Information
von Väter für Kinder e.V.:
Mit freundlicher Genehmigung des Herausgebers und der Verfasser. bringen wir einen Aufsatz zum UN Zivilpakt aus 1992. Obwohl die ,,anstehende Reform des deutschen Kindschaftsrechts".inzwischen Wirklichkeit wurde (1998) haben die kritischen Kommentare in Hinblick auf die deutsche Rechtspraxis leider wenig an Aktualität verloren.
Zentralblatt für Jugendrecht 79.
Jahrgang-Nr. 5/92 S. 250-257
Dr.jur. Peter Koeppel, München / Prof Dr. rer. nat. Michael Reeken, Bochum
- zugleich ein Beitrag zur anstehenden Reform des deutschen Kindschaftsrechts -
A. Zur Relevanz der »General Comments« für das innerstaatliche Recht
Die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den Signatarstaaten des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen von 1966, im folg. als UN Zivilpakt, IPBPR oder Pakt bezeichnet2. Sie hat diesen »bedeutendsten völkerrechtlichen Vertrag im Bereich des UNO-Menschenrechtsschutzes«3 ratifiziert4 und damit in Bundesrecht transformiert oder, wie Nowak5 es ausdrückt, »auf einfach-gesetzlicher Ebene in die innerstaatliche Rechtsordnung inkorporiert, d.h. er kann von Gerichten und Verwaltungsbehörden ohne weitere Ausführungsgesetze vollzogen werden«. - Der Münchener Völkerrechtler und OLG-Richter R. Geiger betont zur innerstaatlichen Wirksamkeit des Zivilpaktes: »Dessen Bestimmungen sind unmittelbar anwendbar. Sie bedürfen keines weiteren Rechtsaktes, damit der einzelne sich auf sie berufen kann.«6 - Das Zustimmungsgesetz gem. Art. 59 II GG enthält hierzu einen speziellen Rechtsanwendungsbefehl7.
Bei den Diskussionen im Menschenrechtsausschuß (MRA) zum 1. deutschen Staatenbericht erklärte Irene Maier namens der Bundesregierung, daß diese anerkenne, daß die im Pakt garantierten Rechte nicht im Ermessen der Regierung lägen und daß diese die vom MRA ausgeübte Kontrollfunktion anerkenne. Zur Frage der innerstaatlichen Durchsetzbarkeit der im Pakt garantierten Rechte verwies sie auf Art. 59 II GG, durch den Rechte, die die Natur von >self-executing rights< hätten, zu innerstaatlichem Recht würden, auf das man sich unmittelbar berufen könne. Deshalb könne jeder einzelne sich vor den Gerichten direkt auf den Pakt beziehen, und müsse widersprechendes nationales Recht entsprechend ergänzt werden.8
Das Bundesverfassungsgericht hat im übrigen auf die Pflicht zur richterlichen Beachtung der völkervertraglichen Verpflichtungen hingewiesen. In BVerfGE 74, 358 (370) heißt es:
»Auch Gesetze - hier die Strafprozeßordnung - sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden, selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind als ein geltender völkerrechtlicher Venrag; denn es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will. « Das höchste deutsche Gericht befand damals, daß die Europäische Sozialcharta vom 18.10.1981, obwohl diese kein unmittelbar geltendes Bundesrecht sei, doch den Gesetzgeber und den rechtsfortbildenden Richter binde und Auslegungsmittel für das nationale Recht darstelle.9
Der UN-Zivilpakt enthält drei familienrechtlich relevante Normen, nämlich
Art. 17 (Recht auf Privatheit)
Art. 23 (Schutz von Ehe und Familie)
Art. 24 (Rechte des Kindes)
Die Bundesregierung hat zu keinem dieser drei das Familienrecht betreffenden Artikel eine Vorbehaltserklärung abgegeben, so daß sie in der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt als innerstaatliches Recht gelten.10
Zu den drei oben angeführten völkerrechtlichen Familienrechtsnormen11 liegen inzwischen umfangreiche Kommentierungen vor, die von dem dafür zuständigen Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen in Form von >general comments< gem. Art. 40 IV IPBPR verabschiedet wurden. Nowak bezeichnet sie als autoritative Interpretation der Bestimmungen des Paktes12. Und der im UNO-Menschenrechtszentrum in Genf tätige Völkerrechtler de Zayas stellt fest: »Such comments contain authoritative interpretations on the scope and meaning of Covenant provisions and thus constitute a valuable commentary elucidating the inevitable ambiguities in the text of the Covenant.»13
Auch die Bundesregierung hat anerkannt, daß die general comments für die Auslegung des Paktes wesentlich sind14. Umso erstaunlicher ist es, daß trotz der von der Staats- und Völkerrechtslehre stets betonten »Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes« und der mit Art. 2 IPBPR eingegangenen Verpflichtung zur Implementierung des Paktes diese >general comments> noch nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden sind15. Denn ohne ihre Kenntnis sind Auslegung und Verständnis der völkervertragsrechtlichen, innerstaatlich geltenden Familienrechtsnormen des UN-Zivilpakts kaum möglich. Nowaks Standardwerk zum UN-Zivilpakt enthält nur die general comments zu Art. 17 und 24 IPBPR, und zwar in englischer Sprache16; der für das Scheidungsfolgenrecht wichtige general comment zu Art. 23 IPBPR wurde erst nach Erscheinen des Werkes verabschiedet.
Im nachfolgenden sollen diese Informationslücken geschlossen
und die drei familienrechtlich relevanten general comments
ungekürzt in deutscher Übersetzung17 abgedruckt
werden:
B. Übersetzung der familienrechtlich relevanten >General Comments< des UN-Menschenrechtsausschusses
Quelle des englischen Textes: CCPR/C/21/Rev. 1 vom 19. Mai 1989 und CCPR/C/12/Rev. 1/Add.2 vom 19. September 1990. Die Zahlen in eckigen Klammern beziehen sich auf die Sitzung, in der der betreffende General Comment beschlossen worden ist. Das Human Rights Committee wird im folgenden immer als Ausschuß, der International Covenant on Civil and Political Rights als Pakt bezeichnet.
I. General Comment 16[32]zu Artikel 17 IPBPR, angenommen am 23.3.1988.
1. Artikel 17 bestimmt das Recht jeder Person, gegen willkürliche oder gesetzwidrige Eingriffe in ihr Privatleben, ihre Familie, ihr Heim oder ihre Korrespondenz, als auch gegen ungesetzliche Angriffe auf ihre Ehre und ihren Ruf geschützt zu werden. Nach Meinung des Ausschusses muß dieses Recht gegen alle solche Eingriffe geschützt werden, gleichgültig ob sie von staatlichen Behörden oder von natürlichen oder juristischen Personen ausgehen. Die Verpflichtungen aus diesem Artikel erfordern, daß der Staat legislative und andere Maßnahmen ergreift, um dem Verbot solcher Eingriffe und Angriffe als auch dem Schutz dieses Rechtes Wirksamkeit zu verleihen.
2. In diesem Zusammenhaneweist derAusschuß daraufhin, daß in den Staatenberichten zum Pakt nicht die nötige Aufmerksamkeit auf Informationen gerichtet wird, wie die Achtung dieses Rechtes von der gesetzgebenden, der administrativen und der rechtsprechenden Gewalt und ganz allgemein von den zuständigen Behörden im Staate garantiert wird. Insbesondere wird der Tatsache nicht genügend Rechnung getragen, daß Artikel 17 des Paktes sich auf sowohl willkürliche als auch ungesetzliche Eingriffe bezieht. Das bedeutet, daß vor allem in der staatlichen Gesetzgebung Bestimmungen zum Schutze dieses Rechtes getroffen werden müssen. Derzeit sagen die Staatenberichte entweder gar nichts über solche Gesetzgebung oder sie geben unvollständige Informationen über diese Angelegenheit.
3. Der Ausdruck »ungesetzlich» bedeutet, daß kein Eingriff stattfinden darf, außer in Fällen, die vom Gesetz vorgesehen sind. Staatlich autorisierte Eingriffe können nur aufgrund von Gesetzen stattfinden, die ihrerseits mit den Bestimmungen, Zwecken und Zielen des Paktes übereinstimmen.
4. Der Ausdruck »willkürlicher Eingriff» ist auch von Bedeutung für den Schutz des Rechtes, das in Artikel 17 bestimmt wird. Nach Auffassung des Ausschusses kann sich der Ausdruck »willkürlicher Eingriff» auch auf Eingriffe erstrecken, die nach dem Gesetz zulässig sind. Die Einführung des Konzeptes der Willkür soll sicherstellen, daß selbst gesetzlich zulässige Eingriffe in Übereinstimmung mit den Bestimmungen, den Zwecken und den Zielen des Paktes sind und unter den gegebenen Umständen jedenfalls vernünftig sind.
5. In Hinblick auf den Ausdruck »Familie« verlangen die Ziele des Paktes, daß für die Zwecke des Artikel 17 dieser Ausdruck in weitem Sinne interpretiert wird, so daß alle jene gemeint sind, die im Verständnis der Gesellschaft des betroffenen Staates zur Familie gehören. Der Ausdruck »home» im Englischen, »manzel« im Arabischen, »zhüzhäi« im Chinesischen, »domicile» im Französischen, »zhilische« im Russischen und »domicilio« im Spanischen, wie er im Artikel 17 verwendet wird, wird verstanden als der Ort, an dem eine Person wohnt oder ihre übliche Beschäftigung ausübt. In diesem Zusammenhang lädt der Ausschuß die Vertragsstaaten ein anzugeben, welche Bedeutung die Ausdrücke »home» und »family« in ihrer Gesellschaft haben.
6. Der Ausschuß meint, daß die Staatenberichte Informationen enthalten sollten über die Behörden und Organe innerhalb des Rechtssystemes des Staates, die die Kompetenz haben, gesetzlich zulässige Eingriffe zu autorisieren. Es ist auch unabdingbar, Informationen über jene Behörden zu erhalten, die befugt sind, solche Eingriffe unter strikter Beachtung der Gesetze zu kontrollieren, und zu wissen, auf welche Weise und durch welche Organe sich betroffene Personen über eine Verletzung des Rechtes aus Artikel 17 des Paktes beschweren können. Die Staatenberichte sollten klar machen, in welchem Ausmaß die aktuelle Praxis mit dem Gesetz übereinstimmt. Die Vertragsstaaten sollten auch Informationen liefern über eingegangene Beschwerden bezüglich willkürlicher oder ungesetzlicher Eingriffe, die Anzahl der bestätigten Fälle und die Abhilfen, die in solchen Fällen gewährt wurden.
7. Da alle in der Gesellschaft leben, ist der Schutz der Privatsphäre notwendigerweise relativ. Aber die zuständigen Behörden sollten nur solche Informationen über das Privatleben einer Person anfordern können, deren Kenntnis im Interesse der Gesellschaft im Sinne des Paktes wesentlich ist. Demgemäß empfiehlt der Ausschuß, daß die Staaten in ihren Berichten angeben, welche Gesetze und Vorschriften zulässige Eingriffe in das Privatleben regeln.
8. Selbst bei Eingriffen, die mit dem Pakt verträglich sind, muß die relevante Gesetzgebung im Detail die genauen Umstände angeben, unter denen solche Eingriffe erlaubt werden können. Eine Entscheidung, einen solchen autorisierten Eingriff vorzunehmen, darf nur von der im Gesetz bestimmten Behörde vorgenommen werden und muß in jedem Fall gesondert getroffen werden. Erfüllung des Artikels 17 erfordert, daß die Unversehrtheit und Vertraulichkeit der Korrespondenz de jure und de facto gewährleistet ist. Korrespondenz sollte an den Adressaten ausgeliefert werden, ohne abgefangen und ohne geöffnet oder auf andere Weise gelesen zu werden. Überwachung, elektronischer oder anderer Art, Abhören von telephonischen, telegraphischen oder anderen Arten von Kommunikation, Anzapfen von Leitungen und Aufnahme von Gesprächen sollte verboten sein. Haussuchungen sollten auf die Suche nach notwendigen Beweismitteln beschränkt sein und nicht zur Schikane werden dürfen. Insoweit Leibesvisitation betroffen ist, sollten wirksame Maßnahmen sicherstellen, daß solche Leibesvisitationen in einer Art durchgeführt werden, die mit der Würde der durchsuchten Person vereinbar ist. Personen, die von Organen des Staates oder medizinischem Personal auf staatliche Anordnung einer Leibesvisitation unterzogen werden, sollten nur von Personen gleichen Geschlechts untersucht werden.
9. Die Vertragsstaaten stehen in der Verpflichtung, selbst nicht Eingriffe vorzunehmen, die mit Artikel 17 des Paktes unvereinbar sind, und den gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der solche Eingriffe durch natürliche oder juristische Personen verbietet.
10. Das Sammeln und Aufbewahren von persönlichen Daten in Computern, Datenbanken und anderen Vorrichtungen, sei es durch staatliche Behörden oder sei es durch Privatpersonen oder nichtstaatliche Körperschaften, muß gesetzlich geregelt werden. Wirksame Maßnahmen müssen von den Staaten getroffen werden, um sicherzustellen, daß Information über das Privatleben einer Person nicht in die Hände von Personen gerät, die nicht gesetzlich autorisiert sind, solche Information zu erhalten, weiter zu verarbeiten und zu verwenden, und daß solche Information niemals für Zwecke verwendet wird, die mit dem Pakt unvereinbar ist. Um den wirksamsten Schutz seines Privatlebens zu haben, sollte jedes Individuum das Recht haben, in verständlicher Form Auskunft zu erhalten, ob und wenn ja, welche persönlichen Daten in automatisierten Datenträgern zu welchen Zwecken gespeichert sind. Jede Einzelperson sollte auch feststellen können, welche Behörden, Privatpersonen oder Körperschaften ihre Dateien einsehen oder einsehen können. Wenn solche Dateien falsche persönliche Daten enthalten oder gegen die Bestimmungen des Gesetzes angelegt wurden, sollte jede Person das Recht auf Korrektur oder Elimination der Dateien haben.
11. Artikel 17 gewährt der persönlichen Ehre und dem persönlichen Ruf Schutz und die Staaten stehen unter der Verpflichtung, eine entsprechende Gesetzgebung bereitzustellen. Es müssen auch Vorkehrungen getroffen werden, daß jeder in wirksamer Weise sich gegen eintretende ungesetzliche Angriffe schützen kann und wirksame Rechtsmittel gegen die Verantwortlichen zur Verfügung hat. Die Vertragsstaaten sollten in ihren Berichten ausführen, in welchem Ausmaß die persönliche Ehre und der Ruf von Individuen gesetzlich geschützt sind und wie dieser Schutz in ihrem Rechtssystem verwirklicht wird.
II. General Comment 19 [39] zu Artikel 23 IPBPR, angenommen am 24.7.1990
1. Artikel 23 des Paktes stellt fest, daß die Familie die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft ist und Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat hat. Der Schutz der Familie und ihrer Mitglieder wird direkt oder indirekt auch durch andere Bestimmungen des Paktes garantiert. So legt Artikel 17 das Verbot willkürlicher oder ungesetzlicher Eingriffe in die Familie fest. Darüber hinaus beschäftigt sich Artikel 24 des Paktes insbesondere mit dem Schutz der Rechte des Kindes schlechthin oder als Mitglied einer Familie. In ihren Staatenberichten verabsäumen die Vertragsstaaten oft, ausreichende Information darüber zu geben, wie der Staat und die Gesellschaft ihrer Verpflichtung nachkommen, der Familie und den Personen, die sie bilden, Schutz zu gewähren.
2. Der Ausschuß stellt fest, daß das Konzept der Familie sich in einigen Beziehungen von Staat zu Staat unterscheiden kann, ja selbst von Region zu Region innerhalb eines Staates, und daher keine allgemeingültige Definition möglich ist. Der Ausschuß betont jedoch, daß einer Gruppe von Personen, die gemäß der Gesetzgebung und der Praxis eines Staates als Familie betrachtet wird, der Schutz gewährt werden muß, auf den in Artikel 23 Bezug genommen wird. Daher sollten Staaten berichten, wie das Konzept und der Umfang der Familie in ihrer eigenen Gesellschaft und ihrem Gesetzgebungssystem gedeutet oder definiert wird. Wo verschiedene Konzepte der Familie, »Kernfamilie« und »Großfamilie» innerhalb eines Staates existieren, sollte dies angegeben wer den mit einer Erläuterung des Umfanges des Schutzes, der jeder dieser Familienarten gewährt wird. In Hinblick auf die Existenz verschiedener Arten von Familien, wie unverheiratete Paare und ihre Kinder oder einzelne Elternteile mit ihren Kindern, sollten die Vertragsstaaten auch angeben, ob und in welchem Ausmaß solche Arten der Familie und ihre Mitglieder von innerstaatlichem Gesetz und innerstaatlicher Praxis anerkannt und geschützt werden.
3. Um den Schutz, der von Artikel 23 des Paktes vorgesehen wird, sicherzustellen, sollten die Vertragsstaaten legislative, administrative oder andere Maßnahmen treffen. Die Vertragsstaaten sollten ausführliche Information darüber geben, welcher Natur solche Maßnahmen sind und auf welche Weise ihre effektive Umsetzung gewährleistet wird. Da der Pakt auch das Recht der Familie auf Schutz durch die Gesellschaft anerkennt, sollten die Vertragsstaaten angeben, wie der Familie der nötige Schutz durch den Staat und andere soziale Institutionen gewährt wird, und ob und in welchem Ausmaß der Staat finanzielle oder andere Unterstützung für solche Institutionen leistet, und wie gesichert wird, daß diese Aktivitäten mit dem Pakt verträglich sind.
4. Artikel 23, Absatz 2 des Paktes bekräftigt erneut das Recht von Männern und Frauen in heiratsfähigem Alter zu heiraten und eine Familie zu gründen. Absatz 3 des gleichen Artikels sieht vor, daß keine Ehe geschlossen werden sollte, ohne die freie und volle Zustimmung der die Ehe Eingehenden. Die Vertragsstaaten sollten darlegen, ob es Einschränkungen oder Hindernisse für die Ausübung des Rechtes auf Heirat gibt, die auf bestimmten Umständen beruhen, wie Verwandtschaftsgrad oder geistige Behinderung. Der Pakt setzt kein bestimmtes Alter für die Heiratsfähigkeit weder für Männer noch für Frauen fest, aber dieses Alter sollte so gewählt sein, daß beide die Ehe eingehenden Personen in der Lage sind, ihre volle persönliche Zustimmung in einer Form und unter Bedingungen geben können, die gesetzlich verankert sind. In diesem Zusammenhang möchte der Ausschuß feststellen, daß solche gesetzlichen Vorgaben verträglich sein müssen mit der vollen Ausübung aller anderen Rechte aus dem Pakt; so impliziert zum Beispiel das Recht auf Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion, daß die Gesetzgebung jedes Staates die Möglichkeit sowohl für eine zivile Heirat als auch für eine religiöse bietet. Nach Ansicht des Ausschusses ist es aber nicht mit dem Pakt unverträglich, wenn ein Staat verlangt, daß eine Heirat, die nach religiösem Ritus geschlossen wird, auch gemäß bürgerlichem Recht geschlossen, bestätigt oder registriert wird. Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, Informationen über diese Aspekte in ihre Staatenberichte aufzunehmen.
5. Das Recht, eine Familie zu gründen, impliziert grundsätzlich die Möglichkeit Kinder zu zeugen und zusammenzuleben. Wenn Staaten eine Politik der Familienplanung einführen, sollte diese verträglich sein mit den Bestimmungen des Paktes und insbesondere weder diskriminatorisch noch zwangsmäßig sein. Ebenso impliziert die Möglichkeit zusammenzuleben sowohl die Anwendung geeigneter Maßnahmen, sowohl innerstaatlicher Art als auch gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Staaten, um die Einheit oder die Wiedervereinigung der Familien sicherszustellen, insbesondere wenn deren Mitglieder aus politischen, ökonomischen oder ähnlichen Gründen getrennt sind.
6. Artikel 23 (4) des Paktes sieht vor, daß die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß gleiche Rechte und Pflichten beider Ehegatten bei Heirat, während der Ehe und bei deren Auflösung gewährleistet sind.
Hinsichtlich der Gleichheit bei der Verheiratung möchte der Ausschuß insbesondere darauf hinweisen, daß es in Hinblick auf den heiratsbedingten Erwerb oder den Verlust der Staatsbürgerschaft keine geschlechtsspezifische Diskriminierung geben sollte. Gleichermaßen sollte das Recht beider Ehegatten gewährleistet werden, den eigenen Namen zu behalten oder auf gleichberechtigte Weise an der Wahl eines Familiennamens teilzunehmen.
Während der Ehe sollten beide Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten in der Familie haben. Diese Gleichheit erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die sich aus der Beziehung ergeben, wie die Wahl des Wohnortes, die Führung des Haushaltes, die Erziehung der Kinder und die Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten. Diese Gleichheit bleibt anwendbar auf die Vereinbarungen zur gesetzlichen Trennung oder Auflösung einer Ehe.
In Hinblick auf die Gründe und das Verfahren zur Trennung oder Scheidung, auf das Sorgerecht für die Kinder, auf Kindes- und Ehegattenunterhalt, auf Besuchsrechte oder auf den Verlust bzw. die Wiedererlangung der elterlichen Autorität muß daher jede diskriminatorische Behandlung unter Berücksichtigung der vorrangigen Interessen der Kinder in diesem Zusammenhang verboten werden. Die Vertragsstaaten sollten insbesondere ihren Berichten Information darüber beifügen, welche Vorkehrungen für den nötigen Schutz eines Kindes bei Auflösung der Ehe oder Trennung der Ehegatten getroffen werden.
III. General Comment 17 [35] zu Artikel 24 IPBPR, angenommen am 5.4.1989
1. Artikel 24 des Paktes erkennt das Recht eines jeden Kindes an, ohne jede Diskriminierung von seiner Familie, der Gesellschaft und dem Staat jenen Schutz zu erhalten, den sein Status als Minderjähriger erfordert. Daher erfordert die Umsetzung dieser Bestimmung, daß besondere Maßnahmen zum Schutze der Kinder ergriffen werden, zusätzlich zu den Maßnahmen, die die Vertragsstaaten gemäß Artikel 2 zu ergreifen gehalten sind, um sicherzustellen, daß jeder in den Genuß der im Pakt verbürgten Rechte kommt. Die Staatenberichte scheinen oftmals diese Verpflichtung zu unterschätzen und geben ungenügende Information darüber, wie das Recht der Kinder auf besonderen Schutz in die Tat umgesetzt wird.
2. In diesem Zusammenhang weist der Ausschuß darauf hin, daß die im Artikel 24 verbürgten Rechte nicht die einzigen sind, die der Pakt für Kinder anerkennt, sondern daß als Individuen die Kinder alle bürgerlichen Rechte genießen, die im Pakt aufgeführt sind. Bei der Formulierung eines Rechtes geben manche Bestimmungen des Paktes ausdrücklich Maßnahmen an, die die Vertragsstaaten ergreifen sollen, um Minderjährigen größeren Schutz zukommen zu lassen als den Erwachsenen. So kann zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Recht auf Leben die Todesstrafe nicht für Verbrechen verhängt werden, die von Personen unter 18 Jahren begangen worden sind. Dementsprechend sollen jugendliche Angeklagte, wenn sie in gesetzmäßiger Weise ihrer Freiheit beraubt wurden, von Erwachsenen getrennt bleiben und haben den Anspruch, so schnell wie möglich einer gerichtlichen Entscheidung unterworfen zu werden; danach sollen verurteilte jugendliche Straftäter einem Strafvollzug unterworfen werden, der die Trennung von den Erwachsenen beinhaltet und der ihrem Alter und ihrem gesetzlichen Status entspricht mit dem Ziel der Besserung und der sozialen Wiedereingliederung. In anderen Fällen werden Kinder geschützt durch die Möglichkeit der Einschränkung-vorausgesetzt eine solche ist gerechtfertigt - eines im Pakt anerkannten Rechtes, wie etwa das Recht, Urteile in Gerichtsverfahren und Kriminalfällen zu veröffentlichen, wovon eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn es im Interesse des Minderjährigen nötig ist.
3. In den meisten Fällen werden jedoch die zu ergreifenden Maßnahmen nicht spezifiziert und es bleibt dem Vertragsstaat überlassen zu entscheiden, welche Maßnahmen im Lichte der Schutzbedürfnisse von Kindern in seinem Territorium und innerhalb seiner Jurisdiktion ergriffen werden. Der Ausschuß bemerkt in diesem Zusammenhang, daß solche Maßnahmen, obwohl sie hauptsächlich sicherstellen sollen, daß Kinder in vollem Maße in den Genuß der anderen Rechte aus dem Pakte kommen, auch von ökonomischer, sozialer oder kultureller Natur sein können. So sollten zum Beispiel alle ökonomischen und sozialen Maßnahmen getroffen werden, um die Kindersterblichkeit zu reduzieren, um die Unterernährung bei Kindern auszumerzen, um zu verhindern, daß sie Gewaltakten und grausamer und unmenschlicher Behandlung unterworfen werden, oder daß sie ausgebeutet werden durch Zwangsarbeit oder Prostitution oder bei verbotenem Drogenhandel oder auf sonst irgendeine Weise. Auf kulturellem Gebiet sollen alle Maßnahmen getroffen werden, um die Entwicklung der Persönlichkeit der Kinder zu fördern und ihnen ein Niveau der Erziehung zu bieten, das sie instand setzt, in den Genuß aller im Pakt genannten Rechte zu kommen, insbesondere des Rechtes auf Meinungs- und Redefreiheit. Überdies möchte der Ausschuß die Aufmerksamkeit der Vertragsstaaten auf die Notwendigkeit lenken, in den Staatenberichten Informationen einzuschließen über Maßnahmen, die sicherstellen, daß Kinder nicht direkt an bewaffneten Konflikten teilnehmen.
4. Jedes Kind hat aufgrund seines Status als Minderjähriger das Recht auf besondere Schutzmaßnahmen. Der Pakt gibt jedoch kein Alter an, mit dem die Volljährigkeit erreicht wird. Dies muß von jedem Vertragsstaat im Lichte der relevanten sozialen und kulturellen Bedingungen bestimmt werden. In dieser Hinsicht sollten die Vertragsstaaten in ihren Staatenberichten das Alter angeben, mit dem Kinder die Volljährigkeit in zivilrechtlichen Angelegenheiten erreichen und für kriminelle Vergehen voll verantwortlich werden. Die Staaten sollten auch das Alter angeben, ab welchem ein Kind gesetzlich zur Arbeit zugelassen wird und das Alter, ab welchem es gemäß den Beschäftigungsgesetzen als volljährig gilt. Die Staaten sollten weiters das Alter angeben, ab welchem ein Kind für die Vorgaben des Artikels 10, Absatz 2 und 3 als volljährig gilt. Der Ausschuß stellt jedoch fest, daß die eben genannte Altersgrenze nicht unvernünftig niedrig angesetzt werden sollte und daß auf jeden Fall ein Vertragsstaat sich nicht den Verpflichtungen des Paktes entziehen kann, die Personen unter 18 Jahren betreffen, selbst wenn sie gemäß innerstaatlichem Gesetz das Alter der Volljährigkeit erreicht haben.
5. Der Pakt verlangt, daß Kinder geschützt werden sollten gegen Diskriminierungen aus Gründen wie Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, nationale oder soziale Her kunft, Vermögen oder Geburt. In diesem Zusammenhang stellt der Ausschuß fest, während die Nichtdiskriminierung im Genuß der Rechte aus dem Pakt im Falle der Kinder auch aus Artikel 2 folgt und ihre Gleichheit vor dem Recht aus Artikel 26, bezieht sich die Nichtdiskriminierungsklausel des Artikel 24 ausdrücklich auf die darin angesprochenen Schutzmaßnahmen. Die Staatenberichte sollten aufzeigen, wie Gesetzgebung und Rechtsprechung sicherstellen, daß die Schutzmaßnahmen darauf gerichtet sind, jede Diskriminierung auf jedem Gebiet einschließlich des Erbschaftsrechtes zu eliminieren, insbesondere zwischen Kindern, die Staatsbürger sind und solchen, die Ausländer sind, oder zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern.
6. Die Verantwortung, den Kindern den notwendigen Schutz zu sichern, liegt bei der Familie, der Gesellschaft und dem Staat. Obwohl der Pakt nichts darüber aussagt, wie diese Verantwortung verteilt werden soll, ist es in erster Linie Aufgabe der Familie, die alle Personen umfaßt, die in der Gesellschaft des jeweiligen Vertragsstaates in weitem Sinne dazugehören, und insbesondere der Eltern, Bedingungen zu schaffen, die die harmonische Entwicklung des Kindes fördern und die es ihm ermöglichen, in den Genuß der Rechte aus dem Pakt zu kommen. Da jedoch für Vater und Mutter Berufstätigkeit außerhalb des Familienheimes weit verbreitet ist, sollten die Staatenberichte aufzeigen, wie die Gesellschaft, die sozialen Institutionen und der Staat selbst ihrer Verantwortung nachkommen, der Familie beim Schutz der Kinder zu helfen. Außerdem sollte der Staat in Fällen, wo die Eltern und die Familie ernsthaft ihre Pflichten verletzen, das Kind mißhandeln oder vernachlässigen, einschreiten, um die elterliche Autorität einzuschränken und falls die Umstände es erfordern, das Kind von seiner Familie trennen. Wenn eine Ehe geschieden wird, sollten unter Berücksichtigung der vorrangigen Interessen der Kinder Maßnahmen ergriffen werden, ihnen den nötigen Schutz zu gewähren und ihnen soweit wie möglich persönliche Beziehungen zu beiden Eltern zu erhalten. Der Ausschuß hält es für nützlich, wenn Staatenberichte Informationen über die besonderen Schutzmaßnahmen enthalten, die verlassenen oder ihrer familiären Umgebung beraubten Kindern ermöglichen, unter Bedingungen aufzuwachsen, die möglichst weitgehend jenen in einer Familie entsprechen.
7. Nach Artikel 24, Absatz 2, hat jedes Kind das Recht, unmittelbar nach seiner Geburt registriert zu werden und einen Namen zu haben. Nach Meinung des Ausschusses sollte diese Bestimmung als eng verknüpft mit der Bestimmung über das Recht auf besonderen Schutz gesehen werden und dient dazu, die Anerkennung der rechtlichen Persönlichkeit des Kindes zu fördern. Das Recht auf einen Namen zu gewähren ist von besonderer Bedeutung im Falle von nichtehelichen Kindern. Der Hauptzweck der Verpflichtung, Kinder nach der Geburt zu registrieren, liegt darin, die Gefahr der Entführung, des Verkaufs von oder des Handels mit Kindern, oder anderer Behandlung, die mit den Rechten aus dem Pakt unvereinbar ist, zu verringern. Die Staatenberichte sollten im Detail ausführen, welche Maßnahmen sichern, daß Kinder nach ihrer Geburt im Territorium des Staates unverzüglich registriert werden.
8. Besondere Aufmerksamkeit sollte im Zusammenhang mit dem Kindern gebührenden Schutz auch auf das Recht eines jeden Kindes gerichtet werden, eine Nationalität zu erwerben, wie das in Artikel 24, Absatz 3, vorgesehen ist. Während der Zweck dieser Bestimmung ist zu verhindern, daß ein Kind weniger Schutz von der Gesellschaft und dem Staat erfährt, weil es staatenlos ist, bedeutet das nicht notwendigerweise die Verpflichtung für den Staat, jedem innerhalb seines Territoriums geborenen Kind die eigene Nationalität zu geben. Die Staaten müssen jedoch intern und in Zusammenarbeit mit anderen Staaten alle Maßnahmen ergreifen, damit ein Kind bei seiner Geburt eine Nationalität erhält. In diesem Zusammenhang sollte beim Erwerb einer Staatsbürgerschaft keinerlei Diskriminierung zulässig sein zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern oder Kindern von staatenlosen Eltern oder in Abhängigkeit von der Nationalität eines oder beider Elternteile. Die Maßnahmen, die sicherstellen, daß ein Kind eine Nationalität erhält, sollten stets in den Staatenberichten aufgeführt werden.
Erste Schlußfolgerungen aus den vorstehenden >General Comments <
Der Vergleich des nationalen deutschen Familienrechts mit dem völkerrechtlichen Familienrecht läßt schwerwiegende Kollisionen erkennen. Das hier angesprochene völkervertragsrechtliche Familienrecht ergibt sich aus dem Pakt und, zu dessen ergänzender Auslegung, den >general comments< des MRA, den Entscheidungen dieses Gremiums auf Individualbeschwerden gemäß dem 1. Fakultativprotokoll sowie schließlich den >travaux preparatoires< zum Pakt.
Daß die Entscheidungen zu Individualbeschwerden auch für die Auslegung des Paktes relevant sind18, obgleich nicht alle Pakt-Vertragsstaaten das Fakultativprotokoll ratifiziert haben, folgt aus Art. 31 II (b) der Wiener Konvention über das Recht der Verträge19. Dies entspricht der Logik des ganzen Paktsystems, denn der gleiche Menschenrechtsausschuß, der die obligatorischen Staatenberichte aller Paktstaaten entgegennimmt und kritisch kommentiert, interpretiert den Pakt in seinen Entscheidungen zu Individualbeschwerden. Der Pakt kann aber nicht zwei materiell unterschiedliche Interpretationen gleichzeitig erhalten. Die Trennung in Pakt und gesondertes Fakultativprotokoll war keine juristische, sondern eine politische Entscheidung.
- zum Begriff der Familie -
Die erste Kollision betrifft den Begriff Familie20.
Das deutsche Familienrecht ist noch immer weitgehend fixiert auf
die Definition der Familie über die bürgerliche Ehe. Diese
Haltung ist dem Pakt fremd. Sie muß es sein, weil die
fundamentalen Nichtdiskriminierungsgrundsätze des Paktes eine
mehr als formale Differenzierung nach dem zivilen Status oder der
Geburt nicht erlauben.
In Ziffer 1 des >general comment< zu Artikel 23 wird die grundlegende Rolle der Familie nochmals betont. In Ziffer 2 wird anerkannt, daß in verschiedenen Staaten Familie Unterschiedliches bedeuten kann, aber als Beispiel werden ausdrücklich unverheiratete Paare und ihre Kinder als eine Form der Familie bezeichnet. In Ziffer 4 wird das Recht angesprochen, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Das »und« ist aufzählend, denn in Ziffer 5 wird spezifisch erläutert, daß das Recht, eine Familie zu gründen (ohne Erwähnung der Heirat), im Prinzip die Möglichkeit umfaßt, Kinder zu zeugen und zusammenzuleben. Dabei wird aus dem Zusammenhang klar, daß dieses Recht unabhängig von einer Heirat gesehen wird.
- zum Scheidungsfolgenrecht -
Zum viel zitierten Artikel 23 Absatz 4 führt Ziffer 6 des
>general comment< zu Artikel 23 aus, wie die
Gleichberechtigung der Ehepartner bei der Eheschließung,
während der Ehe und bei deren Auflösung zu verstehen ist.
Bezüglich der Gleichheit von Rechten und Pflichten während der
Ehe hat das BGB eine weitgehende Reformierung erfahren. Dagegen
lassen die beiden letzten Absätze von Ziffer 6 keine Zweifel,
daß das deutsche Scheidungsfolgenrecht inkompatibel ist mit der
autoritativen Interpretation des Art. 23 IV IPBPR durch den MRA.
Artikel 23 Absatz 4 des Paktes endet mit dem Satz: »Für den notwendigen Schutz der Kinder im Falle einer Auflösung der Ehe ist Sorge zu tragen. « Daß dieser Schutz nicht auf die Zerschlagung der Elternverantwortlichkeit zielen darf, sondern im Gegenteil das Kind vor dem unnötigen Verlust eines Elternteils bewahren soll, ist nicht nur in der Entscheidung zum Fall Hendriks21 erkennbar geworden, sondern auch von einem deutschen Gericht ausgesprochen worden22. Es ergibt sich auch klar aus den letzten beiden Absätzen der Ziffer 6 des >general comment< zu Artikel 23.
Bei Lektüre des >general comment< zu Artikel 17 stößt man auf einen weiteren Punkt, der eine schwerwiegende Kollision deutschen Rechts mit dem Pakt darstellen dürfte: das Recht auf den Schutz gegen willkürliche oder ungesetzliche Eingriffe (engl. : arbitrary and unlawful interference) in das Privatleben, die Familie, das Heim, oder die Korrespondenz. Die Einführung des Begriffes der Willkür in Artikel 17 wird vom Menschenrechtsausschuß dahingehend interpretiert, daß Rechtsschutz nicht nur gegen Eingriffe von seiten des Staates, sondern auch von seiten natürlicher oder juristischer Personen gewährt werden muß. Gemäß Ziffer 4 dieses general comment kann sich der Begriff >willkürlicher Eingriff< auch auf Eingriffe beziehen, die legal sind, sofern nämlich die Bestimmungen, Ziele und Zwecke des Paktes mit solchen Eingriffen unvereinbar sind oder diese Eingriffe unter den gegebenen Umständen unvernünftig sind.
Die gängigen deutschen Sorge- und Umgangsrechtsregelungen führen in der Praxis deutscher Rechtsprechung in einer großen Zahl von Fällen immer wieder zu >willkürlichen Eingriffen< in die >Familie<, beides im Sinne des Paktes verstanden. Das immer häufiger werdende Scheidungsszenario, bei dem ein Ehepartner unter Mitnahme der Kinder aus der ehelichen Wohnung verschwindet, oft ohne Hinterlassung der neuen Anschrift, und Ehescheidung beantragt, sei es ohne Angabe schwerwiegender Gründe, sei es unter Behauptung unsubstantierter Vorwürfe, beispielsweise sexueller Übergriffe gegenüber dem Kind, die einer Nachprüfung nicht standhalten - all das stellt das Musterbeispiel eines letztlich durch Scheidung und einseitigen Sorgerechtsentzug nachträglich legalisierten >willkürlichen Eingriffes< in die Familie und das Heim dar, gegen den der Vertragsstaat nach Art. 17 IPBPR Schutz zu gewähren hat.
Der für die Belassung gemeinsamer elterlicher Sorge nach Scheidung vom BVerG zur Bedingung gemachte Konsens der Eltern führt dazu, daß ein Elternteil ein Vetorecht über die elementaren Menschenrechte der Kinder und des anderen Elternteils besitzt, zu dessen Ausübung in der deutschen Gerichtspraxis ein reines Kopfschütteln genügt. Paktkonform hingegen könnte der einseitige Entzug des Sorgerechts nur in konkreten Einzelfällen begründet werden mit Tatbeständen, die in § 1666a BGB aufgeführt sind, weil hier der »notwendige Schutz der Kinder« relevant wird.
- zur Diskriminierung von Kindern -
Der >general comment< zu Art. 24 IPBPR führt unmittelbar
zum Problem der Diskriminierung von Kindern, deren Eltern nicht
in >intakter< Ehe leben. Ziffer 6 des >general
comment< zu Art. 24 hebt klar die besondere Verantwortung der
Familie hervor und fügt sogleich hinzu, daß >Familie<
(als Objekt gesetzlichen Schutzes) im Rahmen der jeweiligen
Gesellschaft in weitem Sinne gedeutet werden, aber auf jeden Fall
die Eltern umfassen sollte. Von einem gültigen Trauschein (oder
einer bestehenden Ehe) ist nicht die Rede. Unmißverständlich
wird zum Ausdruck gebracht, daß bei Auflösung einer Ehe die
Kinder persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen möglichst
weitgehend behalten sollen. Einschränkungen der elterlichen
Autorität werden ausdrücklich nur dann verlangt, wenn
Voraussetzungen vorliegen, die im deutschen nationalen Recht §
1666a BGB entsprechen. Scheidung wird als prinzipieller Grund
für die Einschränkung der elterlichen Autorität nicht genannt.
- zum Nichtehelichenrecht -
In Ziffer 5 wird unmißverständlich klargestellt, daß Art. 24
IPBPR den Vertragsstaat verpflichtet, aktiv jede Diskriminierung
zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern zu eliminieren.
Dabei wird ausdrücklich das Erbrecht genannt. Der
Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes gemäß § 1934a BGB
verletzt mit Sicherheit den Pakt.
Es gibt weitere schwerwiegende Diskriminierungen nichtehelicher Kinder im deutschen Recht, die nach dem Pakt unzulässig sind. Dazu gehört die prinzipielle Unmöglichkeit, daß beide Eltern vor dem Gesetz als gleichberechtigte, die gemeinsame elterliche Sorge ausübende Personen anerkannt werden können, oder auch die unterschiedlich im BGB geregelte Umgangsbefugnis. Mit seiner jüngsten Entscheidung zum Nichtehelichenrecht23 hat das Bundesverfassungsgericht sich der völkervertragsrechtlichen Lage angenähert. Es wäre allerdings unerträglich, wenn die Verfügung des höchsten deutschen Gerichts, nämlich Aussetzung aller Verfahren nach § 1738 Abs.I BGB bis zur »unverzüglichen« Neuregelung durch den Gesetzgeber zu einem monate- wenn nicht jahrelangen Rechtsstillstand und damit im Einzelfall praktisch zur Rechtsverweigerung führen würde. Deshalb ist der vom Bundesjustizminister aufgestellte Zeitrahmen, wonach er hoffe, bis zum Ende dieser Legislaturperiode Vorschläge zur Neuordnung des Kindschaftsrechts vorlegen zu können24 sowohl aus verfassungs- wie auch aus völkervertragsrechtlicher Sicht zu lang und nicht vertretbar.
Daß der Pakt unter anderem das nationale deutsche Nichtehelichenrecht problematisch macht, war schon 1975 dem Bericht des Sachverständigenausschusses für Menschenrechte des Europarates zu entnehmen25. Diese Einschätzung spiegelt sich auch in der kritischen Frage von Opsahl wider, die dieser in der Diskussion des 1. Staatenberichtes zu diesem Thema gestellt hat'6.
Schlußbemerkung
Ein tiefergehendes Studium der hier vorgestellten >general
comments<, insbesondere auch zu den Artikeln 2 IPBPR
(Irnpliementierung) und 3 IPBPR (Gleichberechtigung von Mann und
Frau) würde sicherlich noch weitere Verstöße des
Vertragsstaates Bundesrepublik Deutschland gegen den
»bedeutendsten völkerrechtlichen Vertrag im Bereich des
UNO-Menschenrechtsschutzes« zutage fördern. Insbesondere fällt
für den Bereich des Familienrechts die von seiten der Bundes-
wie auch Landesregierungen geduldete Ignorierung des Paktes in
Rechtsprechung, Verwaltung und sogar Gesetzgebung auf. In der
Richterausbildung spielt der Zivilpakt so gut wie keine Rolle,
bei den Jugendämtern und anderen Behörden ist er praktisch
unbekannt. Hinweise auf die familienrechtlich relevanten Normen
des Paktes werden von Familien- oder Vormundschaftsrichtern
regelmäßig überhört oder zurückgewiesen; eine sachliche
Auseinandersetzung irgendeines Gerichts mit den Artikeln 17, 231V
und 24 IPBPR ist - mit Ausnahme von OLG Bamberg (22) - bisher
nicht bekannt geworden.
Dennoch gilt es in Rechtsprechung und Lehre als gesichert, daß die Zustimmungsgesetze zu den internationalen Pakten einen speziellen Rechtsanwendungsbefehl geben, der den Richter bindet, innerstaatliche (hier: nationale) Gesetze so auszulegen, daß sie im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen und angewendet werden28. Die jüngere Rechtsprechung des BVerfG hat in einer Reihe von Entscheidungen der stets betonten Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes eine konkrete Ausgestaltung gegeben. Diese Thematik wird in großer Ausführlichkeit von Frowein29, Steinberger30, Hofmann31, und Sommermann32 dargestellt. Als Konsequenz ergibt sich, daß die in den supranationalen Menschenrechtsverträgen kodifizierten Menschenrechte unter dem Schutz der Verfassung stehen. Soweit es sich um allgemeine Regeln des Völkerrechts oder deren Kodifizierung handelt, greift Art.25 GG. Soweit es sich um ratifizierte Menschenrechtsverträge handelt, gebieten Art. 1 Abs.II GG in Verb. mit Art.59 Abs.II GG die völkervertragsrechtskonforme Anwendung und Auslegung der nationalen Gesetze. Im Einzelfall können Verletzungen von Völkervertragsnormen über Art.3 Abs.I GG und Verletzungen von Völkergewohnheitsrecht über Art.2 Abs.I GG mit der Verfassungsbeschwerde gerügt oder auf diese Verfassungsartikel Richtervorlagen gestützt werden.
Gegen diese Abdrängung der Diskussion und Klärung einer Menschenrechtswidrigkeit des nationalen Familienrechts nach Karlsruhe spricht jedoch einiges: in Familienangelegenheiten stellt sich ein unabwendbarer, biologisch determinierter Zeitdruck. Durch die Dynamik der ständig weiterlaufenden Entwicklung der persönlichen Schicksale werden unabänderliche Tatsachen geschaffen, die durch spätere höchstrichterliche Entscheidung nicht mehr beseitigt werden können. Unter dem Schutz eines langen Instanzenzuges werden menschliche Schicksale von Kindern und Eltern letztlich nicht judiziell, sondern durch schlichten Zeitablauf unabänderlich entschieden. Und bis schließlich nach Erschöpfung des nationalen Rechtsweges der Weg zu einer Menschenrechtsbeschwerde nach Straßburg offen ist, hat sich die Sache oft schon durch Volljährigkeit des Kindes oder dessen totale Entfremdung vom klagenden Elternteil erledigt.
In Wahrheit ist es doch der Gesetzgeber, der gefordert ist.
Art.2 IPBPR verpflichtet den Vertragsstaat zu positiver
Aktion und Implementierung der Menschenrechte des Paktes auf
allen Ebenen staatlicher Gewalt. Umso mehr verwundert es, daß in
der im BMJ gebildeten Kommission zur Reform des Familienrechts33
kein Kenner des Völkervertragsrechts vertreten ist. Die
Bundesrepublik Deutschland ist nach Art.2 Abs. II IPBPR
völkerrechtlich verbindlich verpflichtet, ihr nationales
Familienrecht paktkonform zu gestalten. Warum gehört dann der
Reformkommission weder ein namhafter deutscher Völkerrechtler
noch ein Verfassungsrechtler oder ehemaliger Verfassungsrichter
an? Warum wurde weder das langjährige deutsche Mitglied des
UN-Menschenrechtsausschusses Tomuschat noch der deutsche
Vertreter in der Straßburger Menschenrechtskommission Frowein in
diese wichtige Kommission berufen? Erklärt sich der Rückstand
des nationalen deutschen Familienrechts aus dieser
Geringschätzung der Relevanz bestehender
Menschenrechtsverträge?34 Der Heidelberger
Rechtsvergleicher und Familienrechtler E. Jayme bezeichnete 1979
im Zusammenhang mit der Marckx- Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte unser Land als »das
Schlußlicht in Europa im Familienrecht«35. Im
vergangenen Jahr zeigte sich anläßlich der
Ratifizierungsdebatte zur UN-Kinderrechtekonvention, daß unser
Familienrecht den europäischen Familienrechts-Geleitzug ganz aus
dem Auge verloren hat. Es ist vom Schlußlicht zum Irrlicht
geworden.36
_______________________
* Siehe auch: Internationales Recht: Umgangsrecht, in ZfJ 1989, S.487 (Übersetzung des sog. Hendriks-Case) sowie Ullmann: Die Bedeutung der Entscheidung des UN-Menschenrechtsausschusses zur Communication Nr.201/1985 für das Familienrecht der Bundesrepublik Deutschland, Zfl 1990, S.509
1 entgegen der bei Nowak (siehe Fn.3) und anderweitig auftretenden Ubersetzung mit »Allgemeine Bemerkungen« lassen wir den englischen Begriff stehen, da er Konnotationen besitzt, die in dieser deutschen Übersetzung nicht anklingen. »Comment« bedeutet auch »kritische Anmerkung«,und als das sind die general comments auch gedacht.
2 BGBl. 1973 115. 1534; siehe auch: Das Deutsche Bundesrecht I A 10 c (mit Kurzkommentar von R. Hofmann); Simma/Fastenrath: Menschenrechte - Ihr internationaler Schutz, 2.Aufl., Beck-Texte im dtv 5531, S.22
3 Manfred Nowak: UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, CCPR-Kommentar, Kehl / Straßburg / Arlington 1989, S. XI
4 BGBl. 1973 111533
5 Nowak aaO, S.XI BVerfGE 63, 343 (358)
6 Rudolf Geiger: Grundgesetz und Völkerrecht, Beck München 1985, S.380
7 BVerfGE 63, 343 (358)
8 Yearbook of the Human Rights Committee 1977-1978, Vol.1, S.317 (92nd meeting, S.316-322
9 vgl. auch Koeppel: Völkerrechtliche Vorgaben für ein neues deutsches Familienrecht, Neue Justiz 1990, S.524 (525)
10 BT-Drucks. 7/660
11 wir lehnen uns hier terminologisch bei G. Gernig an, der in anderem Zusammenhang von »völkerrechtlichen Strafrechtsnormen» spricht; Neue Justiz 1992, 5. 7
12 Nowak aaO S. XVII Rdnr.6. - Ähnlich der zweite deutsche Kommentar zum Pakt von R. Hofmann aaO, S. 23: »Zur Auslegung der Bestimmungen des Paktes sind neben den travaux preparatoires in erster Linie die bisher verfaßten General Comments des Menschenrechtsausschusses gemäß Art.40 IV IPBPR und seine auf Individualbeschwerden ergangenen Entscheidung.... . heranzuziehen.»
13 de Zayas: The United Nations Human Rights Committee: An emerging international court of human rights? in: Peoples for Human Rights. IMADR Yearbook 1989, Vol.2 1990
14 vgl. Der Bundesminister der Justiz informiert: Der Schutz der Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland, Aufl. Dezember 1988, S.6: »Der Menschenrechtsausschuß hat darüber hinaus allgemeine Bemerkungen zu wichtigen Artikeln des Paktes formuliert, die für die Auslegung des Paktes wesentlich sind. »
15 deutschsprachige Zusammenfassungen finden sich bei Nowak in EuGRZ 1989, S. 432, sind jedoch zu dem hier untersuchten Bereich lückenhaft.
16 Nowak IPBPR-Kommentar S. 892 und 893. Leider ist dieses einzige deutschsprachige, ebenso grundlegende wie vorzügliche Werk über den UN-Zivilpakt für Anwälte wie auch Bürger schwer!ich verfügbar.
17 eigene Übersetzung durch Verfasser Reeken
18 vgl. hierzu Ullmann in ZfJ 1990, S.509
19 BGBl. 1985 II 927
20 Zum menschenrechtlichen Begriff der Familie siehe den ausführlichen Beitrag von Fernando Volio in Louis Henktin: The International Bill of Rights - Thee Covenant on Civil and Political rights (Columbia University Press, 1981), S.185-Die »travaux preparatoiresi« finden in Henkins Werk eingehende Berücksichtigung.
21 CCPR/C/33/D/201/1985; deutsche Übersetzung in ZfJ 1989, S. 487; Kommentierung ZfJ 1989, S.542
22 OLG Bamberg, Beschl..v. 26.1.1989 - 7 UF 135/87 in DAVorm 1988, S.448 (450) = FamRZ 1988, S.572
23 BVerG Beschl. v.7.5.1991l - 1 BvL 32/88 - NJW 1991, 1944
24 recht, eine Inform.d. Bundesministers der Justiz Nr.55/91 v. 14.11.1991; in einem den Verf. vorliegenden Schrb. des Bundesministers der Justiz v. 13.1.1992 - A.Z. 1 A 2 - 3470/6-111-13 3820/91 heißt es: »Ob die Arbeiten in dieser Legislaturperiode auch das Stadium parlamentarischer Beratung erreichen werden, kann ich noch nicht absehen. «
25 BT-Drucks. 7/660 v.1.6.73, S.63, Ziff 211(u)
26 Yearbook aaO, S.321, Punkt 48
27 Zur Implementierung siehe Oscar Schachter in L. Henkin aaO., 311. Hier wird auch die Auffassung referiert, daß der Pakt u.a. in der Bundesrepublik Deutschland inkorporiertes Recht ist und »self-executing rights<> enthält, auf die sich der Bürger unmittelbar berufen kann.
28 BVerfGE 74, 358 (370)
29 J.A. Frowein in FS Gerhard Zeidler II, 1987, 5.1763-1774;
30 Steinberger in Zeitschrift für ausl. öff. Recht u. Völkerrecht (48), 1988, S.1-17
31 R. Hofmann in FS Gerhard Zeidler II, 1987, S.1885-1889; BVerfGE 23, 288 (300); 31, 145 (177)
32 K.P. Sommermann: Völkerrechtlich garantierte Menschenrechte als Maßstab der Verfassungskonkretisierung - Die Menschenrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes -, in AöR (114)1989, S.391-421
32a Zur Problematik der Verfahrensdauer u. Gefahr faktischer Entscheidung durch bloßen Zeitablauf vgl. auch Brötel: DerAnspruch auf Achtung des Familienlebens. Nomus 1991,S. 155-158 u. dort dargestellte Entscheidungen der EKMR.
33 die Zusammensetzung der vom Bundesjustizminister berufenen interdisziplinären Arbeitsgruppe wurde veröffentlicht in: recht, eine Inform.d. Bundesministers der Justiz Nr.55/91 v. 1.11.1991
34 Es stellt sich u.E. überhaupt die Frage, inwieweit die
Familienrechtsreform noch langen Diskussionen zugänglich ist,
soweit sie nichts anderes zum Inhalt hat und haben kann als die
Implementierung eingegangener völkerrechtlicher Verpflichtungen.
Denn, wie Tomuschat es ausdrückt: »Souveräne
Entscheidungsfreiheit steht einem Lande nur insoweit zu, als es
nicht einer menschenrechtlichen Bindung unterliegt.« (Die
Herrschaft des Rechts, Deutsche Außenpolitik im Dienste der
Menschenrechte und des Völkerrechts; in: H. -D. Genscher (Hrsg:)
Nach vorn gedacht...
Bonn aktuell 1987, S.175)
35 Jayme: Die Entwicklung des europäischen Familienrechts, FamRZ 1981,S.221(222). Zum deutschen Rückstand vgl. auch I. Baer: Neue Lösungen im Kindschaftsrecht, ZRP 1989, S.344 und jüngst Schwenzer: Die Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes, FamRZ 1992, S.121
36 Besonders deutlich wurde die aus internationaler Sicht
völlig unvereinbare Situation des deutschen Familien- und
Kindschafts rechts anläßlich der Ratifizierung der UN-
Kinderrechtekonvention; vgl. hierzu J. Wolf: Ratifizierung unter
Vorbehalten: Einstieg oder Ausstieg der Bundesrepublik
Deutschland aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes?,
ZRP 1991, S.374