KIND - FAMILIE - MENSCHENRECHTE
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                                Väter für Kinder e.V.
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Nummer 1/96

verantwortlich i. S. d. P.: Prof. Dr. M. Reeken / Vorsitzender
 


Kosten der Ausübung des Umgangsrechts

Am 9.11.1994 erging ein BGH- Urteil, das die ohnehin schwache Stellung des Umgangsrechts noch weiter aushöhlt. Es bestimmt, daß der unterhaltsverpflichtete Ehegatte dem unterhaltsberechtigten Ehegatten grundsätzlich keine Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts unterhaltsmindernd entgegenhalten kann (NJW 1995, Heft 11, S. 717- 718). Mit anderen Worten: Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder leben, hatangesichts nach Trennung und Scheidung meist beengter wirtschaftlicher Verhältnisse allein dadurch, daß er weit genug wegzieht, die Möglichkeit, den Umgang des anderen Elternteils faktisch auszuschließen. Salopp gesprochen liest sich das BGH- Urteil so: Wer das Umgangsrecht ausüben will, ist selber schuld; dann soll er gefälligst auch dafür bezahlen.

Denkwürdig sind die Gründe die der BGH anführt. Er verweist auf das staatliche Kindergeld, das dem Umgangsberechtigten zur Entlastung zur Verfügung stehen soll. Aber: Das Kindergeld steht hälftig auch dem anderen Elternteil zu. Der BGH ist ferner der Ansicht, daß eine Abweichung von dem Grundsatz, daß der Umgangsberechtigte für die Kosten aufzukommen hat, möglicherweise die Lebenshaltung der Kinder beeinträchtigen würde, weil die Kinder vielfach tatsächlich am Unterhalt des Sorgeberechtigten teilhaben (!).

Um einen Eindruck vom Umfang des Problems zu geben, sei aus einer Untersuchung von Ofuatey- Kodjoe und Wiestler (Diplomarbeit Universität Freiburg, 1994) zitiert. Die Autorinnen fanden in einer Stichprobe von 73 nichtsorgeberechtigten Vätern folgende Entfernungen zwischen den Wohnorten:

33%   bis zu 10 km

34%   10- 100 km

19%   100- 500 km

10%    500- 850 km

4%      850- 9000 km

Das BGH- Urteil ist in FamRZ 1995, Heft 9, S. 539- 340 vom Vorsitzenden Richter Dr. D. Weychardt am OLG Frankfurt/Main kommentiert worden. Er weist in zahlreichen Einzelheiten ein "Vorverständnis des BGH- Senats nach und sagt voraus, daß das Urteil kein langes Leben haben wird. Hier nur die wichtigsten Argumente: Der BGH selbst beruft sich in seiner eigenen Rechtsprechung auf die "nacheheliche Solidarität" und auf den "Lebensstandard", an dem geschiedene Ehegatten grundsätzlich in gleicher Weise teilhaben. Dazu gehört aber auch, daß beide Eltern weiter für ihre Kinder zur Verfügung stehen. Wenn weite räumliche Trennung zusätzliche Kosten verursacht, dann sind das Kosten eben dieses vor der Trennung der Ehepartner gemeinsam gepflegten Familienstandards. Wäre den Eheleuten bei ihrer Trennung noch nicht bekannt, wer von ihnen später Unterhaltsberechtigter, wer Umgangsberechtigter sein wird, dann würden sie eine gleichmäßige Aufteilung der Umgangskosten vereinbaren.

Das BGH- Urteil kann natürlich nur durch ein höherinstanzliches Urteil aufgehoben werden. Es kann auch nur durch die Klage eines Betroffenen angegriffen werden. Wir möchten Betroffene ermuntern, eine solche Klage zu verfolgen. Die Erfolgsaussichten sind gut, und Zehntausende Umgangsberechtigter könnten profitieren. Einschlägig hierfür ist eine Entscheidung des BVerfG (2. Kammer des 1. Senats, Beschluß vom 25.10.94, veröffentlicht in FamRZ 1995, Heft 2, S. 86- 88). Es besagt: Sofern sich die geschiedenen Ehegatten über den Umfang des Umgangsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils einigen und sich so eine gerichtliche Konfliktentscheidung erübrigt, bedeutet es eine Außerachtlassung des Art. 6 II S. 1 GG, wenn sozialhilferechtlich nur dasjenige Maß des Umgangs im Regelfall (ein Wochenendbesuch im Monat) ermöglicht wird, das im Streitfall auch zwangsweise durchgesetzt werden könnte. Im vorliegenden Fall hatten sich die geschiedenen Eltern auf zwei Besuchswochenenden im Monat geeinigt. Der umgangsberechtigte Vater bezog Sozialhilfe. Die Sozialhilfebehörde hatte die Finanzierung eines zweiten Besuchswochenendes abgelehot. Diese Entscheidung der Behörde hielt der Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit nicht stand.

Achtung: Die Entscheidung des BVerfG betrifft nur solche Fälle, die zwischen den Eltern einvernehmlich geregelt sind. Alles andere kann man allenfalls in Anlehnung an oder in Ableitung aus dieser Verfassungsgerichtsentscheidung beurteilen.

Dr. A. Schneider

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