 Zu dieser Problematik vgl. auch OLG Zweibrücken, NJWE-FER 1999.